Tierarzt haftet bei Pferdekauf: OLG Dresden zur Untersuchung

04. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Wer ein Pferd vor dem Kauf tierärztlich untersuchen lässt, verlässt sich auf die Sorgfalt des Tierarztes – und zwar auch dann, wenn nicht der Käufer selbst, sondern der Verkäufer den Auftrag erteilt hat. Das Oberlandesgericht Dresden hat einen Tierarzt haftbar gemacht, weil sich nicht nachweisen ließ, dass er die angefertigten Röntgenbilder tatsächlich ausgewertet hatte. Tragende Konstruktion war ein Untersuchungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Az. 4 U 504/25).

Der Fall

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht die klassische Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, sondern die Verantwortung eines Tierarztes. Er war vom Verkäufer des Pferdes beauftragt worden, das Tier zu untersuchen. Im Prozess konnte er jedoch nicht beweisen, dass er die im Zuge dieser Untersuchung erstellten Röntgenbilder auch angesehen und bewertet hatte.

Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt sind der bislang verfügbaren Berichterstattung nicht zu entnehmen. Der Ablauf entspricht allerdings einer Konstellation, die im Pferdehandel sehr verbreitet ist: Vor dem Verkauf findet eine sogenannte Ankaufsuntersuchung statt, häufig einschließlich Röntgenaufnahmen der Gliedmaßen. Die Befunde dienen regelmäßig als Entscheidungsgrundlage für den Kaufinteressenten – selbst wenn der Auftrag formal vom Verkäufer stammt und dieser die Rechnung bezahlt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das OLG Dresden den Tierarzt für haftbar gehalten. Der Untersuchungsvertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt entfaltete nach dieser Bewertung Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, nämlich des Käufers. Der Käufer konnte sich damit auf Pflichten aus einem Vertrag berufen, den er selbst gar nicht abgeschlossen hatte.

Ausschlaggebend war zudem die Frage, wen die Beweislast trifft. Der Tierarzt konnte nicht belegen, dass er die Röntgenbilder tatsächlich in Augenschein genommen und diagnostisch bewertet hatte. Wer eine Untersuchung mit Röntgendiagnostik anbietet, muss die erhobenen Befunde auch auswerten – bleibt ungeklärt, ob das geschehen ist, wirkt sich das nach dieser Entscheidung zum Nachteil des Tierarztes aus.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 U 504/25 und war beim OLG Dresden in zweiter Instanz anhängig. Zur Höhe eines zugesprochenen Betrags, zu weiteren Haftungsfragen und zur Rechtskraft der Entscheidung enthält die Meldung keine Angaben.

Rechtlicher Hintergrund

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hat ihn in Anlehnung an § 328 BGB und den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB entwickelt; § 311 Abs. 3 BGB erkennt an, dass Schuldverhältnisse auch zu Personen entstehen können, die nicht selbst Vertragspartei sind. Vier Punkte prüfen Gerichte dabei typischerweise: Der Dritte muss der Leistung nahestehen, der Vertragspartner muss ein Interesse an dessen Einbeziehung haben, dies muss für den Schuldner erkennbar sein und der Dritte muss schutzbedürftig sein. Gutachten- und Untersuchungsverträge sind ein klassisches Anwendungsfeld, weil das Ergebnis erkennbar für die Entscheidung eines Dritten bestimmt ist.

Verletzt der Tierarzt eine solche Pflicht, richtet sich der Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Behandlungs- oder Untersuchungsvertrag mit einem Tierarzt ist grundsätzlich ein Dienstvertrag nach § 611 BGB; geschuldet ist die fachgerechte Untersuchung, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Die Vorschriften zum Behandlungsvertrag mit Menschen, insbesondere zur Dokumentation, gelten für Tiere nicht unmittelbar. Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber rechtlich weitgehend wie Sachen behandelt – Mängelansprüche gegen den Verkäufer folgen daher § 434 BGB und § 437 BGB. Ansprüche gegen den Tierarzt verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB, § 199 BGB).

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Pferdekäufer ist die Entscheidung praktisch bedeutsam, weil Ansprüche gegen den Verkäufer häufig ins Leere laufen: Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen wird die Sachmängelhaftung regelmäßig vertraglich ausgeschlossen, und die kaufrechtliche Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt nur zwei Jahre. Ein Anspruch gegen den untersuchenden Tierarzt kann dann die einzige realistische Möglichkeit sein, einen Vermögensschaden auszugleichen – etwa Behandlungskosten oder eine erhebliche Wertminderung des Tieres.

Konkret sollten Käufer den vollständigen Untersuchungsbericht anfordern, und zwar samt einer Kopie aller Röntgenaufnahmen in digitaler Form. Halten Sie fest, wer die Untersuchung beauftragt hat, welcher Umfang vereinbart war und ob Ihnen die Ergebnisse vor dem Vertragsschluss erläutert wurden. Bewahren Sie Kaufvertrag, Zahlungsbelege, Chatverläufe und E-Mails auf; sie belegen, dass die Untersuchung erkennbar Ihrer Kaufentscheidung dienen sollte. Zeigt das Pferd später Lahmheiten oder andere Auffälligkeiten, sollten Sie zeitnah einen unabhängigen tierärztlichen Befund einholen und die Aufnahmen aus der Ankaufsuntersuchung neu beurteilen lassen.

Für Tierärzte folgt daraus umgekehrt eine klare Botschaft: Wer Röntgenaufnahmen anfertigt oder auswerten lässt, sollte die Befundung nachvollziehbar dokumentieren, Auffälligkeiten benennen und den Umfang des Auftrags schriftlich abgrenzen. Fehlende Dokumentation kann im Prozess zum entscheidenden Nachteil werden. Beide Seiten sollten außerdem den Versicherungsschutz prüfen – Berufshaftpflicht auf Seiten des Tierarztes, Rechtsschutz auf Seiten des Käufers.

Weil die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist eine frühzeitige juristische Prüfung sinnvoll – gerade wegen der Verjährungsfristen und der Beweissicherung beim Tier. Wer betroffen ist, kann hier einen Anwalt für Zivilrecht finden und die eigenen Ansprüche gegen Verkäufer und Tierarzt gemeinsam bewerten lassen.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Tierarzt verklagen, obwohl der Verkäufer ihn beauftragt hat?
Ja, das ist möglich. Untersuchungsverträge können Schutzwirkung zugunsten Dritter haben, wenn erkennbar ist, dass die Befunde der Kaufentscheidung eines Dritten dienen. Der Käufer kann sich dann auf die Pflichten aus diesem Vertrag berufen, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich im Einzelfall.
Wer muss beweisen, dass der Tierarzt die Röntgenbilder ausgewertet hat?
Nach der berichteten Entscheidung des OLG Dresden wirkte es sich zulasten des Tierarztes aus, dass er die Auswertung der Aufnahmen nicht belegen konnte. Für Tierärzte bedeutet das: Ohne nachvollziehbare Dokumentation der Befundung droht ein erheblicher Nachteil im Prozess.
Welche Unterlagen sollte ich als Pferdekäufer aufbewahren?
Bewahren Sie den vollständigen Untersuchungsbericht, alle Röntgenaufnahmen möglichst digital, den Kaufvertrag, Zahlungsbelege sowie E-Mails und Nachrichten zum Ablauf der Ankaufsuntersuchung auf. Diese Unterlagen belegen Umfang und Zweck der Untersuchung und sind für die Beweisführung entscheidend.
Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?
Mängelansprüche gegen den Verkäufer verjähren beim Tierkauf regelmäßig in zwei Jahren ab Übergabe. Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt unterliegen dagegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Verantwortlichem erfahren haben. Lassen Sie Fristen anwaltlich prüfen, bevor sie ablaufen.
Redaktionell geprüft Stand: 04. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

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