Der Bundesgerichtshof hat am 26. August 2026 das Urteil des Landgerichts Berlin I gegen den in sozialen Netzwerken als „Raketen-Influencer" bekannt gewordenen Mann aufgehoben (Az. 5 StR 153/26). Die Berliner Strafkammer hatte die Silvesteraktion nur als Sachbeschädigung gewertet und eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt. Dem 5. Strafsenat reichten die Urteilsgründe zum Vorsatz nicht aus – der Fall muss in diesem Punkt noch einmal verhandelt werden.
Der Fall: Rakete aus der Hand in ein Schlafzimmerfenster
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der damals 23 Jahre alte Mann, der aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammt, an Silvester 2024 besuchsweise in Berlin auf. Auf Instagram betrieb er einen Kanal mit humorvoll inszenierten Alltagsszenen und verdiente über geschaltete Werbung Geld damit.
Gegen 18:30 Uhr zündete er in Berlin-Neukölln eine Silvesterrakete, die er aus der Hand abfeuerte – in einem Winkel von etwa 45 Grad, ausgerichtet auf die gegenüberliegende, mit Wohnhäusern bebaute Straßenseite. Der Feuerwerkskörper durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster eines Schlafzimmers im dritten Obergeschoss und explodierte in der Wohnung.
Der Mieter warf einen noch glimmenden Rest der Rakete aus dem Fenster. Auch einige Gegenstände in der Wohnung begannen zu glimmen, erloschen aber von selbst. Kurz darauf lud der Angeklagte ein mit Musik unterlegtes Video der Aktion auf seinen Kanal; bis zur Löschung wurde es mehr als sechs Millionen Mal abgerufen. Am nächsten Tag suchte er den Geschädigten in dessen Wohnung auf und entschuldigte sich – auch diese Begegnung landete als Video online. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn am 9. April 2025 wegen Sachbeschädigung und verneinte einen Vorsatz hinsichtlich versuchter schwerer Brandstiftung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und stützte sie auf die Sachrüge. Mit der Sachrüge wird beanstandet, dass das Gericht das materielle Recht falsch angewandt hat; neue Beweise werden in der Revision nicht erhoben. Geprüft wird aber, ob die schriftlichen Urteilsgründe in sich schlüssig sind und die Beweiswürdigung tragfähig ist.
Genau daran scheiterte das Berliner Urteil. Der 5. Strafsenat, der seinen Sitz in Leipzig hat, beanstandete die Ausführungen zum Tatvorsatz als rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe enthielten Widersprüche, die nicht aufgelöst wurden, und das Landgericht habe seiner Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen zugrunde gelegt. Gemeint ist damit: Ein Gericht darf für die Annahme eines Vorsatzes keine absolute, jeden denkbaren Zweifel ausschließende Gewissheit verlangen. Es genügt eine nach der Lebenserfahrung tragfähige Überzeugung.
Im Kern geht es um den sogenannten bedingten Vorsatz: Er liegt vor, wenn jemand einen bestimmten Erfolg – etwa eine Verletzung von Menschen oder einen Wohnungsbrand – ernsthaft für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Ob der Angeklagte beim Abfeuern der Rakete auf eine bewohnte Hausfassade mit solchen Folgen rechnete, muss das Landgericht nun erneut klären. In Betracht kommen dabei Delikte mit deutlich höheren Strafrahmen als die Sachbeschädigung nach § 303 StGB, nämlich die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) und das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) – jeweils auch in der Versuchsform. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; rechtskräftig ist bislang nichts.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die mit Feuerwerk hantieren, zeigt der Fall die Bandbreite des Strafbarkeitsrisikos. Wer eine Rakete waagerecht oder schräg auf bewohnte Gebäude richtet, riskiert nicht nur eine Geldstrafe wegen beschädigter Scheiben. Die Strafrahmen der oben genannten Delikte beginnen bei sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr Freiheitsstrafe – eine Bewährungsstrafe ist dann keineswegs selbstverständlich. Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Hausbewohner.
Zweite Lehre: Selbst gedrehte Videos sind Beweismittel. Wer eine Aktion filmt und veröffentlicht, liefert den Ermittlungsbehörden Material zum Tatablauf, zur Zielrichtung und oft auch zur inneren Einstellung. Eine spätere Löschung ändert daran wenig, weil Kopien und Sicherungen bereits kursieren.
Beschuldigte sollten früh reagieren: keine spontanen Angaben bei der Polizei, stattdessen vom Schweigerecht Gebrauch machen und zügig Akteneinsicht über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beantragen. Eine ernst gemeinte Entschuldigung und die Wiedergutmachung des Schadens – etwa im Täter-Opfer-Ausgleich – können sich strafmildernd auswirken, ersetzen aber keine Verteidigungsstrategie. Wichtig ist auch zu wissen: Legt die Staatsanwaltschaft Revision ein, ist das Verfahren nicht beendet; die Strafe kann im zweiten Rechtsgang höher ausfallen.
Geschädigte wiederum sollten Schäden sofort fotografieren, Zeugen notieren, die Hausratversicherung informieren und Strafanzeige erstatten. Bei der Sachbeschädigung ist regelmäßig ein Strafantrag nötig (§ 303c StGB), der binnen drei Monaten gestellt werden muss. Ansprüche auf Schadensersatz lassen sich unter Umständen bereits im Strafverfahren im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend machen.
Ob ein Verhalten nur als Sachbeschädigung oder als versuchtes Gewalt- oder Branddelikt einzuordnen ist, entscheidet sich an Details des Einzelfalls. Wer als Beschuldigter oder als Geschädigter in ein solches Verfahren gerät, sollte sich deshalb frühzeitig beraten lassen und einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2026 vom 26.08.2026 zum Urteil vom 26. August 2026, Az. 5 StR 153/26 · Weiterführend: Bericht zur Entscheidung