Nachlassgericht München: Zuständigkeit, Adresse und Aufgaben

18. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Nachlassgericht München ist keine eigene Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts München mit Sitz in der Maxburgstraße 4, 80333 München. Es ist zuständig für alle Nachlasssachen von Verstorbenen, deren letzter gewöhnlicher Aufenthalt — in der Regel also der Wohnort — im Gerichtsbezirk München lag. Dieser Beitrag erklärt, welche Aufgaben das Nachlassgericht übernimmt, wie Sie einen Erbschein beantragen, welche Frist für die Erbausschlagung gilt und wohin Sie ein aufgefundenes Testament bringen müssen.

Wofür das Nachlassgericht München zuständig ist

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht München, wenn die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk München hatte. Auf den Wohnort der Erben kommt es nicht an: Wer in Hamburg lebt, aber von einer Münchnerin erbt, hat es trotzdem mit dem Nachlassgericht München zu tun. Nach den Angaben des Amtsgerichts München zum Nachlassverfahren gehören zu den Kernaufgaben die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Ermittlung und Feststellung der Erben, die Erteilung von Erbscheinen sowie die Entgegennahme und Beurkundung von Erbausschlagungserklärungen.

Testamentseröffnung: Was nach dem Todesfall geschieht

Liegt dem Gericht ein Testament oder ein Erbvertrag vor, wird das Dokument nach dem Todesfall von Amts wegen eröffnet. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll. Das Nachlassverfahren ist ein schriftliches Verfahren: Sind alle nötigen Angaben bekannt, hört das Gericht die in Betracht kommenden Erben schriftlich an, ohne dass ein persönlicher Termin erforderlich ist.

Erbschein: Wann Sie ihn brauchen und wann nicht

Der Erbschein weist die Erbenstellung im Rechtsverkehr nach, etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Er wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Wichtig zu wissen: Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag, ist ein Erbschein in der Regel entbehrlich. Dann genügt im Rechtsverkehr meist die beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll. Vor dem Antrag lohnt sich deshalb die Prüfung, ob der Erbschein überhaupt benötigt wird — das spart Gebühren und Zeit.

Erbausschlagung: Die Frist ist kurz und nicht verlängerbar

Wer eine Erbschaft nicht antreten will, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, muss sie ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt; das Gericht nimmt die Erklärung entgegen und beurkundet sie. Dafür gilt eine gesetzliche Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer sie versäumt, gilt als Erbe — mit allen Rechten, aber auch mit der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Testament gefunden? Ablieferungspflicht beachten

Wer ein Testament einer verstorbenen Person besitzt oder findet, ist verpflichtet, es im Original beim Amtsgericht abzuliefern. Zentrale Anlaufstelle dafür ist der Bürgerservice Nachlass des Amtsgerichts München in der Maxburgstraße 4. Dort können auch eigene Testamente und Erbverträge zu Lebzeiten in amtliche Verwahrung gegeben werden; das Gericht nennt hierfür eine Gebühr von 75,00 Euro zuzüglich 15,50 Euro für die Registrierung. Eine Rechtsberatung findet beim Bürgerservice ausdrücklich nicht statt — er nimmt Dokumente entgegen und beantwortet Fragen zum Verfahrensablauf.

Kein Testament vorhanden: gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt die verstorbene Person weder Testament noch Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Geerbt wird dann nach Verwandtschaftsordnungen: zunächst die Kinder und deren Abkömmlinge, daneben der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner mit seinem gesetzlichen Erbteil. Das Nachlassgericht wird in diesen Fällen nicht automatisch für jeden Nachlass tätig; von Amts wegen schreitet es nach den Hinweisen des Amtsgerichts München insbesondere dann ein, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört oder der Nachlass die Beerdigungskosten voraussichtlich übersteigt. Wer als gesetzlicher Erbe einen Nachweis seiner Erbenstellung braucht, etwa für die Bank oder die Grundbuchberichtigung, stellt den Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht; die Erklärung kann dort oder bei einem Notariat beurkundet werden.

Kontakt und Anschrift

Das Nachlassgericht München erreichen Sie unter der Anschrift Amtsgericht München, Nachlassgericht, Maxburgstraße 4, 80333 München. Telefonisch ist die zentrale Servicenummer der Nachlassabteilung unter 089 / 5597-7666 erreichbar. Da das Nachlassverfahren schriftlich geführt wird, lassen sich viele Anliegen per Post klären; wer persönlich vorbeikommt, sollte wegen der Einlasskontrollen zusätzliche Zeit einplanen.

Ob Erbscheinsantrag, Ausschlagung oder Streit unter Miterben: Bei größeren Nachlässen oder unklarer Rechtslage lohnt sich anwaltliche Unterstützung. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht in München finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.

Quelle: Amtsgericht München, Bayerisches Staatsministerium der Justiz (justiz.bayern.de) — Hinweise zum Nachlassverfahren, Zuständigkeit und Kontaktdaten, abgerufen am 18.09.2026.

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Häufig gestellte Fragen

Wo ist das Nachlassgericht in München?
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts München, Maxburgstraße 4, 80333 München. Dort befindet sich auch der Bürgerservice Nachlass als zentrale Anlaufstelle für Nachlasssachen.
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt im Rechtsverkehr meist die beglaubigte Abschrift der Verfügung mit dem Eröffnungsprotokoll. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Sie kann nicht verlängert werden; nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen.
Mit KI erstellt Stand: 18. September 2026

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