Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungen der Steuerfahndung den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschieben. Entscheidend ist nach der Meldung, ob für die betroffene Person erkennbar war, welchem Zweck die Maßnahmen der Fahndung dienten. Im entschiedenen Fall fehlte diese Erkennbarkeit; die betroffene Frau muss die geforderten Steuern nicht nachzahlen.
Worum geht es?
Wird die Steuerfahndung tätig, verschafft das der Finanzverwaltung in vielen Fällen zusätzliche Zeit, um Steuern nachzufordern. Der Ablauf der Frist, innerhalb derer ein Steuerbescheid noch geändert oder erstmals erlassen werden kann, verschiebt sich dann nach hinten.
Diese Wirkung tritt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht automatisch ein. Sie setzt voraus, dass die betroffene Person erkennen kann, worauf die Ermittlungen gerichtet sind – also welcher Sachverhalt und welcher Zeitraum geprüft werden. Bleibt das Vorgehen der Fahndung aus Sicht der Betroffenen im Dunkeln, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Für die Frau, deren Fall entschieden wurde, wirkte sich das zu ihren Gunsten aus. Weil der Zweck der Fahndungsmaßnahmen für sie nicht erkennbar war, blieb der Fristablauf unberührt – das Finanzamt kann die Steuer nicht mehr festsetzen.
Der rechtliche Rahmen
Steueransprüche sind zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der sogenannten Festsetzungsfrist darf das Finanzamt eine Steuer grundsätzlich nicht mehr festsetzen, ändern oder aufheben. Wie lang diese Frist im Einzelfall läuft, hängt von der Steuerart und davon ab, ob dem Finanzamt eine Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird.
Die Abgabenordnung kennt zugleich Umstände, die den Ablauf dieser Frist hemmen oder hinausschieben. Dazu gehören Ermittlungen der Finanzbehörden, etwa im Rahmen einer Außenprüfung oder durch die Steuerfahndung. Der Sinn dieser Regelungen ist, dass eine laufende Prüfung nicht allein durch Zeitablauf wertlos wird.
Streitig ist in der Praxis häufig, ob eine behördliche Maßnahme diese Wirkung überhaupt auslösen konnte. Diskutiert werden dabei typischerweise der genaue Beginn und das Ende der Ermittlungen, der sachliche und zeitliche Umfang der Prüfung sowie die Frage, ob die Maßnahme nach außen hinreichend deutlich geworden ist. Der Rechtsweg führt in solchen Fällen regelmäßig über den Einspruch beim Finanzamt zum Finanzgericht und von dort – bei zugelassener Revision – zum Bundesfinanzhof.
Was bedeutet das für Sie?
Betroffen sein können alle Steuerpflichtigen, bei denen das Finanzamt Jahre später noch Steuern nachfordert, insbesondere nach Ermittlungen der Steuerfahndung. Ob eine Nachforderung berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob der Steueranspruch inhaltlich besteht, sondern auch davon, ob er noch rechtzeitig festgesetzt wurde. Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten; sie kann einer Nachforderung in der Regel auch dann entgegenstehen, wenn über die Höhe der Steuer gar nicht gestritten wird.
Wer einen Steuerbescheid erhält, der weit zurückliegende Zeiträume betrifft, kann die Fristen prüfen lassen, bevor er zahlt. Gegen Steuerbescheide kommt grundsätzlich der Einspruch in Betracht, der innerhalb der im Bescheid genannten Frist beim Finanzamt eingehen muss; versäumte Fristen lassen sich meist nicht mehr heilen. Weil es dabei auf den konkreten Verfahrensgang, die betroffenen Jahre und den Inhalt der behördlichen Maßnahmen ankommt, sollte die Prüfung des Einzelfalls einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Steuerrecht oder einer steuerberatenden Person überlassen werden.
Häufige Fragen
Was ist die Festsetzungsfrist?
Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, in dem das Finanzamt eine Steuer festsetzen, ändern oder aufheben darf. Ist sie abgelaufen, tritt Festsetzungsverjährung ein, und eine Nachforderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Dauer richtet sich nach der Steuerart und danach, ob eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung im Raum steht. Die genaue Berechnung im Einzelfall ist oft anspruchsvoll.
Hemmen Ermittlungen der Steuerfahndung die Verjährung immer?
Nein. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt es nicht, dass die Steuerfahndung überhaupt tätig geworden ist. Die betroffene Person muss erkennen können, worauf die Ermittlungen gerichtet sind. Fehlt diese Erkennbarkeit, läuft die Festsetzungsfrist weiter und kann ablaufen, obwohl Ermittlungen stattgefunden haben. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
Muss ich eine Nachforderung zahlen, wenn ich die Verjährung für eingetreten halte?
Ein Steuerbescheid bleibt zunächst wirksam, auch wenn er fehlerhaft sein könnte. Wer ihn für rechtswidrig hält, kann in der Regel Einspruch einlegen und zusätzlich beantragen, die Vollziehung bis zur Entscheidung auszusetzen. Ohne solchen Antrag bleibt die Zahlungspflicht meist bestehen. Die Einspruchsfrist steht im Bescheid und sollte unbedingt eingehalten werden.
Wer hilft bei Streit über Verjährung im Steuerrecht?
Zuständig sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Steuerrecht sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater. Sie können die Fristen berechnen, den Verfahrensgang auswerten und beurteilen, ob behördliche Maßnahmen den Fristablauf beeinflusst haben. Steht zugleich ein Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum, ist zusätzlich strafrechtliche Verteidigung sinnvoll, weil beide Verfahren sich gegenseitig beeinflussen können.
