Das Oberlandesgericht (OLG) München hat einen Mann zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, der 2025 in München mit einem Auto in eine Demonstration der Gewerkschaft ver.di gefahren war. Zwei Menschen starben bei der Tat. Der Senat nahm ein islamistisches Motiv an und stellte zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest. Diese Feststellung ist mehr als eine Formalie: Sie verschiebt den Zeitpunkt, ab dem überhaupt über eine Entlassung nachgedacht werden kann, deutlich nach hinten.
Der Fall
Im Jahr 2025 fuhr der Angeklagte Farhad N. in München mit seinem Fahrzeug in eine Demonstration der Gewerkschaft ver.di. Zwei Menschen kamen dabei ums Leben. Die Tat richtete sich gegen eine friedliche Kundgebung im öffentlichen Straßenraum und löste bundesweit Entsetzen aus.
Verhandelt wurde vor dem OLG München. Dass ein Oberlandesgericht bereits in erster Instanz über eine Anklage entscheidet, ist die Ausnahme. Zuständig ist es nach § 120 GVG unter anderem bei Staatsschutzdelikten und bei Tötungsdelikten, die politisch oder religiös motiviert sind und geeignet erscheinen, den Bestand oder die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen. Der Staatsschutzsenat klärt in solchen Verfahren nicht nur den Tathergang, sondern auch die Beweggründe des Angeklagten.
Weitere Einzelheiten – etwa zur Zahl der Verletzten, zum Ablauf der Hauptverhandlung oder zu den Details der Beweisaufnahme – lassen sich ohne schriftliche Urteilsgründe nicht gesichert wiedergeben. Dieser Beitrag beschränkt sich deshalb auf die bekannten Eckpunkte und ordnet sie rechtlich ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO verurteilte das OLG München den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Gericht ging von einem islamistischen Motiv aus und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.
Diese Feststellung hat handfeste Folgen für die Vollstreckung. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe prüft die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich nach 15 verbüßten Jahren, ob der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Genau das schließt § 57a StGB aus, wenn das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld bejaht hat. Dann legt später ein Gericht eine deutlich längere Mindestverbüßungsdauer fest; eine Entlassung nach 15 Jahren ist praktisch ausgeschlossen.
Ob das Urteil Bestand hat, ist offen. Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich (§ 333 StPO). Sie muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 341 StPO). Der BGH nimmt keine neuen Beweise auf, sondern kontrolliert das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler.
Rechtlicher Hintergrund
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist im deutschen Strafrecht die absolute Rechtsfolge des Mordes nach § 211 StGB. Ein Richter hat dort keinen Spielraum: Liegt ein Mordmerkmal vor, folgt zwingend die lebenslange Strafe (§ 38 StGB).
Zu den Mordmerkmalen zählen unter anderem niedrige Beweggründe, Heimtücke und der Einsatz gemeingefährlicher Mittel. Bei Anschlägen mit Fahrzeugen prüfen Gerichte typischerweise mehrere dieser Merkmale nebeneinander. Eine extremistische, etwa islamistisch geprägte Tatmotivation wird in der Rechtsprechung regelmäßig als niedriger Beweggrund bewertet, weil das Opfer allein wegen einer Ideologie und ohne jeden persönlichen Bezug getötet wird. Ein Fahrzeug, das in eine Menschenmenge gelenkt wird, kann zudem als gemeingefährliches Mittel gelten, weil der Täter die Gefährdung einer unbestimmten Zahl weiterer Menschen in Kauf nimmt.
Die besondere Schwere der Schuld wiederum ist keine eigene Strafe, sondern eine zusätzliche Feststellung im Urteilstenor. Gerichte bejahen sie vor allem bei mehreren Getöteten, besonders brutalem Vorgehen oder terroristischem Hintergrund.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Hinterbliebene und Verletzte solcher Taten eröffnet das Strafverfahren eigene Rechte. Wer Angehöriger eines Getöteten oder selbst durch eine vorsätzliche Gewalttat verletzt wurde, kann sich der Anklage als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO). Nebenkläger dürfen Akteneinsicht nehmen, Fragen und Beweisanträge stellen und ein Schlusswort halten. In schweren Fällen wird ein Opferanwalt auf Staatskosten beigeordnet (§ 397a StPO), hinzu kommt die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO.
Finanzielle Ansprüche lassen sich auf mehreren Wegen verfolgen. Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Täter stützen sich auf § 823 BGB und § 253 BGB; nahe Angehörige eines Getöteten können daneben Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB verlangen. Solche Ansprüche können im sogenannten Adhäsionsverfahren schon im Strafprozess geltend gemacht werden (§ 403 StPO). Die zivilrechtliche Verjährung beträgt regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB). Weil Täter oft mittellos sind, ist der praktisch wichtigere Weg meist die soziale Entschädigung nach dem SGB XIV: Opfer von Gewalttaten und ihre Hinterbliebenen können dort Leistungen beantragen, etwa Krankenbehandlung, Traumaambulanz und Rentenleistungen. Für Opfer terroristischer Taten kommen zusätzlich Härteleistungen des Bundes in Betracht.
Praktisch heißt das: Ärztliche Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Belege über Verdienstausfall, Bestattungs- und Therapiekosten frühzeitig sammeln und den Entschädigungsantrag nicht aufschieben. Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald über einen Anschluss als Nebenkläger oder über Entschädigungsanträge zu entscheiden ist – Fachanwälte für Strafrecht mit Schwerpunkt Opfervertretung übernehmen beides.
Ob Nebenklage, Adhäsionsantrag oder Entschädigung: Die Fristen und Formalien sind für Laien schwer zu überblicken. Wer betroffen ist, sollte sich früh beraten lassen und kann hier gezielt einen Anwalt für Strafrecht finden, der Erfahrung mit Opfer- und Nebenklagevertretung hat.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.