OLG Hamburg kürzt Nachvergütung für Autor von „Hinterm Horizont"

08. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Nachvergütung für den Autor des Erfolgsmusicals „Hinterm Horizont" deutlich gekürzt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Millionenbetrag wurde erheblich reduziert. Der Fall zeigt, wie schwierig die Berechnung des sogenannten Fairnessausgleichs im Urheberrecht in der Praxis ist.

Der Fall

Das Musical „Hinterm Horizont" basiert auf Liedern von Udo Lindenberg und wurde über viele Jahre erfolgreich aufgeführt. Nach den vorliegenden Angaben erzielte der Veranstalter mit der Produktion einen Umsatz von über 100 Millionen Euro.

Der Schriftsteller Thomas Brussig war als Mitautor an dem Werk beteiligt. Angesichts des großen wirtschaftlichen Erfolgs machte er eine zusätzliche Vergütung geltend, die über das ursprünglich vereinbarte Honorar hinausgeht.

Eine Vorinstanz hatte ihm dafür einen sehr hohen Betrag zugesprochen – in der öffentlichen Diskussion war von rund fünf Millionen Euro die Rede. Gegen diese Entscheidung ging es in die nächste Instanz vor das OLG Hamburg. Weitere Details zum genauen Verfahrensgang gehen aus der Berichtslage nicht gesichert hervor.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das OLG Hamburg (Az. 5 U 105/24) entschieden, dass Thomas Brussig zwar grundsätzlich eine Nachvergütung zusteht, diese jedoch deutlich niedriger ausfällt als in der Vorinstanz angenommen. Die von der Vorinstanz errechnete Summe wurde spürbar reduziert.

Damit bestätigte das Gericht den Anspruch dem Grunde nach, korrigierte aber die Höhe. Der Erfolg des Musicals begründet also einen Ausgleichsanspruch – doch die konkrete Bemessung sah das OLG anders als die erste Instanz.

Die genaue rechnerische Herleitung und die vollständige Begründung des Gerichts lassen sich ohne den amtlichen Urteilstext nicht im Einzelnen nachvollziehen. Klar ist nach der Berichtslage jedoch die Richtung: weniger als zunächst zugesprochen, aber mehr als null.

Rechtlicher Hintergrund

Grundlage solcher Ansprüche ist das Urheberrecht, das Urhebern eine angemessene Beteiligung an der Verwertung ihrer Werke sichern soll. Zentral ist dabei der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG.

Diese Vorschrift greift, wenn zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgen aus dem Werk ein auffälliges Missverhältnis besteht. In diesem Fall kann der Urheber eine nachträgliche Anpassung des Vertrags und eine zusätzliche Beteiligung verlangen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass ein Werk zum großen kommerziellen Erfolg wird, der Schöpfer aber leer ausgeht.

Ergänzt wird dies durch den Grundsatz der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Die Berechnung ist in der Praxis anspruchsvoll: Gerichte müssen den Beitrag des einzelnen Urhebers am Gesamterfolg gewichten, weitere Beteiligte berücksichtigen und die tatsächlichen Erträge sorgfältig ermitteln.

Bei einem Musical ist die Bewertung besonders komplex, weil viele Faktoren zum Erfolg beitragen – etwa die zugrunde liegende Musik, die Inszenierung, das Marketing und die Bekanntheit der beteiligten Künstler. Der Textbeitrag eines einzelnen Autors ist nur ein Teil davon.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Urheberinnen und Urheber ist die Entscheidung in doppelter Hinsicht aufschlussreich. Zum einen bestätigt sie, dass ein Nachvergütungsanspruch bei großem wirtschaftlichem Erfolg durchaus bestehen kann. Zum anderen zeigt sie, dass die zunächst geforderte oder erstinstanzlich zugesprochene Summe keineswegs feststeht, sondern in höheren Instanzen erheblich korrigiert werden kann.

Wer einen Fairnessausgleich geltend machen möchte, sollte den eigenen kreativen Beitrag am Gesamtwerk möglichst genau dokumentieren. Wichtig sind der ursprüngliche Vertrag, die vereinbarte Vergütung sowie belastbare Zahlen zu Umsatz und Gewinn des Verwerters. Ohne nachvollziehbare Erträge lässt sich das für § 32a UrhG erforderliche Missverhältnis kaum belegen.

Praktisch relevant ist auch die Verjährung: Ansprüche sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden, da sie verjähren können. Betroffene tun gut daran, frühzeitig zu prüfen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, statt jahrelang zuzuwarten.

Wer als Verwerter, Produzent oder Verlag arbeitet, sollte umgekehrt einkalkulieren, dass sehr erfolgreiche Werke Nachvergütungsansprüche auslösen können. Eine faire Ausgangsvereinbarung und transparente Abrechnungen verringern das Risiko späterer Streitigkeiten.

In beiden Rollen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, sobald konkrete Beträge im Raum stehen. Die Berechnung des angemessenen Anteils ist juristisch anspruchsvoll, hängt stark vom Einzelfall ab und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Eine fundierte Einschätzung hilft, realistische Erwartungen zu entwickeln und Beweismittel rechtzeitig zu sichern.

Wenn Sie Fragen zu Vergütungsansprüchen oder Verwertungsverträgen haben, können Sie einen Anwalt für Zivilrecht finden und Ihren Fall individuell prüfen lassen.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Nachvergütung im Urheberrecht?
Eine Nachvergütung ist eine zusätzliche Beteiligung, die Urheber verlangen können, wenn ihr Werk deutlich erfolgreicher wird als bei Vertragsschluss erwartet. Grundlage ist der sogenannte Fairnessausgleich nach § 32a UrhG.
Wann besteht ein Anspruch auf Fairnessausgleich?
Ein Anspruch besteht, wenn zwischen der ursprünglich vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgen aus dem Werk ein auffälliges Missverhältnis entsteht. Dann kann der Urheber eine nachträgliche Anpassung verlangen.
Warum hat das OLG Hamburg die Summe reduziert?
Nach der Berichtslage bestätigte das OLG Hamburg den Anspruch dem Grunde nach, hielt die von der Vorinstanz errechnete Höhe aber für zu hoch. Die genaue Begründung ergibt sich erst aus dem noch nicht vorliegenden Volltext.
Wie sollte ich einen Nachvergütungsanspruch vorbereiten?
Wichtig sind der ursprüngliche Vertrag, Nachweise zur vereinbarten Vergütung und belastbare Zahlen zu Umsatz und Gewinn. Anwaltliche Beratung hilft, den eigenen Anteil realistisch einzuschätzen und Fristen zu wahren.
Redaktionell geprüft Stand: 08. Juli 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.