Wer sich in einem Café an einem schadhaften Glas verletzt, kann unter Umständen Schmerzensgeld verlangen. Das Landgericht Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob der Betreiber für eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Latte-macchiato-Glas haftet. Der Fall zeigt, wie weit die sogenannte Verkehrssicherungspflicht von Gastronomen reicht.
Der Fall
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Glas, das für den Ausschank von Latte macchiato verwendet wurde. Nach den vorliegenden Informationen wies dieses Glas eine gefährliche Beschaffenheit auf – eine scharfe Kante, die zu einer Verletzung führte.
Die geschädigte Person machte daraufhin Ansprüche geltend und verlangte unter anderem Schmerzensgeld. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 2 S 97/25. Die Bezeichnung „S" deutet darauf hin, dass es sich um ein Berufungsverfahren in einer Zivilsache handelt – das Landgericht entschied also als zweite Instanz über einen zuvor am Amtsgericht verhandelten Rechtsstreit.
Weitere Einzelheiten zum genauen Hergang, zur Höhe der geltend gemachten Summe oder zu den konkreten Umständen des Ausschanks liegen aus der Berichterstattung nicht in gesicherter Form vor. Deshalb konzentriert sich dieser Ratgeber auf die rechtliche Einordnung solcher Konstellationen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat sich das Landgericht Frankenthal mit den Verkehrssicherungspflichten eines Gastronomiebetriebs auseinandergesetzt und einen Schmerzensgeldanspruch wegen der Schnittverletzung an dem Latte-macchiato-Glas thematisiert.
In solchen Fällen prüfen Gerichte typischerweise, ob der Betreiber alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Gäste vor erkennbaren Gefahren zu schützen. Ein Glas mit einer scharfen Kante stellt eine solche Gefahrenquelle dar, mit der ein Gast bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht rechnen muss.
Kann ein Betreiber eine derartige Gefahr durch Kontrolle und Aussortieren beschädigter Gläser vermeiden, spricht vieles für eine Haftung, wenn es dennoch zu einer Verletzung kommt. Genau in diesem Spannungsfeld bewegte sich die Entscheidung des Gerichts. Ein amtlicher Volltext, der die Begründung im Detail wiedergäbe, lag bei Redaktionsschluss nicht vor.
Rechtlicher Hintergrund
Die zentrale Grundlage für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Verletzungen ist die deliktische Haftung nach § 823 BGB. Danach ist zum Ersatz verpflichtet, wer widerrechtlich und schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum einer anderen Person verletzt.
Ein Schmerzensgeld – also der Ausgleich für erlittene Schmerzen und immaterielle Beeinträchtigungen – ergibt sich aus § 253 BGB. Es kommt insbesondere bei Körper- und Gesundheitsverletzungen in Betracht.
Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie besagt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – etwa einen Gastronomiebetrieb – muss die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um andere vor Schäden zu bewahren. Neben dem Deliktsrecht kann auch eine Verletzung von Pflichten aus dem Bewirtungsvertrag nach § 280 BGB eine Rolle spielen.
Wichtig ist dabei der Maßstab der Zumutbarkeit: Ein Betreiber muss nicht jede theoretisch denkbare Gefahr ausschließen, aber solche Risiken beseitigen, mit denen ein Gast vernünftigerweise nicht rechnen muss und die mit vertretbarem Aufwand erkennbar und vermeidbar sind.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Gäste, die sich in einem Café oder Restaurant verletzen, ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Ein Betreiber kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, ein Missgeschick sei reines Pech gewesen. Wenn eine erkennbare und vermeidbare Gefahr – etwa ein beschädigtes Glas – die Ursache ist, kommen Schmerzensgeld und Schadensersatz durchaus in Betracht.
Wer sich verletzt hat, sollte einige praktische Schritte beachten. Dokumentieren Sie den Vorfall möglichst umfassend: Fotografieren Sie die Verletzung und – falls möglich – das schadhafte Glas oder den Gegenstand. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den genauen Ablauf.
Suchen Sie bei Verletzungen ärztliche Hilfe auf und bewahren Sie sämtliche Atteste und Rechnungen auf. Ärztliche Berichte dienen später als Nachweis für Art und Umfang der Verletzung. Melden Sie den Vorfall zudem noch vor Ort dem Personal, damit ein Zeuge vorhanden ist.
Hilfreich sind außerdem Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen, etwa von Begleitpersonen oder anderen Gästen. Je besser die Beweislage, desto einfacher lässt sich ein Anspruch später durchsetzen.
Beachten Sie die Verjährungsfrist: Ansprüche aus solchen Vorfällen verjähren regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie von den Umständen erfahren haben. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit der Geltendmachung.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch tatsächlich besteht, hängt stark vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob den Betreiber ein Verschulden trifft und ob eventuell ein Mitverschulden des Gastes vorliegt. Bei ernsteren Verletzungen oder wenn der Betreiber die Haftung ablehnt, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um Ansprüche fundiert zu prüfen und durchzusetzen.
Wer unsicher ist, wie er seine Rechte wahrnehmen kann, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Einen passenden Anwalt für Zivilrecht finden Sie unkompliziert über unser Portal.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.