Wer fremde Äußerungen wiedergibt, darf ihnen nicht durch das Weglassen des Zusammenhangs einen völlig anderen Sinn verleihen. Das Landgericht Berlin II hat genau das einem Influencer untersagt: Er hatte Aussagen des Video-Formats „Ben ungeskriptet“ verkürzt wiedergegeben und damit den Eindruck erweckt, deren Urheber vertrete rassistische Thesen. Die Entscheidung zeigt, dass unvollständige Zitate im Netz rechtlich heikel sind – auch dann, wenn sich der Zitierende auf die Meinungsfreiheit beruft.
Der Fall: Vorwurf der Rassentheorie
Hinter dem Format „Ben ungeskriptet“ steht Ben Berndt, der auf seinen Kanälen Gespräche und Konfrontationen mit politischen Akteuren veröffentlicht. Der Influencer Rafid Kabir warf ihm öffentlich vor, Rassentheorien vertreten zu haben, und stützte diesen Vorwurf auf Aussagen aus Berndts eigenem Material.
Der entscheidende Punkt: Die beanstandeten Formulierungen waren nicht Berndts eigenes Bekenntnis. Er hatte den AfD-Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund mit solchen Aussagen konfrontiert – die Äußerungen fielen also im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung. Diesen Zusammenhang ließ Kabir bei seiner Wiedergabe nach Darstellung des Verfahrens weg.
Aus einem zugespitzten Vorhalt gegenüber einem Politiker wurde so in der verkürzten Darstellung ein eigenes Weltbild des Zitierten. Berndt wehrte sich gerichtlich gegen diese Darstellung und zog vor das Landgericht Berlin II, das in Berlin unter anderem für Presse- und Äußerungsrecht zuständig ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Berlin II (Az. 2 O 303/26) entschieden und dem Influencer die unvollständige Zitierung untersagt. Ben Berndt setzte sich damit in der Auseinandersetzung durch. Dem Aktenzeichenzusatz nach wurde der Streit im Eilverfahren geführt, also im Wege der einstweiligen Verfügung.
Weitere Einzelheiten der Begründung lagen bei Veröffentlichung dieses Beitrags nicht vor; ein amtlicher Volltext war noch nicht zugänglich. Das Ergebnis fügt sich jedoch in eine gefestigte Linie der Rechtsprechung ein: Wird ein Zitat so beschnitten, dass es eine andere Aussage transportiert als im Original, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Meinungsäußerung, sondern um eine unrichtige Tatsachenbehauptung über die zitierte Person.
Gerade bei politisch aufgeladenen Vorwürfen – hier dem Vorwurf rassistischer Thesen – wiegt eine solche Verzerrung schwer, weil sie den Betroffenen in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich beschädigen kann. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sind vorläufig; der Gegner kann Widerspruch einlegen oder Berufung einlegen, sodass der Streit weitergehen kann.
Rechtlicher Hintergrund: Zitat, Kontext und Persönlichkeitsrecht
Grundlage eines Unterlassungsanspruchs ist in solchen Fällen regelmäßig § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 GG und Art. 1 GG ergibt. Auf der anderen Seite steht die Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 GG.
Die Abwägung fällt unterschiedlich aus, je nachdem ob eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Meinungen genießen weiten Schutz, auch wenn sie scharf oder polemisch sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Das Bundesverfassungsgericht ordnet unrichtige Zitate seit Langem der Tatsachenebene zu: Wer einem anderen Worte in den Mund legt, die so nicht gefallen sind oder einen anderen Sinn hatten, behauptet eine Tatsache über diese Person.
Dem falschen Zitat steht die sinnentstellende Verkürzung gleich. Wird ein kritischer Vorhalt als eigene Überzeugung präsentiert, entsteht beim Publikum ein unzutreffendes Bild. Strafrechtlich kann je nach Konstellation zudem § 186 StGB (üble Nachrede) in Betracht kommen. Prozessual wird der Unterlassungsanspruch häufig im Eilverfahren nach § 935 ZPO und § 940 ZPO durchgesetzt, weil eine Verbreitung im Netz sonst kaum noch einzufangen ist.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Creator, Journalistinnen und private Nutzer heißt das: Ein Ausschnitt ist nur dann zulässig, wenn er die Aussage des Originals nicht verfälscht. Wer ein Interview, einen Podcast oder ein Video anreißt, sollte kenntlich machen, in welcher Rolle jemand spricht – ob er eine eigene Position vertritt oder eine fremde Position referiert und kritisiert. Fehlt dieser Hinweis, droht eine Unterlassungsverfügung samt Kosten.
Wer selbst falsch zitiert wird, sollte zügig handeln. Sichern Sie zuerst Beweise: Laden Sie das beanstandete Video oder den Post herunter, erstellen Sie Screenshots mit sichtbarem Datum, notieren Sie URL, Uhrzeit und Reichweite. Sichern Sie zusätzlich das vollständige Original, aus dem sich der weggelassene Kontext ergibt – das ist das entscheidende Beweismittel.
Wichtig ist Tempo: Wer eine einstweilige Verfügung anstrebt, muss die Dringlichkeit wahren. Viele Oberlandesgerichte setzen dafür eine Frist von etwa einem Monat ab Kenntnis an; wer länger wartet, verliert den Eilrechtsschutz und ist auf das langwierige Hauptsacheverfahren verwiesen. Üblicher erster Schritt ist eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Neben der Unterlassung kommen je nach Fall ein Anspruch auf Richtigstellung, auf Löschung sowie auf Erstattung der Anwaltskosten in Betracht; bei schweren Eingriffen ist auch eine Geldentschädigung denkbar. Parallel lohnt eine Meldung an die Plattform. Weil die Abgrenzung zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger Verfälschung heikel ist und eine unberechtigte Abmahnung selbst Kosten auslöst, ist anwaltliche Beratung im Äußerungsrecht vor dem ersten Schreiben sinnvoll.
Bei Streit um Zitate, Social-Media-Beiträge oder Persönlichkeitsrechte hilft eine spezialisierte Beratung weiter – Anwalt für Zivilrecht finden und die eigenen Möglichkeiten prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.