Wer in Köln die Scheidung einreichen will, stellt den Scheidungsantrag beim Familiengericht. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts Köln im Justizzentrum, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln. Den Antrag können Sie nicht selbst einreichen: In Ehesachen besteht Anwaltszwang, der Antrag muss von einer Anwältin oder einem Anwalt eingereicht werden. Dieser Beitrag erklärt, welches Gericht zuständig ist, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Zuständiges Gericht: Familiengericht am Amtsgericht Köln
Für Scheidungen ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts zuständig. Das Amtsgericht Köln hat seinen Sitz im Justizzentrum an der Luxemburger Straße 101, 50939 Köln; die Telefonzentrale ist unter 0221 477-0 erreichbar. Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, regelt § 122 FamFG: Leben minderjährige gemeinsame Kinder bei einem Ehegatten, ist das Gericht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zuständig. Ohne Kinder kommt es zunächst auf den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort an, wenn einer der Ehegatten dort noch lebt, sonst regelmäßig auf den Wohnort des Antragsgegners. Wohnen Sie also in Köln oder lebte Ihre Familie zuletzt gemeinsam in Köln, führt der Weg in aller Regel zum Familiengericht Köln.
Voraussetzung: Trennungsjahr und Scheitern der Ehe
Geschieden wird eine Ehe nach § 1565 BGB, wenn sie gescheitert ist. In der Praxis bedeutet das fast immer: Die Eheleute müssen mindestens ein Jahr getrennt leben. Leben beide seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte dem Antrag zu, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet. Widerspricht der andere Ehegatte, gilt diese Vermutung erst nach drei Jahren Getrenntleben. Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn Haushalt und Lebensbereiche konsequent getrennt sind.
Ablauf: vom Antrag bis zum Scheidungsbeschluss
Der Scheidungsantrag wird von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt schriftlich beim Familiengericht eingereicht. Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses stellt das Gericht den Antrag dem anderen Ehegatten zu. In der Regel führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch, also die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften; dafür füllen beide Ehegatten Formulare aus, und das Gericht holt Auskünfte der Versorgungsträger ein. Dieser Schritt bestimmt meist die Verfahrensdauer. Anschließend beraumt das Gericht einen Termin an, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen. Sind alle Punkte geklärt, spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus. Rechtskräftig wird der Beschluss, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird; verzichten beide anwaltlich vertretenen Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein.
Welche Unterlagen Sie für den Antrag brauchen
Für den Scheidungsantrag benötigt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt in der Regel die Heiratsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden sowie Angaben zum Trennungszeitpunkt und zu den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten, weil das Gericht daraus den Verfahrenswert ableitet. Liegt bereits eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Ehevertrag vor, gehört auch dieser zu den Unterlagen. Wer Verfahrenskostenhilfe beantragen möchte, muss zusätzlich das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen einreichen.
Kosten: Gerichtskosten, Anwaltskosten, Verfahrenskostenhilfe
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Ihn setzt das Gericht nach § 43 FamGKG unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten fest; das Gesetz gibt einen Mindestwert von 3.000 Euro vor. In der Praxis orientieren sich viele Gerichte am dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich die Gerichtskosten nach dem FamGKG und die Anwaltsvergütung nach dem RVG. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG beantragen; je nach Einkommen übernimmt die Landeskasse die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung.
Einvernehmliche Scheidung: ein Anwalt kann genügen
Sind sich beide Ehegatten einig, muss nur die antragstellende Seite anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene Anwältin oder eigenen Anwalt zustimmen, darf dann aber selbst keine Anträge stellen. Die einvernehmliche Scheidung ist deshalb meist der schnellste und kostengünstigste Weg: Ein Verfahrenswert, ein Anwalt, keine streitigen Folgesachen. Sinnvoll ist, Unterhalt, Vermögensaufteilung und Umgang vorab zu klären, etwa in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, damit das gerichtliche Verfahren auf die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich beschränkt bleibt.
Eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht in Köln finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Amtsgericht Köln (ag-koeln.nrw.de) — Kontakt und Anschriften, abgerufen am 30.09.2026; Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de.