Eine private Schule muss nicht jeden Schüler weiter aufnehmen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine englischsprachige Privatschule den Abschluss eines neuen Schulvertrags ablehnen darf, wenn ein Kind erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten hat und die Eltern wichtige Anmeldefristen verstreichen lassen. Ein sogenannter Kontrahierungszwang – also eine gesetzliche Pflicht, einen Vertrag abzuschließen – besteht in solchen Fällen nicht.
Der Fall
Eine 17-jährige Schülerin besuchte seit der ersten Klasse – mit kurzen Unterbrechungen – eine private englischsprachige Schule. Die Besonderheit: Für jedes Schuljahr musste ein eigener Schulvertrag mit jeweils nur einjähriger Laufzeit geschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse hätte die Schülerin das International Baccalaureat (IB), einen international anerkannten Schulabschluss, ablegen können.
Im Frühjahr 2025 fragte die Schule bei den Eltern verbindlich und mit Fristsetzung an, ob für das kommende 12. Schuljahr ein neuer Vertrag geschlossen werden sollte. Die Eltern reagierten nicht. Zugleich hatte die Schülerin neben entschuldigten auch erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten angesammelt.
Am 1. Juli 2025 teilte die Schule mit, dass die Schülerin nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Sie ermöglichte ihr allerdings Nachprüfungen im Sommer, damit sie die 12. Klasse an einer anderen Schule besuchen könnte. Erst am 20. August 2025 – wenige Tage vor Unterrichtsbeginn – meldeten sich die Eltern verbindlich und wollten den Schulbesuch fortsetzen. Die Schule lehnte am 23. August 2025 ab. Daraufhin beantragte die Schülerin am 5. September 2025 im Eilverfahren, die Schule zur Weiterbeschulung zu verpflichten. Das Landgericht Frankfurt gab dem Antrag zunächst statt.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Berufung der Schule hatte vor dem 4. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main Erfolg. Das Gericht stellte klar: Es besteht kein Kontrahierungszwang. Wegen der Privatautonomie – also der Freiheit, selbst zu entscheiden, mit wem man Verträge schließt – dürfe eine Vertragspflicht nicht vorschnell angenommen werden. Eine solche Pflicht komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
„wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre.“
— OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2026, Az. 4 U 133/25
Eine solche Ausnahme lag hier nicht vor. Das Gericht betonte, dass der Schulvertrag von vornherein nur auf ein Jahr befristet war. Die Entscheidung der Schule überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten seien nachvollziehbarer Grund: Sie bedeuteten erhöhten Organisationsaufwand, da die Schule die Klasse auf einem einheitlichen Leistungsstand halten wolle, und ließen Zweifel an der Lernbereitschaft aufkommen.
Auch das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Anmeldefristen bewusst verstreichen ließen, rechtfertige die Entscheidung. Dass die Schule Nachprüfungen im Sommer ermöglichte, zeige zudem ein fortbestehendes Wohlwollen. Schließlich fehlte es nach Auffassung des Senats auch am Verfügungsgrund, also an der erforderlichen Dringlichkeit: Zwischen der Ablehnung und dem Eilantrag lagen 66 Tage – das werte das Gericht als Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Eltern und Schüler an Privatschulen ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Ein einmal bestehendes Schulverhältnis garantiert keine automatische Verlängerung. Wenn der Vertrag jährlich neu abgeschlossen werden muss, entscheidet die Schule grundsätzlich frei, ob sie das nächste Schuljahr anbietet. Nur wenn die Ablehnung willkürlich oder sittenwidrig wäre, kann ausnahmsweise eine Pflicht zum Vertragsschluss bestehen.
Praktisch wichtig ist deshalb der sorgfältige Umgang mit Anmeldefristen. Wer eine fristbewehrte Anfrage der Schule – also eine Anfrage mit verbindlicher Frist – unbeantwortet lässt, riskiert, dass die Schule sich anderweitig orientiert und den Platz nicht weiter freihält. Eltern sollten solche Schreiben ernst nehmen, fristgerecht und schriftlich antworten und sich den Zugang ihrer Rückmeldung dokumentieren lassen.
Ebenso bedeutsam ist das Thema Fehlzeiten. Unentschuldigtes Fehlen kann nicht nur disziplinarische Folgen haben, sondern auch die Bereitschaft der Schule beeinflussen, einen Folgevertrag anzubieten. Wer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen fehlt, sollte Entschuldigungen lückenlos und rechtzeitig einreichen.
Wer sich gegen eine Ablehnung wehren will, sollte zudem rasch handeln. Das Gericht hat hier den Zeitablauf von 66 Tagen als zu lang bewertet, um noch von Dringlichkeit auszugehen. Im Eilverfahren zählt jeder Tag: Verzögert man den Antrag, kann allein deshalb der Rechtsschutz scheitern. Spätestens bei Konflikten um die Weiterbeschulung oder Vertragsablehnung empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung, um Fristen zu wahren und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
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Quellen: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 09.06.2026, Az. 4 U 133/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO