BFH: Keine Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

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27. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.04.2026 (Az. V R 16/24) entschieden: Wer als Angehöriger eines freien Berufs seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich – also durch Bilanzierung – ermittelt, kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht verlangen. Der V. Senat hält damit ausdrücklich an seiner Linie aus dem Jahr 2010 fest. Für Kanzleien, Praxen und Büros mit hohen Umsätzen kann das spürbare Liquiditätsnachteile bedeuten.

Der Fall: Große Kanzlei will nach Zahlungseingang versteuern

Geklagt hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelte ihren handels- und steuerrechtlichen Gewinn seit Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, obwohl sie dazu nicht verpflichtet war. Ihre Umsätze lagen durchgehend über der jeweils geltenden Umsatzgrenze für kleinere Unternehmen.

Bis einschließlich 2018 versteuerte die Partnerschaft ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, also erst bei Zahlungseingang (sogenannte Ist-Besteuerung nach § 20 UStG). Das Finanzamt hatte dies zunächst hingenommen. Mit Bescheid vom 28.09.2020 widerrief es die Gestattung jedoch mit Wirkung ab dem 01.01.2019 und verwies auf die Höhe der Umsätze des Jahres 2018.

Es folgte ein längeres Vorgefecht: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte vor dem Finanzgericht nur teilweise Erfolg; der BFH wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2021 (V B 22/21) als unzulässig zurück, weil es für die Zeit ab 2021 der Sache nach um eine erstmalige Gestattung ging. Genau diese beantragte die Kanzlei daraufhin – das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 13.12.2023 ab, weil freiwillig Bücher geführt würden. Die Sprungklage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg am 09.07.2024 (Az. 9 K 86/24) ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Nach dem Leitsatz kann ein Angehöriger eines freien Berufs die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Der Senat hält damit an seinem Urteil vom 22.07.2010 (V R 4/09) fest.

Hintergrund ist eine einschränkende Auslegung der Norm: Zwar verlangt der Wortlaut nur Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung soll die Regelung aber Freiberuflern zusätzlichen Aufzeichnungsaufwand ersparen – wer ohnehin bilanziert und damit Forderungen erfasst, benötigt diese Erleichterung nicht. Die Kanzlei hatte dagegen argumentiert, es gehe dem Gesetzgeber vorrangig um den Ausgleich von Liquiditätsnachteilen, weil freiberuflichen Ausgangsumsätzen typischerweise kaum vorsteuerbelastete Eingangsleistungen gegenüberstünden.

Auch die weiteren Angriffe verfingen nicht. Aus der zum 01.01.2023 eingefügten Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 20 Satz 1 Nr. 4 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2022) lässt sich nach der Vorinstanz kein Umkehrschluss für Freiberufler ziehen. Und auf eine großzügigere Verwaltungspraxis gegenüber Freiberuflern mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung konnte sich die Klägerin nicht berufen: Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es an vergleichbaren Sachverhalten fehlt – und erst recht keinen Anspruch auf Ausdehnung einer gesetzwidrigen Praxis.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffen sind alle Angehörigen freier Berufe: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärztinnen, Architekten, Ingenieure, Journalisten oder Sachverständige. Für sie gilt nach diesem Urteil ein klares Entweder-oder: Wer die Ist-Besteuerung nutzen möchte, darf nicht freiwillig bilanzieren, sondern sollte den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Praktisch geht es um Liquidität. Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung – das Finanzamt will sein Geld also unter Umständen lange vor dem Mandanten oder Patienten. Bei langen Zahlungszielen oder Streitigkeiten über Honorare muss die Steuer vorfinanziert werden. Korrekturen sind erst möglich, wenn die Forderung uneinbringlich wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG); das setzt aber mehr voraus als bloß verspätete Zahlung.

Konkrete Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob Ihre Kanzlei oder Praxis tatsächlich bilanzierungspflichtig ist oder freiwillig bilanziert – gerade bei Partnerschaften und größeren Sozietäten ist das oft historisch gewachsen. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart will gut geplant sein, weil ein Übergangsgewinn entstehen kann. Wichtig sind außerdem die Fristen: Gegen einen Widerruf oder eine Ablehnung der Gestattung müssen Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Halten Sie Umsatzaufstellungen, Jahresabschlüsse und den bisherigen Schriftverkehr mit dem Finanzamt bereit. Beachten Sie zudem, dass der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei Leistungen von Ist-Versteuerern neu geregelt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, § 27 Abs. 41 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024) – auch das gehört in die Gesamtplanung.

Wenn Ihr Finanzamt eine bisher geduldete Ist-Besteuerung widerruft oder einen Antrag ablehnt, sollten Sie die Erfolgsaussichten früh fachkundig einschätzen lassen; steuerliche Gestaltung und Rechtsbehelf greifen hier ineinander. Unterstützung finden Sie über Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2026, Az. V R 16/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ist- und Soll-Besteuerung?
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung, also unabhängig davon, ob die Rechnung bezahlt wurde. Bei der Ist-Besteuerung wird die Steuer erst fällig, wenn das Entgelt tatsächlich eingegangen ist. Die Ist-Besteuerung schont daher die Liquidität, muss aber vom Finanzamt gestattet werden.
Dürfen Freiberufler die Ist-Besteuerung noch nutzen?
Ja, grundsätzlich schon. Nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG können Angehörige freier Berufe die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen. Nach dem BFH-Urteil vom 16.04.2026 (V R 16/24) gilt das aber nicht, wenn sie ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich, also durch Bilanzierung, ermitteln.
Was kann ich tun, wenn das Finanzamt die Ist-Besteuerung widerruft?
Gegen den Widerrufsbescheid oder die Ablehnung eines Gestattungsantrags können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Sinnvoll ist es, parallel zu prüfen, ob ein Wechsel der Gewinnermittlungsart in Betracht kommt. Wegen möglicher Übergangsgewinne sollte das steuerlich begleitet werden.
Hilft es, wenn andere Freiberufler die Ist-Besteuerung bekommen?
Nein. Der BFH hat die Berufung auf eine großzügigere Verwaltungspraxis zurückgewiesen. Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung und bilanzierende Freiberufler sind nach Auffassung der Gerichte nicht vergleichbar, und aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, eine gesetzwidrige Praxis auf den eigenen Fall auszudehnen.
Redaktionell geprüft Stand: 27. August 2026

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