Ein drei Monate altes Kind darf nicht allein abgeschoben werden, während seine Eltern das laufende Asylverfahren in Deutschland abwarten dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat eine solche Abschiebung in einem Eilverfahren gestoppt (Az. 7 L 2405/26) und dabei deutliche Kritik am Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geübt. Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung der Schutz der Familie auch im Aufenthalts- und Asylrecht hat.
Der Fall
Eine Familie lebt in Hessen. Die Eltern führen jeweils ein Asylverfahren vor Gericht; für die Dauer dieser Prozesse dürfen sie sich nach den vorliegenden Informationen im Bundesgebiet aufhalten. Ihre Tochter ist erst drei Monate alt.
Für dieses Kind war gleichwohl eine Abschiebung vorgesehen – und zwar ohne die Eltern, die ja bleiben durften. Die Familie wandte sich daraufhin an das VG Wiesbaden und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, also eine schnelle gerichtliche Eilentscheidung, die vollendete Tatsachen verhindern soll.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zur Herkunft der Familie, zum Stand der einzelnen Asylverfahren oder zum genauen Ablauf der behördlichen Entscheidung – sind bislang nicht öffentlich bekannt. Ein amtlicher Beschlusstext liegt noch nicht vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das VG Wiesbaden die geplante Abschiebung des Säuglings im Eilverfahren gestoppt und das BAMF in seinem Beschluss scharf kritisiert. Das Kind darf damit vorerst bei seinen Eltern in Deutschland bleiben.
Eine Eilentscheidung dieser Art trifft noch keine abschließende Aussage über das Asylverfahren selbst. Das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz vor allem, ob die beabsichtigte Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder ob durch ihren Vollzug schwere, kaum rückgängig zu machende Nachteile drohen. Genau das ist bei der Trennung eines Säuglings von seinen Eltern typischerweise der Fall: Eine vollzogene Abschiebung ließe sich praktisch nicht mehr korrigieren.
Gerichte stellen in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig darauf ab, dass die Familieneinheit gewahrt bleiben muss, solange ein Teil der Familie legal im Bundesgebiet bleiben darf. Die aufenthaltsrechtliche Lage eines kleinen Kindes folgt in aller Regel derjenigen der sorgeberechtigten Eltern – und nicht umgekehrt. Ob und wann über das Verfahren in der Hauptsache entschieden wird, ist derzeit offen.
Rechtlicher Hintergrund
Zentrale Grundlage ist Art. 6 GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Behörden müssen diesen Schutz bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme berücksichtigen. Ergänzend schützt Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Familienleben; die UN-Kinderrechtskonvention verlangt, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.
Für Kinder, die nach der Einreise ihrer Eltern in Deutschland geboren werden, enthält § 14a AsylG eine Besonderheit: Zeigen die Eltern die Geburt an, gilt für das Kind grundsätzlich ebenfalls ein Asylantrag als gestellt. Dadurch entsteht in der Regel eine eigene Aufenthaltsgestattung für das Kind, solange über diesen Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist.
Ist eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich – etwa weil sie Familienmitglieder trennen würde –, ist sie nach § 60a AufenthG auszusetzen (Duldung). Der gerichtliche Eilrechtsschutz läuft je nach Konstellation über § 80 Abs. 5 VwGO (Antrag auf aufschiebende Wirkung) oder § 123 VwGO (einstweilige Anordnung).
Was bedeutet das für Betroffene?
Für asylsuchende Familien ist die wichtigste Botschaft: Eine drohende Abschiebung einzelner Familienmitglieder ist kein unabänderliches Schicksal. Gerichte können solche Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit stoppen – vorausgesetzt, der Antrag wird rechtzeitig und mit den passenden Unterlagen gestellt.
Praktisch heißt das: Sobald ein Bescheid des BAMF oder der Ausländerbehörde zugestellt wird, läuft die Uhr. Im Asylrecht gelten teils sehr kurze Klage- und Antragsfristen von nur einer Woche, in anderen Fällen von zwei Wochen oder einem Monat. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Wer sie versäumt, verliert den Rechtsschutz oft endgültig.
Eltern sollten sofort nach der Geburt eines Kindes die Geburtsurkunde beim BAMF und bei der Ausländerbehörde einreichen und sich den Eingang schriftlich bestätigen lassen. Bereitzuhalten sind außerdem: Nachweise über das Sorgerecht, die Vaterschaftsanerkennung, die Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen aller Familienmitglieder, Meldebescheinigungen sowie ärztliche Atteste, wenn gesundheitliche Gründe gegen eine Reise sprechen. Diese Dokumente sind in Eilverfahren häufig entscheidend, weil das Gericht binnen Stunden oder Tagen entscheiden muss.
Anwaltliche Hilfe ist spätestens dann sinnvoll, wenn ein ablehnender Bescheid zugestellt wird, wenn eine Abschiebung angekündigt oder vorbereitet wird oder wenn Familienmitglieder aufenthaltsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Auch Prozesskostenhilfe kann beantragt werden, wenn die finanziellen Mittel fehlen. Beratungsstellen und Flüchtlingsräte können zusätzlich kurzfristig unterstützen.
Wer von einer Abschiebungsandrohung betroffen ist oder Fragen zu Bescheiden von BAMF und Ausländerbehörde hat, sollte sich frühzeitig fachkundig beraten lassen – über unsere Suche lässt sich ein Anwalt für Verwaltungsrecht finden, der im Migrations- und Asylrecht erfahren ist.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.