Der Bundesgerichtshof hat im Streit um Fotos von Helene Fischer mit ihrem Baby auch gegenüber dem Fotografen keine Geldentschädigung zugesprochen. Der VI. Zivilsenat stellte dabei die Bedeutung der Pressefreiheit heraus. Für Prominente wie für Privatpersonen zeigt der Fall, wie hoch die Hürden für eine Geldzahlung wegen verletzter Persönlichkeitsrechte in Deutschland liegen (Az. VI ZR 402/24).
Der Fall
Von der Schlagersängerin Helene Fischer waren Aufnahmen entstanden, die sie zusammen mit ihrem Baby zeigen. Mehrere Medien veröffentlichten die Bilder. Die Sängerin ging dagegen gerichtlich vor und verlangte eine Entschädigung in Geld – gegenüber den Verlagen blieb sie damit jedoch ohne Erfolg.
In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren richtete sich ihr Anspruch nicht gegen ein Medienunternehmen, sondern gegen den Fotografen, von dem die Bilder stammen. Damit stand die Frage im Raum, ob derjenige, der die Aufnahmen anfertigt und in Umlauf bringt, eigenständig für eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung einstehen muss. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zu Ort und Umständen der Aufnahmen oder zur Höhe der geforderten Summe – sind der Berichterstattung nicht zu entnehmen und bleiben hier deshalb offen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO blieb die Klage auch in diesem Verfahren ohne Erfolg: Helene Fischer erhält vom Fotografen keine Entschädigung zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hob dabei den hohen Stellenwert der Pressefreiheit hervor.
Die Begründung im Einzelnen liegt noch nicht im Volltext vor. Allgemein gilt jedoch: Der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat prüft in solchen Konstellationen regelmäßig in zwei Schritten. Zunächst wird abgewogen, ob die Veröffentlichung von Bildern einer Person der Zeitgeschichte zulässig war oder ob die Privatsphäre überwiegt. Erst wenn eine Rechtsverletzung feststeht, stellt sich die zweite Frage, ob diese so schwer wiegt, dass zusätzlich Geld fließen muss. Eine Geldentschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung kein Regelfall, sondern bleibt besonders gravierenden Fällen vorbehalten. Dass bereits die Klagen gegen die veröffentlichenden Medien erfolglos geblieben waren, deutet darauf hin, dass die Gerichte die Schwelle hier nicht als überschritten ansahen.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist das Kunsturhebergesetz. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. § 23 KUG enthält Ausnahmen, insbesondere für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ob eine Aufnahme darunter fällt, entscheidet sich über eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG andererseits.
Je stärker eine Veröffentlichung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet, desto eher muss auch eine bekannte Person sie hinnehmen. Umgekehrt genießen Kinder und der engere Familien- und Rückzugsbereich einen besonders starken Schutz. Unabhängig davon gilt: Ein Anspruch auf Geldentschädigung wird aus § 823 BGB in Verbindung mit dem Verfassungsrecht hergeleitet und setzt eine schwerwiegende Verletzung voraus, die sich nicht anders ausgleichen lässt – etwa nicht durch Unterlassung, Richtigstellung oder Gegendarstellung. Dieser Anspruch ist also ausdrücklich subsidiär.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer sich durch Fotos in seinen Rechten verletzt sieht, sollte seine Erwartungen an eine Geldzahlung realistisch einordnen. Das praktisch wirksamste Mittel ist in aller Regel nicht die Entschädigungsklage, sondern der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB: Er zielt darauf, dass das Bild nicht erneut veröffentlicht und aus Online-Archiven entfernt wird. Flankierend kommen ein Anspruch auf Auskunft sowie – bei kommerzieller Nutzung des eigenen Bildes etwa in der Werbung – ein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr in Betracht.
Wichtig ist Tempo. Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, muss zügig handeln; viele Gerichte verlangen ein Vorgehen innerhalb weniger Wochen ab Kenntnis, sonst entfällt die Dringlichkeit. Sichern Sie deshalb sofort Beweise: Screenshots mit Datum und URL, Ausgabe und Seitenzahl bei Printmedien, Name des Fotografen oder der Bildagentur, wenn dieser angegeben ist. Dokumentieren Sie außerdem, in welcher Situation die Aufnahme entstanden ist – ob in einer offensichtlich privaten Lage, am Wohnhaus, im Urlaub oder bei einem öffentlichen Auftritt.
Eltern sollten wissen, dass Bilder von Kindern besonders geschützt sind und beide sorgeberechtigten Elternteile die Rechte des Kindes wahrnehmen. Für Verjährungsfristen gilt im Grundsatz die dreijährige Regelfrist, die mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis beginnt. Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald eine Abmahnung ausgesprochen, eine Unterlassungserklärung formuliert oder eine einstweilige Verfügung beantragt werden soll – schon weil eine zu weit gefasste Erklärung dauerhaft bindet und Vertragsstrafen auslösen kann.
Streitigkeiten um Bildnisse, Persönlichkeitsrechte und Entschädigungen sind komplex und werden stark vom Einzelfall geprägt. Wer betroffen ist, sollte die eigenen Chancen frühzeitig prüfen lassen: Anwalt für Zivilrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.