Der Bundesgerichtshof hatte die Frage im Februar 2024 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Entschieden ist sie inzwischen: Am 3. September 2026 hat der BGH geurteilt, dass die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen über ein hauseigenes Kabelnetz keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe ist. Zum aktuellen Stand: BGH, Urteil vom 3. September 2026
Der Bundesgerichtshof hat den Streit zwischen der GEMA und dem Betreiber eines Senioren- und Pflegezentrums über weitergeleitete Fernseh- und Hörfunksignale nicht selbst entschieden, sondern ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Auslegungsfragen vorgelegt (Beschluss vom 8. Februar 2024, Az. I ZR 34/23). Im Kern geht es darum, ob die Verteilung von Satellitenprogrammen über ein hauseigenes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer eine lizenzpflichtige „öffentliche Wiedergabe" ist. Für Pflegeeinrichtungen hängen daran erhebliche Kosten.
Der Fall
Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie verwaltet die Nutzungsrechte, die ihr Komponisten, Textdichter und Musikverleger übertragen haben, und zieht dafür Vergütungen ein.
Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. Im Pflegebereich gibt es 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer, verteilt auf vier Wohnbereiche. Dort leben dauerhaft 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die nicht nur wohnen, sondern auch umfassend gepflegt und betreut werden. Hinzu kommen Gemeinschaftsflächen wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.
Über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfängt die Einrichtung Fernseh- und Hörfunkprogramme und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig über ihr Kabelnetz an die Anschlüsse in sämtlichen Bewohner- und Pflegezimmern weiter. Die GEMA sah darin eine lizenzpflichtige Kabelweitersendung und verlangte vergeblich den Abschluss eines Lizenzvertrags.
Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt und drohte für Verstöße Ordnungsmittel an. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage in der Berufung dagegen ab (veröffentlicht in GRUR 2023, 722). Gegen dieses Urteil legte die GEMA die vom OLG zugelassene Revision zum BGH ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Ausgang der Revision von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, konkret von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Deshalb setzte er das Verfahren aus und rief nach Art. 267 AEUV den EuGH an. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist kein Endurteil, sondern eine Zwischenstation: Der EuGH beantwortet die Rechtsfragen, danach entscheidet der BGH den Fall selbst.
Rechtlich geht es um das Senderecht des Urhebers als Unterfall der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 UrhG, § 20 UrhG) und um das darin enthaltene Recht der Kabelweitersendung nach § 20b UrhG. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG; die Berechtigung der GEMA, diesen Anspruch für Komponisten und Textdichter geltend zu machen, stellte der Senat ausdrücklich fest.
Das Berufungsgericht hatte zwar eine Handlung der Wiedergabe bejaht, die Öffentlichkeit aber verneint. Empfänger sei nur ein begrenzter Kreis, vergleichbar den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft:
„ein strukturell sehr homogener und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteter stabiler Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation"
— BGH, Beschluss vom 08.02.2024, Az. I ZR 34/23 (Wiedergabe der Begründung des Berufungsgerichts)
Der BGH hält gleich drei Punkte für klärungsbedürftig: erstens, ob Heimbewohner eine „unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" sind; zweitens, ob das Kriterium des abweichenden technischen Verfahrens allgemein gilt oder nur noch bei einer Weiterleitung ins offene Internet; drittens, ob die Bewohner ein „neues Publikum" bilden – und ob dabei zählt, dass sie die Programme auch terrestrisch empfangen könnten und dass die Rechteinhaber für die Ursprungssendung bereits vergütet wurden. Nach dem Bericht von LTO hat der BGH nach der Antwort aus Luxemburg schließlich bestätigt, dass die Einrichtung keine zusätzliche Lizenz benötigt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Betreiber von Pflegeheimen, Seniorenresidenzen, Kliniken, Reha-Einrichtungen und Wohnanlagen, die Rundfunksignale über eine zentrale Anlage in die Zimmer verteilen. Verlangt eine Verwertungsgesellschaft dafür eine Lizenz, ist das kein Automatismus. Entscheidend ist eine Einzelfallbetrachtung: Wie groß und wie stabil ist der Empfängerkreis, wie hoch die Fluktuation, wird das Angebot erwerbsmäßig eingesetzt und könnten die Bewohner die Programme ohnehin selbst empfangen?
Praktisch heißt das: Wer ein Lizenzangebot oder eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte nichts ungeprüft unterschreiben. Ein einmal geschlossener Lizenzvertrag bindet unabhängig davon, wie die Rechtslage später geklärt wird. Sinnvoll ist, zunächst die eigene Anlage sauber zu dokumentieren: technische Beschreibung der Satelliten- und Kabelanlage, Anzahl und Belegung der Zimmer, durchschnittliche Verweildauer der Bewohner, Nutzung in Gemeinschaftsräumen sowie die Frage, ob terrestrischer Empfang möglich wäre.
Wichtig sind außerdem Fristen: Bei Abmahnungen wird häufig eine kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt, und im einstweiligen Verfügungsverfahren kann es sehr schnell gehen. Eine Unterlassungserklärung sollte nie vorschnell unterzeichnet werden, weil sie dauerhafte Vertragsstrafen auslöst. Wer bereits zahlt, kann prüfen lassen, ob eine Kündigung oder Rückforderung in Betracht kommt. Anwaltliche Hilfe ist spätestens dann angezeigt, wenn eine Klage, eine Abmahnung oder eine Ordnungsmittelandrohung im Raum steht – Urheberrechtsstreitigkeiten sind wegen der hohen Streitwerte kostenintensiv.
Wer eine Einrichtung betreibt oder als Bewohner wissen möchte, welche Kosten für Rundfunkempfang zulässig auf ihn umgelegt werden dürfen, sollte die Situation frühzeitig prüfen lassen und im Zweifel einen Anwalt für IT- und Urheberrecht finden.
Quellen: BGH, EuGH-Vorlage vom 08.02.2024, Az. I ZR 34/23 · Weiterführend: Bericht bei LTO