Ein online bestelltes Elektroauto für 60.520 Euro bleibt gekauft – auch wenn auf dem finalen Bestellknopf im Shop lediglich "Bestellen" und nicht "Zahlungspflichtig bestellen" zu lesen war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Käufer die gewünschte Rückabwicklung des Vertrags verweigert (Az. 9 U 76/25). Die Entscheidung zeigt, dass formale Mängel im Bestellprozess nicht automatisch dazu führen, dass ein Kaufvertrag ein Jahr später wieder aufgelöst werden kann.
Der Fall: Teures E-Auto per Klick
Ein Mann bestellte über das Internet ein Elektrofahrzeug. Der Kaufpreis lag bei 60.520 Euro – eine Summe, die deutlich über dem liegt, was im Online-Handel üblicherweise umgesetzt wird. Der Vertrag wurde geschlossen, das Geschäft zunächst durchgeführt.
Etwa ein Jahr später änderte der Käufer seine Haltung und wollte den Kauf rückabwickeln. Rückabwicklung bedeutet: Das Fahrzeug geht zurück an den Verkäufer, der Kaufpreis zurück an den Käufer – der Vertrag soll wirtschaftlich so behandelt werden, als wäre er nie geschlossen worden.
Sein Argument war rein formal: Auf der letzten Schaltfläche des Bestellvorgangs habe nur das Wort "Bestellen" gestanden. Die gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung mit einem Hinweis auf die Zahlungspflicht – etwa "Zahlungspflichtig bestellen" – habe gefehlt. Daraus leitete er ab, dass er an den Vertrag nicht gebunden sei beziehungsweise sich von ihm lösen könne. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts sind der Berichterstattung nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das OLG Frankfurt dem Käufer nicht Recht gegeben. Die Bezeichnung des Bestellknopfs allein genügte dem Gericht nicht, um die begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags zu tragen. Der Käufer blieb damit auf seinem Fahrzeug und dem Kaufpreis sitzen.
Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 9 U 76/25. Dass das Verfahren beim Oberlandesgericht mit dem Zusatz "U" geführt wurde, deutet auf ein Berufungsverfahren hin – der Streit war also bereits zuvor bei einem Landgericht anhängig. Ob gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel eingelegt werden können oder eingelegt wurden, ist bislang nicht bekannt. Ein amtlicher Volltext der Entscheidungsgründe lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor, sodass zur Begründung im Detail keine belastbaren Aussagen möglich sind.
Rechtlicher Hintergrund: die Button-Lösung
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die sogenannte Button-Lösung. Sie ist in § 312j BGB geregelt und gilt für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Danach muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Der Zweck der Regel ist der Schutz vor Abo- und Kostenfallen: Verbraucher sollen im letzten Klick erkennen, dass es jetzt Geld kostet. Hält der Unternehmer die Vorgaben nicht ein, kommt nach dem Gesetz kein wirksamer Vertrag zustande. Ergänzend verlangt § 312j BGB in Verbindung mit den Informationspflichten aus dem EGBGB, dass wesentliche Angaben wie Gesamtpreis, Vertragsgegenstand und Laufzeit unmittelbar vor der Bestellung klar hervorgehoben werden.
Entscheidend ist aber: Die Vorschrift greift nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie setzt einen Verbrauchervertrag voraus – der Käufer darf also nicht gewerblich oder selbständig gehandelt haben (§ 13 BGB, § 14 BGB). Sie setzt ferner voraus, dass der Vertrag tatsächlich über eine automatisierte Bestellstrecke im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde und nicht etwa durch individuelle Kommunikation, ein unterschriebenes Bestellformular oder eine spätere gesonderte Auftragsbestätigung. In der Praxis prüfen Gerichte in solchen Konstellationen zudem, ob sich ein Käufer, der die Leistung ein Jahr lang widerspruchslos genutzt hat, überhaupt noch auf den Formmangel berufen kann, oder ob sein Verhalten als Bestätigung des Geschäfts zu werten ist.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Online-Käufer heißt die Entscheidung: Ein formaler Fehler im Bestellprozess ist kein Generalschlüssel, um sich Monate oder Jahre später von einem Vertrag zu lösen, der sich wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Wer ein Fahrzeug, ein Möbelstück oder Elektronik nachträglich zurückgeben will, sollte vor allem die klassischen Instrumente prüfen – und zwar zeitnah.
Das wichtigste Werkzeug ist das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 355 BGB in Verbindung mit § 312g BGB. Es beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Erhalt der Ware. Fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Frist – allerdings nicht unbegrenzt, sondern nach § 356 BGB maximal auf zwölf Monate und 14 Tage. Wer also ein Jahr wartet, riskiert, auch dieses Fenster zu verpassen. Daneben kommen Mängelrechte nach § 437 BGB in Betracht, etwa Rücktritt nach erfolgloser Nacherfüllung.
Praktisch empfiehlt sich: Dokumentieren Sie den Bestellvorgang sofort. Screenshots der Bestellseite, der Schaltfläche, der Preisangaben und der Bestätigungs-E-Mail sind später kaum zu ersetzen, weil Shops ihre Oberflächen laufend ändern. Bewahren Sie Auftragsbestätigung, Rechnung, Übergabeprotokoll und den gesamten Schriftverkehr auf. Reklamieren Sie Mängel schriftlich, setzen Sie eine konkrete Frist zur Nacherfüllung und halten Sie den Zugang Ihrer Erklärung nachweisbar fest.
Bei hohen Summen – ein Fahrzeugkauf über 60.000 Euro ist dafür ein gutes Beispiel – lohnt sich früher anwaltlicher Rat statt später Prozessführung. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob Verbraucherschutzvorschriften überhaupt anwendbar sind, ob Fristen laufen und welche Anspruchsgrundlage die besten Erfolgsaussichten hat. Auch für Händler ist die Entscheidung relevant: Sie ändert nichts daran, dass Bestellbuttons rechtskonform beschriftet sein müssen, denn Verstöße können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Wer unsicher ist, ob ein online geschlossener Kaufvertrag noch angreifbar ist, sollte die Erfolgsaussichten prüfen lassen: Anwalt für IT-Recht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.