Verwaltungsrecht in Berlin
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Verwaltungsrecht — was Sie wissen sollten
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Ein Bescheid der Berliner Verwaltung liegt im Briefkasten – eine Baugenehmigung wird versagt, eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, der Bezirk lehnt einen Antrag ab oder ein sofort vollziehbarer Bescheid setzt Sie unter Zeitdruck. In Berlin als Stadtstaat handeln Bezirksämter und Senatsverwaltungen zugleich als Kommunal- und Landesbehörden, sodass Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) in fast jedem Lebensbereich entstehen. Wer hier nicht fristgerecht reagiert, verliert schnell seine Rechte.
Über Streitigkeiten mit Berliner Behörden entscheidet die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht das ordentliche Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben (§ 74 VwGO); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz besteht in Berlin kein Anwaltszwang, ab der nächsten Instanz gilt jedoch Vertretungszwang (§ 67 VwGO).
Ob in Berlin überhaupt ein Widerspruchsverfahren als Vorverfahren (§ 68 VwGO) durchzuführen ist, hängt vom Sachgebiet ab und sollte früh geprüft werden – in einigen Bundesländern ist es weitgehend abgeschafft. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kennt diese Verfahrensweichen, beurteilt die Erfolgsaussichten und prüft, ob ein Antrag auf Eilrechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die sofortige Vollziehung nötig ist, etwa bei Gewerbeuntersagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der nächste Schritt ist konkret: Sammeln Sie den Bescheid samt Umschlag mit Eingangsdatum und schildern Sie Ihren Fall über das Formular auf dieser Seite. So findet eine Verwaltungsrechtsanwältin oder ein Verwaltungsrechtsanwalt in Berlin Ihren Sachverhalt vor und kann die laufende Monatsfrist sofort im Blick behalten.
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Verwaltungsrecht — die ersten Schritte
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Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und damit nach dem Gegenstandswert. Im Verwaltungsrecht gilt häufig der Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG), wenn der Bescheid keinen in Euro bezifferbaren Wert hat; je höher der Wert, desto höher die Gebühren. Die folgenden Beträge sind Anhaltspunkte, keine festen Pauschalen.
| Leistung / Gegenstandswert | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Erstberatung für Verbraucher (§ 34 RVG) | max. 190 € zzgl. USt. |
| Anwalt 1. Instanz, Streitwert 5.000 € (1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr) | ca. 1.000–1.100 € inkl. USt. |
| Gerichtskosten 1. Instanz, Streitwert 5.000 € (3,0-Gebühr) | ca. 480–520 € |
| Baunachbarklage (typischer Streitwert) | Streitwert ca. 7.500–15.000 € |
| Gewerbeuntersagung (typischer Streitwert) | Streitwert mindestens 15.000 € |
Wer die Kosten nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und auf Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren, sofern Einkommen und Erfolgsaussichten dies rechtfertigen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt Verwaltungssachen nur, wenn der Bereich ausdrücklich mitversichert ist – fragen Sie vor der Beauftragung bei Ihrem Versicherer nach. Im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühren (Nr. 2300 VV RVG) werden teilweise auf ein späteres Klageverfahren angerechnet.
Checkliste: Was Sie brauchen
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FAQ zu Verwaltungsrecht
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