Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen die Strafbarkeit des Umgangs mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richteten. Nach der Entscheidung ist die einschlägige Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer entschied mit sechs zu zwei Stimmen.
Der Gesetzgeber hat den Besitz und weiteren Umgang mit solchen Gegenständen unter Strafe gestellt, um dem Schutz von Kindern und ihrer ungestörten Entwicklung Rechnung zu tragen. Im Verfahren stand die Frage im Raum, ob dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit verhältnismäßig ist.
Das Gericht hat den strafrechtlichen Schutz als legitim und angemessen bewertet. Eine Mehrheit sah die gesetzgeberische Entscheidung von hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelangen getragen. Die abweichende Auffassung zeigt, dass die verfassungsrechtliche Bewertung solcher Strafnormen nicht unumstritten ist.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die übrigen Gerichte und geben den Rahmen für die weitere Auslegung der betroffenen Strafvorschrift vor. Damit ist die Rechtslage für vergleichbare Fälle bis auf Weiteres geklärt.
Was bedeutet das für Sie?
Wird eine Strafvorschrift vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform eingestuft, bleibt sie in der Regel anwendbar und bildet die Grundlage für strafrechtliche Verfahren. Für Betroffene kann dies bedeuten, dass eine gerichtliche Überprüfung der Norm selbst kaum noch Aussicht auf Erfolg hat, während die Bewertung des konkreten Sachverhalts weiterhin vom Einzelfall abhängt. Wer sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sieht oder Fragen zur Reichweite einer Vorschrift hat, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Eine individuelle rechtliche Einschätzung kann nur im Rahmen einer persönlichen Beratung erfolgen.