Vertragsrecht in Frankfurt am Main
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Vertragsrecht — was Sie wissen sollten
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Ein Kaufvertrag wird nicht erfüllt, eine Handwerksfirma stellt Leistungen in Rechnung, die nie erbracht wurden, oder ein Dienstleistungsvertrag lässt sich nicht kündigen: In Frankfurt am Main mit rund 775.790 Einwohnerinnen und Einwohnern treffen private Verbraucherverträge und geschäftliche Vereinbarungen besonders dicht aufeinander. Als Finanzplatz und Messestandort in Hessen ist die Stadt geprägt von Rahmen-, Dienst- und Werkverträgen – vom Ausstellervertrag rund um die Messe Frankfurt bis zum Bauvertrag im Bankenviertel. Vertragsrecht in Frankfurt am Main reicht damit vom Onlinekauf bis zum Werklohnstreit über sechsstellige Beträge.
Wo Ihr Streit verhandelt wird, hängt am Streitwert. Bis 10.000 Euro entscheidet das Amtsgericht Frankfurt am Main, darüber das Landgericht Frankfurt am Main – beide in der Gerichtsstraße 2. Diese Wertgrenze gilt seit dem 1. Januar 2026 (§ 23 Nr. 1 GVG); zuvor lag sie deutlich niedriger. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Berufungen gegen Landgerichtsurteile führen zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main an der Zeil 42. Die gesamte Instanzenkette für zivilrechtliche Vertragsstreitigkeiten ist damit im Stadtgebiet vertreten.
Einen eigenen Fachanwaltstitel „Vertragsrecht" gibt es nicht. Aussagekräftig sind angrenzende Titel wie Fachanwältin oder Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Bau- und Architektenrecht oder für IT-Recht sowie ein belegter Tätigkeitsschwerpunkt. Wer regelmäßig vor den Frankfurter Zivilgerichten auftritt, kennt den örtlichen Verfahrensgang. Entscheidend ist die Systematik: § 437 BGB ordnet Ihre Mängelrechte beim Kauf, § 323 BGB verlangt vor dem Rücktritt regelmäßig eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung, §§ 307–309 BGB unterwerfen AGB-Klauseln der Inhaltskontrolle.
Der nächste Schritt ist eine kurze Sachverhaltsschilderung über das Formular auf dieser Seite: Vertragsart, Datum des Vertragsschlusses, Gegenseite, Streitwert und laufende Fristen. Sie erhalten Rückmeldung von einer Anwältin oder einem Anwalt für Vertragsrecht in Frankfurt am Main mit einer ersten Einordnung Ihres Falls.
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Vertragsrecht — die ersten Schritte
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Passenden Anwalt findenZuständige Gerichte
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
- Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main
Angaben aus den Justizportalen der Länder, geprüft am 12.08.2026.
Detaillierte Kostenübersicht
Alle Kosten im Detail — damit Sie genau wissen, womit Sie rechnen können.
Anwaltsgebühren im Vertragsrecht richten sich nach dem Gegenstandswert – also nach Kaufpreis, Werklohn oder der zurückgeforderten Summe. Aus ihm ergibt sich über die Gebührentabelle des RVG ein Betrag, der je nach Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert wird; außergerichtlich ist die 1,3-Geschäftsgebühr der Regelfall. Typische Streitwerte liegen zwischen 1.000 und 15.000 Euro, sodass viele Verfahren beim Amtsgericht Frankfurt am Main bleiben; erst ab 10.000,01 Euro entscheidet das Landgericht Frankfurt am Main mit Anwaltszwang.
| Leistung / Gegenstandswert | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Erstberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 34 RVG) | höchstens 190 € zzgl. USt |
| Außergerichtliches Anspruchsschreiben, 1,3-Geschäftsgebühr bei 5.000 € Gegenstandswert | ca. 460 € netto zzgl. 20 € Auslagenpauschale |
| Gerichtskosten erster Instanz bei 5.000 € Streitwert | ca. 500 € |
| Gesamtkostenrisiko Klageverfahren bei 5.000 € Streitwert und Unterliegen | ca. 2.500–3.000 € |
| Übliche Streitwerte (Kaufpreis, Werklohn, Rückabwicklung) | 1.000–15.000 € |
Reicht das Einkommen nicht aus, kommt für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Betracht, die Sie beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragen; für das Klageverfahren gibt es Prozesskostenhilfe beim jeweils zuständigen Prozessgericht in Frankfurt am Main. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, holt die Kanzlei vor dem Anspruchsschreiben die Deckungszusage ein. Ein Erfolgshonorar ist nach § 49b Abs. 2 BRAO und § 4a RVG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und im Vertragsrecht nicht der Regelfall.
Checkliste: Was Sie brauchen
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FAQ zu Vertragsrecht
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