Der Bundesgerichtshof hat am 16. September 2026 klargestellt: Hält ein Einzelrichter am Landgericht eine Sache für grundsätzlich bedeutsam, darf er nicht selbst entscheiden und zugleich die Rechtsbeschwerde zulassen. Er muss das Verfahren zwingend auf die gesamte Zivilkammer übertragen. Geschieht das nicht, ist die Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aufzuheben (Az. V ZB 35/26).
Der Fall: Akteneinsicht in eine Zwangsversteigerungsakte
Ausgangspunkt war ein Zwangsversteigerungsverfahren. Eine Bietinteressentin – also jemand, der ein Objekt ersteigern möchte – beantragte beim Amtsgericht Einsicht in Teile der Zwangsversteigerungsakte. Solche Einsicht kann wirtschaftlich erheblich sein, weil sich aus der Akte Angaben zu Belastungen, Werten und Verfahrensständen ergeben können.
Das Amtsgericht gab dem Antrag nur teilweise statt: Es gewährte Einsicht mit näher bestimmten Einschränkungen, konkret mit Schwärzungen einzelner Bestandteile. Gegen diese Begrenzung legte die Bietinteressentin sofortige Beschwerde ein.
Zuständig war das Landgericht Amberg, dort die 3. Zivilkammer. Über die Beschwerde entschied allerdings nicht die vollständig mit drei Richterinnen und Richtern besetzte Kammer, sondern ein Einzelrichter. Er wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2026 zurück – ließ aber gleichzeitig die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem Beschlüsse auf Rechtsfehler überprüft werden; sie ist nur zulässig, wenn das Gericht sie ausdrücklich zulässt oder das Gesetz sie vorsieht. Genau diese Kombination aus Alleinentscheidung und Zulassung wurde dem Beschluss zum Verhängnis.
Die Entscheidung des Gerichts
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob den Beschluss des Landgerichts Amberg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Inhaltlich zur Frage der Akteneinsicht kam der Senat dabei gar nicht mehr.
Zunächst stellte der Senat fest, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Die Zulassung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie ein Einzelrichter und nicht die Kammer ausgesprochen hat. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, zuletzt bestätigt im Beschluss vom 12. Januar 2026 (V ZB 51/25).
Der angefochtene Beschluss musste aber bereits aus einem formalen Grund fallen: Er verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss der Einzelrichter das Verfahren auf das Kollegium übertragen, sobald er einen Zulassungsgrund bejaht.
„Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO)."
— BGH, Beschluss vom 16.09.2026, Az. V ZB 35/26
Bejaht der Einzelrichter die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – und dieser Begriff ist nach dem Senat im Sinne sämtlicher Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO zu verstehen –, entscheidet er aber dennoch allein, ist das objektiv willkürlich. Das Rechtsbeschwerdegericht muss diesen Verstoß von Amts wegen beachten, also ohne dass eine Partei ihn rügen müsste.
Zurückverwiesen wurde die Sache an den Einzelrichter. Er hat nun zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO überhaupt noch vorliegen. Denn zwischenzeitlich hat der Senat in einem Parallelverfahren am 21. Mai 2026 entschieden (V ZB 90/25) – dadurch könnte die grundsätzliche Bedeutung entfallen sein.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft alle, die in Zivilsachen eine Beschwerde zum Landgericht führen – etwa in Zwangsversteigerungs-, Grundbuch-, Kosten- oder Vollstreckungssachen. Praktisch bedeutet sie: Ein Beschluss, der von einem Einzelrichter stammt und zugleich die Rechtsbeschwerde zulässt, ist fehlerhaft und wird beim BGH regelmäßig allein deshalb aufgehoben.
Für Beteiligte ist das zweischneidig. Einerseits eröffnet der Fehler einen sicheren Angriffspunkt: Wer ohnehin mit der Entscheidung unzufrieden ist, kann die Aufhebung erreichen, ohne inhaltlich durchdringen zu müssen. Andererseits verlängert die Zurückverweisung das Verfahren erheblich, weil das Landgericht noch einmal neu entscheiden muss.
Konkret sollten Sie nach Zustellung eines Beschwerdebeschlusses drei Punkte prüfen. Erstens: Wie viele Richternamen stehen unter der Entscheidung? Ein einzelner Name spricht für eine Einzelrichterentscheidung. Zweitens: Enthält der Beschluss eine Zulassung der Rechtsbeschwerde oder eine Begründung mit grundsätzlicher Bedeutung? Drittens: Notieren Sie das Zustellungsdatum. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 575 ZPO grundsätzlich binnen eines Monats ab Zustellung einzulegen und zu begründen – eine kurze Frist, die nicht verlängerbar ist, soweit es die Einlegung betrifft.
Wichtig: Vor dem Bundesgerichtshof besteht Vertretungszwang durch eine beim BGH zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt. Halten Sie den vollständigen Beschluss, den Zustellungsnachweis (meist das Empfangsbekenntnis oder der gelbe Umschlag) sowie die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts bereit, damit die Erfolgsaussichten schnell geprüft werden können.
Bei Akteneinsicht in Zwangsversteigerungsverfahren lohnt sich zudem, den Umfang der Schwärzungen früh und begründet anzugreifen – je konkreter dargelegt wird, wozu die Informationen für eine Gebotsentscheidung benötigt werden, desto tragfähiger ist der Antrag. Wer unsicher ist, ob ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Frist bereits läuft, sollte zeitnah anwaltlichen Rat einholen und einen Anwalt für Zivilrecht finden.
Quellen: BGH, Beschluss vom 16.09.2026, Az. V ZB 35/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO