Tierrechtsaktivisten müssen Schadensersatz zahlen, wenn sie heimlich in Schlachthöfe eindringen und Videos veröffentlichen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil.
Was war geschehen?
Im Frühjahr 2024 drangen Anna Schubert und Hendrik Haßel in einen Schlachtbetrieb im niedersächsischen Lohne ein. Die beiden Aktivisten filmten dort die CO₂-Betäubung von Schweinen - ein Verfahren, bei dem die Tiere in eine Gondel getrieben und mit hochkonzentriertem Kohlendioxid betäubt werden.
Die Aufnahmen zeigten unruhige und schreiende Tiere während des Betäubungsvorgangs. Kurz darauf veröffentlichte die Tierschutzorganisation Animal Rights Watch (ARIWA) einen Film mit den Aufnahmen auf ihrer Homepage. Zusätzlich teilten die Aktivisten Ausschnitte der Videos in den sozialen Medien, insbesondere bei Instagram.
Das Urteil des OLG Oldenberg
Das Gericht sah in den Handlungen der Aktivisten einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Schlachthofbetreiberin (Az. 13 U 45/25). Beide Tierschützer müssen "dem Grunde nach" für entstandene Schäden aufkommen - die konkrete Schadenssumme wird in einem separaten Verfahren ermittelt.
Das OLG führte eine umfassende Interessenabwägung durch. Dabei berücksichtigte es zwar die Meinungsfreiheit der Aktivisten und das öffentliche Interesse an Diskussionen über Tierhaltung. Entscheidend war jedoch ein Grundsatz aus der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Wer Informationen rechtswidrig beschafft, darf diese grundsätzlich nicht veröffentlichen.
Bedeutung für Tierschutzaktivisten
Das Urteil macht deutlich, dass Tierrechtsaktivisten nicht berechtigt sind, heimlich in Betriebe einzudringen, auch wenn sie auf Missstände aufmerksam machen wollen. Die CO₂-Betäubung von Schweinen ist in der EU legal und vom Gesetzgeber anerkannt, auch wenn sie umstritten ist.
Aktivisten, die Veränderungen erreichen wollen, müssen nach Ansicht des Gerichts den Weg über politische und öffentliche Prozesse wählen. Eine rechtswidrige Beschaffung von Beweismaterial ist kein zulässiges Mittel - selbst wenn die Veröffentlichung wahre Tatsachen zeigt.
Das Gericht gewährte der Schlachthofbetreiberin auch Unterlassungsansprüche: Die Aktivisten dürfen das Betriebsgelände nicht mehr ohne Erlaubnis betreten. Allerdings konnte sie nicht durchsetzen, dass jede künftige Veröffentlichung der Aufnahmen untersagt wird - dieser Antrag war zu weitreichend formuliert.
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