Wer einer Stiftung eine große Summe in den sogenannten Vermögensstock zuwendet und den Steuerabzug über zehn Jahre verteilen möchte, muss von Anfang an sauber verfahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 (Az. X R 2/24, X R 10/23) klargestellt: Über die Höhe des abziehbaren Spendenvolumens wird bereits im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres entschieden. Ist dieser Bescheid bestandskräftig und nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht mehr änderbar, lässt sich ein Spendenvortrag nachträglich nicht mehr feststellen — die Steuerersparnis ist dann endgültig verloren.
Der Fall: Drei Millionen Euro für die eigene Stiftung
Eine Steuerpflichtige wendete im Jahr 2016 einer Stiftung 3.000.000 Euro in deren Vermögensstock zu. Die Stiftung war zugleich ihre testamentarisch eingesetzte Alleinerbin und führte den Rechtsstreit nach dem Tod der Spenderin fort. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 machte die Spenderin die Zuwendung zunächst überhaupt nicht geltend.
Das Finanzamt veranlagte deshalb erklärungsgemäß und erließ am 20.08.2018 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diesen Vorbehalt hob es mit Änderungsbescheid vom 12.11.2018 auf — der Bescheid war damit endgültig. Erst im Juli 2019 reichte die Spenderin die Zuwendungsbestätigung nach und beantragte, für 2016 insgesamt 168.500 Euro nach § 10b Abs. 1 EStG und weitere 590.000 Euro nach § 10b Abs. 1a EStG abzuziehen, einen verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrag auf den 31.12.2016 gesondert festzustellen und im Jahr 2017 weitere 700.000 Euro abzuziehen.
Das Finanzamt lehnte alle Anträge am 23.07.2019 ab; die Einsprüche blieben erfolglos. Im Klageverfahren beschränkte sich das Begehren schließlich auf einen Teilbetrag von 552 Euro für 2016, die Feststellung eines Vortrags von 999.448 Euro sowie 400.000 Euro für 2017. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 23.03.2023, Az. 11 K 1095/20) gab nur beim Jahr 2016 statt und wies die Klage im Übrigen ab.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der X. Senat des BFH bestätigte das Finanzgericht im Ergebnis. Die Revision blieb erfolglos: Ein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag auf den 31.12.2016 war nicht festzustellen. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 hob der BFH das Urteil zwar aus rein verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil das Finanzgericht einen zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheid übersehen hatte — er wies die Klage aber sogleich erneut ab. Die Kosten trägt die klagende Stiftung.
Inhaltlich stützt sich das Urteil auf die Verweisung in § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG auf § 10d Abs. 4 EStG, also auf die Regeln zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags. Diese Regeln gelten nach Auffassung des Senats umfassend entsprechend. Das bedeutet vor allem: Der Feststellungsbescheid ist inhaltlich an den Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres gebunden.
Berücksichtigt wird die Spende bei der Feststellung deshalb nur genau so, wie sie im Steuerbescheid dieses Jahres tatsächlich als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen ist. Eine eigenständige Prüfung des Spendenvolumens findet im Feststellungsverfahren nicht mehr statt. Das gilt nach den Leitsätzen selbst dann, wenn der Steuerpflichtige — wie hier — für das Zuwendungsjahr zunächst gar keinen Sonderausgabenabzug beantragt hat.
Eine vom Steuerbescheid abweichende Feststellung ist nur in einer engen Ausnahme möglich: nämlich dann, wenn eine Änderung des Steuerbescheids ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sie sich betragsmäßig nicht auf die festzusetzende Steuer auswirken würde. Fehlt dagegen — wie im Streitfall nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung — schon jede Rechtsgrundlage für eine Änderung, greift diese Ausnahme nicht. Die im Bescheid 2016 über § 177 AO kompensatorisch berücksichtigten 552 Euro reichten dafür nicht aus.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind alle, die größere Beträge in den Vermögensstock einer Stiftung geben — typischerweise Unternehmer, Erblasser und vermögende Privatpersonen. § 10b Abs. 1a EStG erlaubt es, bis zu 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro) zusätzlich zu den allgemeinen Spendenhöchstbeträgen abzuziehen, verteilt über das Zuwendungsjahr und die neun folgenden Veranlagungszeiträume. Dieses Wahlrecht ist bares Geld wert, aber es ist verfahrensrechtlich empfindlich.
Praktisch heißt das: Machen Sie die Zuwendung bereits in der Steuererklärung des Zuwendungsjahres geltend und stellen Sie ausdrücklich zwei Anträge — erstens den Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG, zweitens den Antrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den Schluss dieses Jahres. Legen Sie die Zuwendungsbestätigung der Stiftung sofort bei; ein Nachreichen Jahre später hilft nicht mehr weiter.
Prüfen Sie außerdem den Bescheidstatus: Solange ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist er weitgehend änderbar. Wird der Vorbehalt aufgehoben oder läuft die einmonatige Einspruchsfrist ab, bleibt oft nur noch eine Änderung nach eng gefassten Vorschriften wie § 175 AO. Erben sollten offene Spendenvorträge des Erblassers frühzeitig ermitteln, denn sie treten in dessen Verfahrenslage ein.
Anwaltliche oder steuerberatende Hilfe ist spätestens dann sinnvoll, wenn eine sechs- oder siebenstellige Zuwendung ansteht, wenn das Finanzamt einen Feststellungsantrag ablehnt oder wenn ein Bescheid kurz vor der Bestandskraft steht. Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch kostet wenig — ein versäumter Vortrag kann Hunderttausende Euro Steuervorteil kosten. Anwalt für Steuerrecht finden und den eigenen Fall vor Ablauf der Fristen prüfen lassen.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.2026, Az. X R 2/24 (X R 10/23), ECLI:DE:BFH:2026:U.030626.XR2.24.0 · Vorinstanz: Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.03.2023, Az. 11 K 1095/20