Restaurantkritik auf Instagram erlaubt: OLG Frankfurt 2026

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04. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Wer einen unangenehmen Vorfall in einem Restaurant erlebt, darf ihn im Netz auch deutlich und emotional schildern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag eines Gastwirts abgelehnt, der einer Stammkundin mehrere Aussagen über einen Giftköder-Vorfall verbieten lassen wollte (Beschluss vom 23.06.2026, Az. 16 W 22/26). Nach Ansicht des 16. Zivilsenats handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen – auch dort, wo sie zugespitzt und gefühlsbetont ausfallen.

Der Fall: Dackel frisst Ködermaterial unter der Sitzbank

Der Wirt betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die spätere Antragsgegnerin gehörte zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 dort einkehrte, hielt sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum auf. Dort gelangte das Tier an Material aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war, und fraß davon.

Warum das Gift für den Hund überhaupt erreichbar war, blieb im Verfahren offen. Der Dackel musste anschließend in einer Tierklinik behandelt werden. Noch am selben Tag veröffentlichte die Halterin einen Beitrag über den Restaurantbesuch – auf ihrem eigenen Instagram-Profil, auf dem Account, den sie für ihren Hund betreibt, und zusätzlich auf einer Bewertungsplattform.

Der Gastwirt sah sich durch eine ganze Reihe von Formulierungen in seinem Persönlichkeits- und Unternehmensrecht verletzt und verlangte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren, in dem das Gericht schnell und ohne vollständige Beweisaufnahme über ein vorläufiges Verbot entscheidet. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag im Wesentlichen zurück (Beschluss vom 22.05.2026, Az. 2-03 O 239/26), weil es die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen einordnete – teils überzeichnet, teils emotionalisiert, aber eben geschützt. Dagegen legte der Wirt Beschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beschwerde blieb erfolglos. Der als Pressesenat zuständige 16. Zivilsenat bestätigte die Linie des Landgerichts. Entscheidend war die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung, die wahr oder unwahr sein kann, und einer Meinungsäußerung, die von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt ist und deshalb nur in engen Grenzen verboten werden darf.

Die Bezeichnung des Erlebten als „schockierend" und als „massives Sicherheits- und Hygieneversagen" durfte die Hundehalterin verwenden. Der Senat sah darin keine Behauptung dauerhafter oder struktureller Mängel im Betrieb. Geschildert werde ein einzelner Vorfall, und ein durchschnittlicher Leser verstehe die Darstellung auch nicht als Aussage über den allgemeinen Zustand des Lokals. Dass ein solcher Vorfall Fragen nach ausreichenden Vorkehrungen aufwirft, mache eine derartige Schlussfolgerung nicht zwingend. Das Wort „massiv" beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Geschehens. Der Gast sei zudem nicht verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung die Ursache des Vorfalls aufzuklären: Schon der Umstand, dass der Hund überhaupt an das Gift gelangen konnte, durfte in dieser Schärfe bewertet werden.

Auch der Begriff „Rattengift" blieb erlaubt. Angesichts der notwendigen tierärztlichen Behandlung sei die Wortwahl von der Meinungsfreiheit gedeckt. Selbst wenn man darin eine Tatsachenbehauptung sähe, wäre sie nicht rechtswidrig: Der Wirt habe nicht dargelegt, dass zwischen Rattengift und Mäuseködermaterial in diesem Zusammenhang ein grundlegender Unterschied bestehe. Nach der Einschätzung der Vorinstanz unterscheiden sich die Mittel im Kern nur in Zielsetzung und Dosierung. Ebenso wenig half dem Wirt der Einwand, es werde der Eindruck besonders gefährlicher, hochpotenter Gifte erzeugt – dieser Eindruck sei nicht zwingend und die Bewertung ohnehin zulässig. Auch die Aussage, der Dackel hätte den Abend ohne das sofortige Eingreifen der Halterin nicht überlebt, wertete der Senat als zugespitzte, aber erlaubte Meinung: Leser verstünden das als persönliche Befürchtung, nicht als Wiedergabe einer tierärztlichen Diagnose. Die Eilentscheidung ist nicht anfechtbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Verbraucher und Bewertende ist der Beschluss eine Stärkung: Kritik darf pointiert, wütend und subjektiv formuliert sein, solange erkennbar ein konkretes Erlebnis geschildert wird. Wichtig bleibt die Trennlinie – nachprüfbare Tatsachen müssen stimmen. Wer ein Erlebnis öffentlich macht, sollte deshalb Belege sichern: Fotos vom Ort des Geschehens, die Rechnung und den Bericht der Tierklinik oder Arztunterlagen, Namen von Begleitpersonen als Zeugen sowie einen Vermerk zu Datum und Uhrzeit. Formulieren Sie erkennbar Ihre eigene Bewertung („für mich war das …"), beschränken Sie die Darstellung auf den erlebten Einzelfall und behaupten Sie keine dauerhaften Zustände, die Sie nicht belegen können. Persönliche Beleidigungen oder Aussagen, bei denen es nur noch um die Herabsetzung des Gegenübers geht, sind dagegen nicht geschützt.

Gastronomen und andere Unternehmen sollten bei einer negativen Bewertung genau prüfen, ob tatsächlich eine unwahre Tatsachenbehauptung im Raum steht – nur dann bestehen realistische Chancen auf ein Verbot. Wer den Eilrechtsschutz nutzen will, muss schnell handeln: Die Gerichte verlangen Dringlichkeit, in der Praxis wird häufig eine Reaktion innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis erwartet. Sinnvoll ist meist eine sachliche öffentliche Stellungnahme, verbunden mit der internen Aufklärung des Vorfalls und der Dokumentation der Schädlingsbekämpfung. Unabhängig davon kann ein Betreiber für Schäden am Tier haften, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat – darüber war hier nicht zu entscheiden. Anwaltliche Beratung ist besonders dann ratsam, wenn eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung ins Haus kommt, denn eine unterschriebene Erklärung bindet meist dauerhaft und ist mit Vertragsstrafen verknüpft.

Ob eine Äußerung im Netz noch erlaubte Kritik oder schon eine Rechtsverletzung ist, entscheidet sich immer am Einzelfall und am Gesamtzusammenhang des Beitrags. Wer eine Abmahnung erhalten hat oder selbst gegen eine Bewertung vorgehen möchte, kann sich hier einen Anwalt für Zivilrecht finden.

Quellen: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 37/2026 vom 04.08.2026 zum Beschluss vom 23.06.2026, Az. 16 W 22/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Darf ich ein Restaurant online scharf kritisieren?
Ja. Bewertungen und Kritik sind als Meinungsäußerung durch Art. 5 GG geschützt, auch wenn sie emotional oder überspitzt formuliert sind. Grenzen gibt es bei erfundenen Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und Schmähkritik, bei der es nur noch um die Herabsetzung des Betriebs geht.
Was ist der Unterschied zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung?
Eine Tatsachenbehauptung lässt sich mit Beweisen als wahr oder falsch überprüfen, etwa die Aussage, in einem Lokal habe eine Köderbox gestanden. Eine Meinung enthält eine Wertung, zum Beispiel die Einschätzung, ein Vorfall sei schockierend gewesen. Meinungen sind rechtlich deutlich weiter geschützt.
Muss ich vor einer Bewertung die Ursache eines Vorfalls aufklären?
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main war es der Hundehalterin nicht zumutbar, vor ihrem Beitrag zu ermitteln, warum das Ködermaterial zugänglich war. Sie durfte den Vorfall auf Basis ihres eigenen Erlebens bewerten. Wer sichergehen will, sollte den Ablauf möglichst genau und wahrheitsgemäß schildern und Belege aufbewahren.
Was kann ein Gastwirt gegen eine negative Bewertung tun?
Er kann prüfen lassen, ob unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind, und dann abmahnen oder ein Eilverfahren einleiten. Dabei ist Eile geboten, weil Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz Dringlichkeit verlangen. Bei reinen Werturteilen bleibt in der Regel nur eine sachliche öffentliche Stellungnahme.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 04. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.