Wer beim Freizeitfußball von einem Mitspieler umgehauen und verletzt wird, bekommt nur selten Geld. Das Landgericht Köln hat die Klage eines Hobbyfußballers abgewiesen, der nach einer harten Grätsche eines eigenen Teamkollegen Ansprüche geltend gemacht hatte (Az. 21 O 435/25). Maßstab bleibt: Gehaftet wird erst bei einer groben Verletzung der Spielregeln – und die sah das Gericht hier nicht.
Der Fall: verletzt durch den eigenen Teamkollegen
Ausgangspunkt war ein Zweikampf im Hobbyfußball. Der Kläger wurde nicht von einem Gegenspieler getroffen, sondern von einem Mitspieler seiner eigenen Mannschaft, der mit gestrecktem Bein in ihn hineinrutschte – im Fußballjargon eine „Blutgrätsche". Der Verletzte verlangte anschließend vor dem Landgericht Köln Ersatz für die Folgen dieses Einsatzes.
Weitere Einzelheiten des Geschehens sind bislang nicht öffentlich bekannt. Zu Art und Schwere der Verletzung, zur Höhe der geforderten Summe und zum genauen Spielverlauf liegen keine belastbaren Angaben vor. Die Konstellation ist gleichwohl typisch: Auf Bolzplätzen, in Betriebsmannschaften und Freizeitligen entstehen jedes Jahr zahllose Verletzungen, ohne dass Schiedsrichter, Spielberichte oder ein professionelles Regelwerk lückenlos dokumentieren, was passiert ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Köln einen Anspruch auf Schadensersatz verneint. Entscheidend war, dass die Kammer in dem Einsteigen keine grobe Regelverletzung erkannte. Wer beim Fußball foult, haftet nach diesem Maßstab nicht automatisch – erst wenn er die Grenzen des sportlich noch Vertretbaren deutlich überschreitet, wird aus dem Foul eine zivilrechtlich relevante Pflichtverletzung.
Dass der Schädiger hier zum eigenen Team gehörte, änderte an diesem Prüfungsmaßstab nichts. Auch unter Mitspielern gilt: Wer sich auf ein Spiel mit körperlichen Zweikämpfen einlässt, nimmt das typische Verletzungsrisiko in Kauf. Die vollständige Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor; ein amtlicher Volltext war bei Veröffentlichung dieses Beitrags nicht verfügbar. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist offen.
Rechtlicher Hintergrund: Haftung im Sport
Grundlage solcher Klagen ist regelmäßig § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit eines anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen. Fahrlässig handelt nach § 276 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Schmerzensgeld kann sich zusätzlich aus § 253 Abs. 2 BGB ergeben.
Für Wettkampfsportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt hat die Rechtsprechung diesen Maßstab jedoch angepasst. Fußball, Handball oder Basketball funktionieren nur, wenn Spieler engagiert in Zweikämpfe gehen. Ein Fehltritt, ein zu spätes Einsteigen oder eine Fehleinschätzung im Sekundenbruchteil sind spieltypisch – wer mitspielt, akzeptiert dieses Risiko. Erst wenn ein Spieler die Regeln grob missachtet, also erkennbar rücksichtslos oder unfair vorgeht, entfällt dieser Schutz und die Haftung greift.
Wichtig ist dabei: Eine rote Karte oder ein Pfiff des Schiedsrichters entscheidet den Zivilprozess nicht. Sportrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Haftung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Umgekehrt kann Mitverschulden des Verletzten nach § 254 BGB eine ohnehin bestehende Haftung noch mindern.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Freizeitsportler heißt das vor allem: Auf den Verursacher zu hoffen, ist keine tragfähige Absicherung. Behandlungskosten übernimmt in der Regel die Krankenkasse. Nicht gedeckt sind aber häufig Verdienstausfall, Zuzahlungen, Fahrtkosten, Haushaltshilfe oder dauerhafte Folgeschäden. Diese Lücke schließen private Vorsorgeprodukte – etwa eine private Unfallversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder die Sportversicherung, die viele Vereine über ihren Landessportbund abgeschlossen haben. Wer nur im lockeren Freundeskreis kickt, hat diesen Schutz oft gar nicht.
Kommt es doch zu einer Verletzung, gilt: schnell und vollständig dokumentieren. Sinnvoll sind ein sofortiger Arztbesuch mit ausdrücklichem Hinweis auf den Sportunfall, Fotos der Verletzung, Namen und Kontaktdaten von Zeugen sowie – falls vorhanden – Spielbericht, Schiedsrichterangaben oder Videoaufnahmen vom Spielfeldrand. Bei Vereinsspielen sollte der Unfall dem Verein umgehend gemeldet werden, damit eine Versicherungsmeldung überhaupt möglich ist. Erinnerungen von Zeugen verblassen erfahrungsgemäß binnen Wochen.
Beachten sollten Betroffene außerdem die Verjährung: Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Schaden und der Schädiger bekannt wurden. Wer ernsthaft klagen möchte, sollte früh prüfen lassen, ob sich eine grobe Regelverletzung überhaupt beweisen lässt – denn die Beweislast trägt der Verletzte. Anwaltliche Beratung lohnt sich besonders bei schweren Dauerschäden, bei drohender Berufsunfähigkeit, bei Streit mit der eigenen Versicherung und dann, wenn der Einsatz so brutal war, dass auch eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn in Betracht kommt.
Auch für den Schädiger ist die Rechtslage relevant: Bei bloß spieltypischen Fouls schützt ihn die Rechtsprechung, bei grob regelwidrigen Attacken kann seine private Haftpflichtversicherung eintreten – vorsätzliche Schädigungen sind dort aber typischerweise ausgeschlossen. Wer unsicher ist, wie ein konkreter Vorfall einzuordnen ist, sollte die Erfolgsaussichten vorab klären lassen und dazu einen Anwalt für Zivilrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.