Wer sich öffentlich als Ärztin oder Arzt bezeichnet, ohne eine Approbation zu besitzen, kann sich strafbar machen. Genau diese Frage steht jetzt im Raum, weil gegen die Medizin-Influencerin Alina Walbrun – im Netz unter dem Namen „Doc Alina" bekannt – ermittelt wird. Für alle, die medizinische Inhalte in sozialen Netzwerken verbreiten, zeigt der Vorgang, wie eng der rechtliche Rahmen für geschützte Berufsbezeichnungen gezogen ist.
Der Fall
Alina Walbrun hat ihr Medizinstudium nach den vorliegenden Informationen erfolgreich abgeschlossen. Ärztin im rechtlichen Sinne ist sie damit aber noch nicht – dafür ist zusätzlich die Approbation erforderlich, also die staatliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Anlass der Ermittlungen soll eine Äußerung sein, mit der sie sich als Ärztin bezeichnet haben soll. Welche konkrete Aussage das war, auf welcher Plattform sie fiel und in welchem Zusammenhang, ist nicht öffentlich bekannt. Ebenso wenig ist bekannt, ob und wie sich die Influencerin zu dem Vorwurf geäußert hat.
Festhalten lässt sich damit nur der Kern: Ein abgeschlossenes Studium allein berechtigt nicht dazu, sich Ärztin zu nennen. Zwischen dem letzten Examen und der Approbationsurkunde liegt ein eigenständiger Verwaltungsschritt – und in dieser Phase ist die Berufsbezeichnung tabu.
Die Entscheidung des Gerichts
Eine gerichtliche Entscheidung gibt es in diesem Fall bislang nicht. Nach einem Bericht von LTO befasst sich die Staatsanwaltschaft München II mit dem Verdacht, die Influencerin habe sich unerlaubt als Ärztin bezeichnet. Das Verfahren steht damit ganz am Anfang.
Wichtig für die Einordnung: Ein Ermittlungsverfahren ist weder eine Anklage noch eine Verurteilung. Es wird bereits eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen – die Schwelle des sogenannten Anfangsverdachts ist niedrig. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Am Ende der Ermittlungen stehen mehrere Möglichkeiten offen: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, es bei geringer Schuld gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO beenden, einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben. Gerade bei Bagatelldelikten im unteren Strafrahmen enden Verfahren häufig ohne Hauptverhandlung. Der Ausgang ist hier vollständig offen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Bezeichnungen „Arzt" und „Ärztin" sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Nach der Bundesärzteordnung darf sie nur führen, wer approbiert ist oder über eine entsprechende Erlaubnis zur Berufsausübung verfügt. Die Approbation wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt und setzt neben dem bestandenen Staatsexamen unter anderem gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus.
Wer die Bezeichnung unbefugt führt, erfüllt den Tatbestand des § 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Erfasst sind ausdrücklich auch Bezeichnungen, die den geschützten zum Verwechseln ähnlich sind. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
„Führen" meint dabei nicht nur die förmliche Verwendung in einer Unterschrift. Es genügt, wenn jemand nach außen den Eindruck erweckt, die Bezeichnung berechtigterweise zu tragen – etwa in einem Profilnamen, einer Kurzbiografie oder einer Aussage im Video. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Publikums. Neben dem Strafrecht drohen wettbewerbsrechtliche Folgen: Irreführende Angaben über berufliche Qualifikationen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Medizinstudierende, Absolventinnen und Absolventen sowie für Content Creator im Gesundheitsbereich ist der Fall ein deutliches Warnsignal. Praktisch heißt das: Bis die Approbationsurkunde vorliegt, sollten Formulierungen wie „Ärztin", „Assistenzärztin" oder „Doc" im Profilnamen, in der Bio, in Werbekooperationen und in Videos konsequent vermieden werden. Unproblematisch sind dagegen Angaben wie „Medizinabsolventin", „Ärztin in spe" oder „Studium der Humanmedizin abgeschlossen", solange sie nicht relativiert oder im Kontext wieder verwischt werden.
Auch der Doktortitel ist ein eigenes Thema: „Dr. med." darf nur führen, wer das Promotionsverfahren abgeschlossen hat – mit dem Arztberuf hat das nichts zu tun. Wer von Dritten in Kommentaren oder Beiträgen fälschlich als Arzt bezeichnet wird, sollte das sichtbar richtigstellen, um nicht den Anschein einer stillschweigenden Bestätigung zu erzeugen.
Wer Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhält, sollte vor allem eines beachten: Es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigen darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Sinnvoll ist, zunächst eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu beauftragen, über die Akteneinsicht beantragt wird – erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Stellungnahme hilft. Beweismittel wie Screenshots, Postings, Chatverläufe und die Approbationsunterlagen sollten frühzeitig gesichert werden. Flattert stattdessen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Haus, sind die Fristen oft sehr kurz; eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden, weil sie lebenslang bindet und Vertragsstrafen auslöst. Zu bedenken ist außerdem, dass Behörden bei der Erteilung der Approbation auch die persönliche Zuverlässigkeit prüfen.
Ob eine Äußerung im Netz tatsächlich als unbefugtes Führen einer Berufsbezeichnung zu werten ist, hängt stark vom Einzelfall und vom Gesamtkontext ab. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist oder seinen Social-Media-Auftritt rechtssicher gestalten möchte, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.