OLG Hamburg: Deepfake-Verdacht gegen Ulmen war rechtswidrig

04. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die im Spiegel gegenüber dem Schauspieler Christian Ulmen erhobene Andeutung, ein Video könne mittels Deepfake-Technik manipuliert worden sein, rechtswidrig war. Damit stärkt das Gericht den Persönlichkeitsschutz von Personen, die durch Verdachtsäußerungen in ein zweifelhaftes Licht gerückt werden. Die Entscheidung zeigt, dass auch reine Verdachtsandeutungen in der Presse rechtliche Grenzen haben.

Der Fall

Im Kern ging es um eine Berichterstattung des Nachrichtenmagazins Der Spiegel, die im Zusammenhang mit dem Schauspieler Christian Ulmen einen Verdacht in den Raum stellte. Konkret wurde die Möglichkeit angedeutet, dass es sich bei einem Video um eine mithilfe sogenannter Deepfake-Technik erzeugte Fälschung handeln könnte.

Deepfakes sind computergestützt manipulierte oder vollständig künstlich erzeugte Bild- und Videoaufnahmen, die eine reale Person täuschend echt Dinge sagen oder tun lassen, die sie nie gesagt oder getan hat. Der Vorwurf, an einer solchen Fälschung beteiligt zu sein, kann das Ansehen einer Person erheblich beschädigen.

Christian Ulmen wandte sich gegen diese Verdachtsäußerung und begehrte gerichtlichen Rechtsschutz. Das Verfahren erreichte schließlich das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg, das über die Rechtmäßigkeit der Äußerung zu befinden hatte. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts sind über die vorliegenden Angaben hinaus nicht gesichert.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO kam das Hanseatische Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 7 W 72/26 zu dem Ergebnis, dass der im Spiegel gegenüber Christian Ulmen geäußerte Deepfake-Verdacht rechtswidrig ist. Der Verdacht durfte demnach in dieser Form nicht erhoben werden.

Bei Verdachtsäußerungen prüfen Gerichte typischerweise, ob es einen ausreichenden Tatsachenkern für den geäußerten Verdacht gab und ob die Presse ihren Sorgfaltspflichten genügt hat. Eine Verdachtsberichterstattung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig – etwa wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt und die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

Kommt ein Gericht wie hier zu dem Schluss, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt die Äußerung als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In der Praxis führt das regelmäßig zu einem Unterlassungsanspruch, sodass die beanstandete Aussage künftig nicht mehr verbreitet werden darf.

Rechtlicher Hintergrund

Der rechtliche Ausgangspunkt solcher Fälle ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es wird aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitet und schützt unter anderem die persönliche Ehre und den Ruf einer Person.

Auf der anderen Seite steht die Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Bei Verdachtsberichten müssen Gerichte diese Grundrechte gegeneinander abwägen. Je schwerer der erhobene Vorwurf wiegt, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt.

Zivilrechtlich stützen sich Betroffene bei rechtswidrigen Äußerungen häufig auf einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Ergänzend kommen Gegendarstellungs-, Richtigstellungs- und in gravierenden Fällen Geldentschädigungsansprüche in Betracht.

Das Aktenzeichen mit dem Zusatz „W" deutet auf ein Beschwerdeverfahren hin, wie es etwa im einstweiligen Verfügungsverfahren vorkommt. In solchen Eilverfahren geht es meist darum, eine drohende oder andauernde Rechtsverletzung schnell zu stoppen, ohne dass bereits abschließend über sämtliche Ansprüche entschieden wird.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Personen, die durch Presseberichte einem belastenden Verdacht ausgesetzt sind, ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Auch vorsichtig formulierte Andeutungen und Verdachtsäußerungen können rechtswidrig sein und müssen nicht hingenommen werden. Entscheidend ist, ob die Presse ihre Sorgfaltspflichten eingehalten hat.

Wer sich durch eine Berichterstattung in seinem Ansehen verletzt sieht, sollte zunächst die konkrete Aussage genau dokumentieren. Sichern Sie den Beitrag mit Datum, Screenshot und – bei Online-Inhalten – der genauen Internetadresse, da Artikel nachträglich geändert oder gelöscht werden können.

Wichtig ist außerdem das Tempo: Presserechtliche Ansprüche, insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren, sind an eine gewisse Dringlichkeit gebunden. Wer zu lange zuwartet, riskiert, dass ein Eilverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Handeln Sie daher zügig, sobald Sie von einer belastenden Äußerung Kenntnis erlangen.

Sinnvoll ist es, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine spezialisierte Kanzlei kann prüfen, ob eine Unterlassung, eine Gegendarstellung oder eine Richtigstellung erfolgversprechend ist, und die formalen Anforderungen – etwa eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung – korrekt umsetzen. Fehler bei Fristen oder Formulierungen können den Erfolg gefährden.

Umgekehrt gilt für Medienschaffende: Verdachtsberichte über schwerwiegende Vorwürfe erfordern eine besonders sorgfältige Recherche, einen belastbaren Tatsachenkern und regelmäßig eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Wer diese Grundsätze missachtet, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen.

Wenn Sie von einer rechtswidrigen Berichterstattung betroffen sind oder Ihre Rechte durchsetzen möchten, kann eine fachkundige Einschätzung entscheidend sein. Einen passenden Anwalt für Zivilrecht finden Sie unkompliziert über unseren Vergleich.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Deepfake?
Ein Deepfake ist eine computergestützt erzeugte oder manipulierte Bild- oder Videoaufnahme, die eine reale Person täuschend echt Dinge sagen oder tun lässt, die sie tatsächlich nie gesagt oder getan hat. Der Vorwurf, an einem Deepfake beteiligt zu sein, kann den Ruf einer Person erheblich schädigen.
Wann ist ein Verdacht in der Presse rechtswidrig?
Ein Verdacht darf nur berichtet werden, wenn ein ausreichender Tatsachenkern vorliegt, die Presse sorgfältig recherchiert hat und die betroffene Person möglichst Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann die Verdachtsäußerung das Persönlichkeitsrecht verletzen und rechtswidrig sein.
Welche Ansprüche habe ich bei einer rechtswidrigen Berichterstattung?
In Betracht kommen vor allem ein Unterlassungsanspruch, damit die Aussage nicht wiederholt wird, sowie Gegendarstellung und Richtigstellung. In schweren Fällen kann zusätzlich eine Geldentschädigung möglich sein. Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Wie schnell muss ich bei einer belastenden Berichterstattung reagieren?
Möglichst zügig. Gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren ist Dringlichkeit erforderlich. Wer zu lange abwartet, riskiert, dass ein schnelles Eilverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Sichern Sie den Beitrag mit Screenshot und Datum und holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat ein.
Redaktionell geprüft Stand: 04. Juli 2026

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