Wer nach einem verlorenen Zivilprozess die Kosten der Gegenseite nicht bezahlt, riskiert am Ende tatsächlich die Verhaftung. Genau diese Stufe der Zwangsvollstreckung ist im Fall des AfD-Politikers Maximilian Krah erreicht: Weil er offene Prozesskosten aus einer Auseinandersetzung mit dem Fernsehmoderator Jan Böhmermann nicht vollständig beglichen und einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt haben soll, liegt gegen ihn ein Haftbefehl vor. Der Vorgang zeigt anschaulich, wie konsequent das deutsche Vollstreckungsrecht aufgebaut ist.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Streit zwischen Krah und Böhmermann, in dem es um 200 Flaschen Champagner ging. Diese Auseinandersetzung mündete in ein Gerichtsverfahren, aus dem für Krah offene Prozesskosten resultieren. Weitere Einzelheiten zum Streitgegenstand und zum Verfahrensablauf sind der Meldung nicht zu entnehmen und sollen hier auch nicht ausgeschmückt werden.
Berichtet wird, dass Krah die Prozesskosten nicht vollständig gezahlt haben soll. In solchen Konstellationen kann die Gegenseite als Gläubigerin aus dem Kostentitel die Zwangsvollstreckung betreiben. Üblicher Zwischenschritt ist die Vermögensauskunft: Der Schuldner muss offenlegen, welche Einkünfte, Konten, Fahrzeuge oder sonstigen Werte vorhanden sind. Einen Termin dazu soll Krah nicht wahrgenommen haben – und genau daran knüpft die aktuelle Entwicklung an.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO liegt gegen Maximilian Krah wegen der offenen Prozesskosten und des versäumten Termins zur Vermögensauskunft nun ein Haftbefehl vor. Welches Gericht ihn wann und unter welchem Aktenzeichen erlassen hat, geht aus der Meldung nicht hervor; auch ist offen, ob dagegen Rechtsbehelfe eingelegt wurden.
Wichtig für das Verständnis: Ein solcher Haftbefehl hat nichts mit einem Strafverfahren zu tun. Es handelt sich um einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft, also um ein reines Beugemittel. Er wird vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers erlassen, wenn der Schuldner den Termin ohne ausreichende Entschuldigung versäumt oder die Auskunft grundlos verweigert. Ziel ist nicht Bestrafung, sondern die Durchsetzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Gibt der Schuldner die Auskunft ab, erledigt sich der Haftbefehl. Auch die vollständige Zahlung der Forderung beendet das Verfahren.
Rechtlicher Hintergrund
Wer einen Zivilprozess verliert, trägt nach § 91 ZPO grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits, also Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten der Gegenseite. Die Höhe wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO beziffert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein vollwertiger Vollstreckungstitel, aus dem der Gläubiger unmittelbar vollstrecken kann.
Zahlt der Schuldner nicht, beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher. Führt eine Pfändung nicht zum Erfolg oder erscheint sie aussichtslos, kann die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verlangt werden. Der Schuldner muss sein Vermögen vollständig angeben und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Das Verfahren und die Ladung regelt § 802f ZPO. Bleibt der Schuldner dem Termin fern, ordnet das Gericht nach § 802g ZPO Haft zur Erzwingung an. Die Haft darf nach § 802j ZPO sechs Monate nicht überschreiten. Hinzu kommt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, die nach § 882c ZPO unter anderem bei Nichtabgabe der Auskunft erfolgt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall macht deutlich: Prozesskosten sind keine Nebensache, die sich aussitzen lässt. Wer eine Ladung des Gerichtsvollziehers erhält, sollte den Termin unbedingt wahrnehmen – auch dann, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Gerade dann ist die Auskunft für den Schuldner oft der schnellste Weg, das Verfahren zu beenden. Kann der Termin aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, etwa wegen Krankheit oder einer unaufschiebbaren beruflichen Verpflichtung, muss dies vorab und belegt mitgeteilt werden. Ein ärztliches Attest oder ein Nachweis über die Terminkollision gehört in die Akte, nicht in ein späteres Gespräch.
Praktisch empfiehlt sich, vor dem Termin sämtliche Unterlagen zusammenzustellen: Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Verträge über Lebensversicherungen, Fahrzeugpapiere, Angaben zu Forderungen gegen Dritte. Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtliche Folgen haben, denn die Auskunft wird an Eides statt versichert. Wer die Forderung ganz oder teilweise für unberechtigt hält, muss das im Vollstreckungsverfahren mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen – schlichtes Nichtstun hilft nicht.
Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald ein Haftbefehl im Raum steht, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger angestrebt wird oder die Eintragung im Schuldnerverzeichnis droht. Die Eintragung wirkt sich auf Bonität, Kreditvergabe und Vertragsabschlüsse aus und bleibt in der Regel drei Jahre bestehen. Auch die Sperrfrist für eine erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO lässt sich anwaltlich sinnvoll einplanen.
Wer eine Zwangsvollstreckung abwehren, eine Zahlungsvereinbarung verhandeln oder einen Haftbefehl aus der Welt schaffen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Über unser Portal lässt sich passend zum Anliegen ein Anwalt für Zivilrecht finden, der Fristen prüft und die nächsten Schritte gegenüber Gläubiger und Gerichtsvollzieher übernimmt.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
