BVerfG: Beschwerde zu KG-Veräußerungsgewinn scheitert

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12. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein Steuerpflichtiger gegen die Besteuerung seines Gewinns aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft gewehrt hatte. Der Streit drehte sich darum, dass sich das Steuerrecht zu seinen Lasten änderte, nachdem er die Kündigung seiner Beteiligung bereits erklärt hatte, aber bevor diese Kündigung wirksam wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats verwarf die Beschwerde am 2. Juli 2026 als unzulässig, weil eine Verletzung des Vertrauensschutzes nicht ausreichend dargelegt worden war (Az. 2 BvR 1202/22).

Der Fall

Ausgangspunkt war der Ausstieg aus einer Kommanditgesellschaft. Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet und sich in der Regel nicht um die Geschäftsführung kümmert. Wer eine solche Beteiligung kündigt und dafür eine Abfindung erhält, erzielt steuerlich einen Veräußerungsgewinn – also den Überschuss aus dem, was er bekommt, gegenüber dem, was die Beteiligung steuerlich noch wert war.

Entscheidend war hier die zeitliche Lücke: Zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung tatsächlich wirksam wurde, änderte der Gesetzgeber die steuerlichen Regeln – und zwar zum Nachteil des Gesellschafters. Der Betroffene hatte seine wirtschaftliche Entscheidung also noch unter der alten Rechtslage getroffen, versteuern musste er den Gewinn aber nach der neuen.

Vor den Fachgerichten drang er damit nicht durch. Das Finanzgericht Münster entschied am 18. Dezember 2019 gegen ihn (Az. 1 K 2665/17 E). Auch der Bundesfinanzhof bestätigte diese Linie mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az. III R 9/20). Daraufhin zog der Steuerpflichtige nach Karlsruhe und rügte im Kern, der Staat habe sein Vertrauen in die zum Zeitpunkt seiner Disposition geltende Rechtslage enttäuscht.

Die Entscheidung des Gerichts

Die 2. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Ein solcher Nichtannahmebeschluss bedeutet nicht, dass das Gericht die angegriffenen Urteile inhaltlich für richtig erklärt hätte. Er besagt zunächst nur: Die Beschwerde erfüllt die formalen Voraussetzungen nicht oder hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg – hier scheiterte sie bereits an der Zulässigkeit.

Der Grund liegt in den strengen Begründungsanforderungen des Verfassungsprozessrechts. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und § 92 BVerfGG muss eine Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, welches Grundrecht durch welche Maßnahme konkret verletzt sein soll. Es genügt nicht, die fachgerichtliche Entscheidung für falsch zu halten; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Genau daran fehlte es nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf den Vertrauensschutzgrundsatz. Dieser Grundsatz wird aus der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet. Er schützt davor, dass der Gesetzgeber abgeschlossene Sachverhalte nachträglich anders bewertet. Angesprochen war zudem der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wer sich darauf beruft, muss aber genau aufzeigen, welche schutzwürdige Vermögensdisposition er wann getroffen hat, warum diese bereits verfestigt war und weshalb das Interesse des Gesetzgebers an der Neuregelung dahinter zurücktreten muss. Diese Darlegungslast hat der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Kammer nicht erfüllt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Gesellschafter von Personengesellschaften, Anleger in geschlossenen Fonds und Unternehmer, die einen Ausstieg planen, ist die Entscheidung ein deutlicher Warnhinweis. Steuerlich zählt in aller Regel nicht der Moment, in dem man sich entscheidet oder eine Erklärung abgibt, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Vorgang zivilrechtlich und wirtschaftlich vollzogen ist. Zwischen Kündigung, Ausscheiden und Auszahlung der Abfindung können Monate liegen – und in dieser Zeit kann der Gesetzgeber die Spielregeln ändern.

Praktisch heißt das: Wer einen Anteilsverkauf oder eine Kündigung vorbereitet, sollte laufende Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten und den Wirksamkeitszeitpunkt bewusst steuern, statt ihn dem Zufall zu überlassen. Dokumentieren Sie den Ablauf lückenlos – Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis, Gesellschaftsvertrag, Abfindungsvereinbarung, Beschlüsse und Zahlungsbelege. Diese Unterlagen sind später der einzige Beleg dafür, wann Sie welche Disposition getroffen haben.

Kommt ein nachteiliger Steuerbescheid, gilt die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Sinnvoll kann es sein, den Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu verbinden, solange vergleichbare Musterverfahren anhängig sind. Für eine Verfassungsbeschwerde gilt ebenfalls eine Monatsfrist ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung – und, wie dieser Fall zeigt, ein hoher Begründungsaufwand. Anwaltliche Unterstützung ist spätestens dann angezeigt, wenn größere Beträge im Raum stehen, ein Rückwirkungsproblem auftaucht oder das Verfahren in Richtung Bundesfinanzhof geht.

Wer von einer nachträglichen Änderung der Steuerlast betroffen ist, sollte die Erfolgsaussichten früh prüfen lassen und die Fristen keinesfalls verstreichen lassen. Eine erste Einschätzung gibt es bei spezialisierten Kanzleien – hier können Sie einen Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2026, Az. 2 BvR 1202/22 (ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260702.2bvr120222) · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank Rechtsprechung im Internet

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts?
Das Gericht entscheidet damit, dass es die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst inhaltlich prüft. Das kann daran liegen, dass die Beschwerde unzulässig ist – etwa weil sie nicht ausreichend begründet wurde – oder dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine inhaltliche Bestätigung der angegriffenen Urteile liegt darin nicht.
Welcher Zeitpunkt ist bei der Kündigung einer KG-Beteiligung steuerlich entscheidend?
Maßgeblich ist in der Regel nicht der Tag, an dem die Kündigung erklärt wird, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird und der Gewinn realisiert ist. Ändert sich das Steuerrecht in der Zwischenzeit, kann bereits die neue Rechtslage gelten.
Schützt der Vertrauensschutz vor nachteiligen Steueränderungen?
Nur eingeschränkt. Der aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Vertrauensschutz schützt vor allem bereits abgeschlossene Sachverhalte. Bei noch nicht vollzogenen Vorgängen wägt das Gericht zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und dem Gestaltungsinteresse des Gesetzgebers ab – oft zugunsten des Gesetzgebers.
Was sollte ich tun, wenn mein Steuerbescheid auf einer neuen, nachteiligen Regelung beruht?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt ein und prüfen Sie, ob ein Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Musterprozesse möglich ist. Sammeln Sie alle Unterlagen zum zeitlichen Ablauf und lassen Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich oder steuerlich prüfen.
Redaktionell geprüft Stand: 12. August 2026

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