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Privatschule darf Folgevertrag mit langjähriger Schülerin ablehnen

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Redaktion Anwaltvergleich.de Stand: 21. Juni 2026 3 Min. Lesezeit

Eine Privatschule ist nicht verpflichtet, mit einer langjährigen Schülerin einen neuen Schulvertrag abzuschließen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 4 U 133/25).

Worum ging es?

Die betroffene Schülerin hatte die Einrichtung seit der ersten Klasse besucht. Für den Übergang in die 12. Klasse verweigerte die Schule jedoch einen Folgevertrag. Ausschlaggebend waren gehäufte unentschuldigte Fehlzeiten sowie der Umstand, dass die Eltern wichtige vertragliche Fristen nicht eingehalten hatten.

Die Eltern versuchten, den Schulplatz gerichtlich durchzusetzen, und machten sinngemäß einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags geltend. Sie wollten erreichen, dass die Schule zum Vertragsschluss verpflichtet wird.

Wie wurde entschieden?

Das OLG verneinte einen sogenannten Kontrahierungszwang. Ein Zwang zum Vertragsabschluss bestehe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei einer marktbeherrschenden oder monopolartigen Stellung des Anbieters. Eine private Schule unterliege grundsätzlich der Vertragsfreiheit und könne selbst entscheiden, mit wem sie einen Schulvertrag eingehe.

Da die Schülerin auf öffentliche Schulen ausweichen konnte, fehlte es an einer Ausnahmesituation, die eine Aufnahmepflicht hätte begründen können. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Privatschulverträge in der Regel befristet sind und kein automatischer Anspruch auf Verlängerung besteht.

Was bedeutet das für Sie?

Betroffen sind Eltern und Schüler, die an Privatschulen unterrichtet werden. Aus der Vertragsfreiheit (§§ 311, 241 BGB) folgt, dass ein Anbieter in der Regel selbst entscheiden kann, mit wem er einen Vertrag schließt. Ein Kontrahierungszwang kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer Monopolstellung des Anbieters.

Eltern sollten Anmelde- und Kündigungsfristen sorgfältig beachten, da befristete Verträge auslaufen können. Wer mit einer Ablehnung oder einer Streitigkeit über einen Schulvertrag konfrontiert ist, kann die individuellen Erfolgsaussichten in einer anwaltlichen Beratung im Vertrags- und Schulrecht klären lassen.

Häufige Fragen

Muss eine Privatschule einen Folgevertrag anbieten?

In der Regel nicht. Privatschulen unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit und können selbst entscheiden, mit wem sie einen Schulvertrag schließen. Ein automatischer Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrags besteht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt im Normalfall nicht.

Wann besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss?

Ein sogenannter Kontrahierungszwang kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer marktbeherrschenden oder monopolartigen Stellung des Anbieters. Können Betroffene auf andere Angebote, etwa öffentliche Schulen, ausweichen, fehlt es regelmäßig an einer solchen Ausnahmesituation.

Worauf sollten Eltern bei Privatschulverträgen achten?

Privatschulverträge sind in der Regel befristet. Eltern sollten Anmelde- und Kündigungsfristen sorgfältig im Blick behalten, da deren Versäumung Folgen für die Aufnahme haben kann. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten kann anwaltliche Beratung helfen, die eigene Rechtsposition realistisch einzuschätzen.

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