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Steuerrecht in Berlin
Ein Steuerbescheid mit unerwarteter Nachzahlung, eine angekündigte Betriebsprüfung oder ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle: Wer in Charlottenburg-Wilmersdorf mit dem Finanzamt streitet, hat es in der Regel mit dem Finanzamt Charlottenburg oder dem Finanzamt Wilmersdorf zu tun – je nachdem, in welchem Teil des Bezirks Sie gemeldet sind oder Ihren Betrieb führen. Diese Behörden erlassen die Bescheide, bearbeiten den Einspruch und entscheiden über Stundung oder Aussetzung der Vollziehung.
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Steuerrecht — was Sie wissen sollten
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Der Zeitdruck ist dabei gesetzlich vorgegeben: Der Einspruch gegen den Steuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 355 AO). Wer Erklärungsfristen aus § 149 AO versäumt hat oder fehlerhafte Angaben entdeckt, muss zudem die Berichtigungspflicht nach § 153 AO kennen – denn die Grenze zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist schmal, und bei schweren Fällen verjährt die Tat erst nach zehn Jahren.
Kommt es zur Klage, verlässt das Verfahren den Bezirk: Zuständig ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das als gemeinsames Gericht beider Länder in Cottbus sitzt. Klagen aus Charlottenburg-Wilmersdorf werden also nicht in Berlin verhandelt – ein Grund mehr, das Einspruchsverfahren beim örtlichen Finanzamt mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig zu führen, bevor der Weg vor Gericht nötig wird.
Eine Anwältin oder ein Anwalt für Steuerrecht prüft Bescheide der beiden Bezirksfinanzämter, wahrt Fristen, begleitet Betriebsprüfungen und bereitet eine Selbstanzeige vor, wo sie noch möglich ist. Der nächste Schritt: Schildern Sie Ihr Anliegen über das Anfrageformular auf dieser Seite – mit Bescheiddatum und kurzer Sachverhaltsbeschreibung lässt sich die Dringlichkeit sofort einordnen.
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Steuerrecht — die ersten Schritte
So gehen Sie Ihr Anliegen strukturiert und effizient an.
Steuerbescheid prüfen und Einspruchsfrist nach § 355 AO sichern
Der erste Blick gilt der Bekanntgabe des Bescheids: Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) läuft ab Bekanntgabe, nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen. Bei Bescheiden des Finanzamts Charlottenburg oder des Finanzamts Wilmersdorf sollten Sie den Briefumschlag mit Datum aufbewahren. Markieren Sie zugleich die Punkte, in denen der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht – etwa gestrichene außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
Steuererklärungen, Bescheide und Schriftwechsel mit dem Finanzamt ordnen
Für die Erstberatung zählt Vollständigkeit: die betroffenen Steuererklärungen samt Belegen, alle Bescheide der letzten Jahre, Mahnungen und der bisherige Schriftwechsel mit dem zuständigen Bezirksfinanzamt. Wer Abgabefristen aus § 149 AO versäumt hat, sollte auch Verspätungszuschläge und Schätzungsbescheide mitbringen. Selbständige aus dem Bezirk ergänzen Gewinnermittlung oder Bilanz sowie Unterlagen einer laufenden oder angekündigten Betriebsprüfung.
Erstberatung: Einspruch, Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige klären
In der Erstberatung wird die Weiche gestellt: Reicht ein Einspruch, genügt eine Berichtigung nach § 153 AO – oder ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO nötig, weil sonst ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO droht? Diese Abgrenzung ist heikel, denn eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht vor Strafe, und bei schweren Fällen beträgt die Verjährung zehn Jahre. Hier entscheidet anwaltliche Erfahrung über den sicheren Weg.
Vergütung nach RVG und Gegenstandswert vereinbaren
Vor der Beauftragung sollte die Vergütung geklärt sein: Sie richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gegenstandswert – im Steuerrecht meist der strittige Steuerbetrag. Bei einer Nachzahlung des Finanzamts Wilmersdorf über 8.000 Euro bemisst sich die Gebühr also an diesem Betrag. Alternativ sind Vergütungsvereinbarungen möglich, etwa Stundenhonorare bei Betriebsprüfungen. Lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten schriftlich geben.
Vollmacht erteilen und Vertretung gegenüber dem Bezirksfinanzamt übernehmen lassen
Mit der Vollmacht läuft die Kommunikation mit dem Finanzamt Charlottenburg oder dem Finanzamt Wilmersdorf über die Kanzlei: Der Einspruch wird begründet, Akteneinsicht beantragt und – wichtig bei hohen Nachzahlungen – die Aussetzung der Vollziehung beantragt, damit Sie den strittigen Betrag nicht sofort zahlen müssen. Fristen überwacht ab jetzt die Kanzlei; Sie erhalten Kopien aller Schreiben.
Einspruchsverfahren führen und notfalls Klage zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg erheben
Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Dagegen bleibt binnen eines Monats die Klage zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg – dem gemeinsamen Gericht der Länder Berlin und Brandenburg mit Sitz in Cottbus. Verhandlungstermine finden also außerhalb Berlins statt; vieles lässt sich aber schriftlich oder per Videoverhandlung erledigen. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt bewertet vorher nüchtern, ob die Erfolgsaussichten den Aufwand tragen.
Ihre Vorteile auf einen Blick
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- Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Von-Schön-Straße 10, 03050 Cottbus zuständig für die Länder Berlin und Brandenburg
Angaben aus den Justizportalen der Länder, zuletzt geprüft am 30.08.2026.
Detaillierte Kostenübersicht
Alle Kosten im Detail — damit Sie genau wissen, womit Sie rechnen können.
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Maßgeblich ist der Gegenstandswert, im Steuerstreit also regelmäßig der Betrag, um den es zwischen Ihnen und dem Finanzamt Charlottenburg oder Wilmersdorf geht. Aus diesem Wert ergeben sich die gesetzlichen Gebühren; daneben sind Vergütungsvereinbarungen zulässig, die vor allem bei Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren üblich sind.
| Leistung / Gegenstandswert | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Erstberatung für Verbraucher (§ 34 RVG, gesetzliche Obergrenze) | max. 190 EUR zzgl. USt |
| Einspruchsverfahren, Gegenstandswert 5.000 EUR (1,3 Geschäftsgebühr) | ca. 430–490 EUR zzgl. Auslagen und USt |
| Einspruchsverfahren, Gegenstandswert 10.000 EUR (1,3 Geschäftsgebühr) | ca. 800–900 EUR zzgl. Auslagen und USt |
| Klage zum Finanzgericht, Gegenstandswert 10.000 EUR (Verfahrens- und Terminsgebühr) | ca. 1.500–1.800 EUR zzgl. Gerichtskosten und USt |
Bei geringem Einkommen kommt für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Betracht, die beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt wird; für die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Steuer-Rechtsschutz, übernimmt diese häufig die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – die Deckungsanfrage stellt auf Wunsch die Kanzlei.
Anwaltsgebühren tragen 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG); Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei (§ 12 Abs. 1 GKG). Genau nachrechnen können Sie im Anwaltskosten-Rechner.
Checkliste: Was Sie brauchen
Klicken Sie die Punkte ab, die Sie bereits erledigt haben.
- Bescheiddatum und Frist: Notieren Sie das Bekanntgabedatum des Bescheids und rechnen Sie die Monatsfrist des § 355 AO aus – sie bestimmt, wie eilig Ihr Fall ist.
- Zuständiges Finanzamt: Prüfen Sie im Briefkopf, ob das Finanzamt Charlottenburg oder das Finanzamt Wilmersdorf Ihren Fall führt, und notieren Sie Steuernummer und Sachbearbeiterzeichen.
- Alle Bescheide: Bringen Sie neben dem angegriffenen Bescheid auch Vorjahresbescheide mit – Abweichungen zwischen den Jahren liefern oft die besten Einspruchsargumente.
- Steuererklärungen und Belege: Die eingereichten Erklärungen samt Nachweisen, etwa Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, gehören vollständig in die Mappe.
- Schriftwechsel mit dem Finanzamt: Sammeln Sie Anhörungsschreiben, Prüfungsanordnungen und Mahnungen chronologisch – daraus liest die Kanzlei den Verfahrensstand ab.
- Versäumte Abgabefristen: Falls Erklärungen nach § 149 AO verspätet oder gar nicht abgegeben wurden, legen Sie dies offen – es beeinflusst Strategie und Risikoeinschätzung.
- Unterlagen für eine mögliche Selbstanzeige: Bei nicht erklärten Einnahmen brauchen Sie Kontoauszüge und Erträgnisaufstellungen möglichst für zehn Jahre, da schwere Steuerhinterziehung erst dann verjährt.
- Rechtsschutzversicherung: Prüfen Sie Ihre Police auf Steuer-Rechtsschutz – viele Tarife decken nur das finanzgerichtliche Verfahren, nicht den Einspruch beim Finanzamt.
- Wirtschaftliche Lage: Bei drohender Vollstreckung sollten Sie Einkommens- und Vermögensdaten parat haben, um Stundung oder Aussetzung der Vollziehung begründen zu können.
FAQ zu Steuerrecht
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