Mehr als zehn Jahre nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine im Jahr 2015 verhandelt ein deutsches Gericht über Schadensersatzansprüche von Hinterbliebenen gegen das Luftfahrt-Bundesamt. Die Angehörigen werfen dem Staat vor, seine Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Schon vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht erkennen lassen, dass es die Erfolgsaussichten der Klagen kritisch beurteilt.
Der Fall
Im März 2015 stürzte ein Flugzeug der Fluggesellschaft Germanwings ab. Zahlreiche Menschen kamen dabei ums Leben. Der Vorfall gehört zu den schwersten Luftfahrtkatastrophen mit deutscher Beteiligung der vergangenen Jahrzehnte.
Angehörige von Opfern verlangen nun Schadensersatz vom Staat. Ihr Vorwurf richtet sich gegen das Luftfahrt-Bundesamt, also jene Behörde, die in Deutschland unter anderem für die Erteilung und Überwachung von Pilotenlizenzen und für Aufgaben der Flugsicherheit zuständig ist. Nach Auffassung der Kläger habe die Behörde bei der Kontrolle der medizinischen Tauglichkeit versagt.
Rechtlich handelt es sich um eine sogenannte Amtshaftungsklage: Wer meint, durch fehlerhaftes Handeln oder Unterlassen einer Behörde geschädigt worden zu sein, kann den dahinterstehenden Staat auf Ersatz in Anspruch nehmen. Solche Verfahren werden vor den ordentlichen Zivilgerichten geführt, nicht vor den Verwaltungsgerichten. Weitere gesicherte Einzelheiten zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden Berichterstattung nicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das zuständige Gericht bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutliche Zweifel an den Klagen erkennen lassen. Die Erfolgsaussichten der Hinterbliebenen werden danach als gering eingeschätzt. Eine abschließende Entscheidung ist damit allerdings noch nicht gefallen — die Verhandlung soll erst stattfinden.
Solche vorläufigen Hinweise sind im Zivilprozess üblich und rechtlich vorgesehen. Gerichte müssen die Parteien nach der Zivilprozessordnung frühzeitig darauf aufmerksam machen, wenn sie einen Anspruch für zweifelhaft halten. Das dient dem Schutz vor Überraschungsentscheidungen und gibt den Klägern die Möglichkeit, ihren Vortrag zu ergänzen oder das Verfahren zu beenden.
Ein solcher Hinweis bindet das Gericht nicht endgültig. In der Praxis ändert sich die Einschätzung nach der mündlichen Verhandlung allerdings nur selten grundlegend. Häufig führen skeptische Hinweise dazu, dass Klagen zurückgenommen oder abgewiesen werden. Über eine Berufung könnte die Frage anschließend in die nächste Instanz gelangen.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage der Staatshaftung in Deutschland ist Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Danach haftet der Staat, wenn ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht verletzt, die gerade gegenüber dem Geschädigten besteht, und dadurch ein Schaden entsteht.
Der entscheidende Punkt ist meist die sogenannte Drittbezogenheit der Amtspflicht. Nicht jede behördliche Pflicht dient dem Schutz einzelner Bürger; viele Aufsichtspflichten bestehen nach der Rechtsprechung allein im öffentlichen Interesse. Fehlt dieser Drittschutz, scheitert eine Amtshaftungsklage unabhängig davon, ob die Behörde tatsächlich einen Fehler gemacht hat.
Hinzu kommt die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: Bei nur fahrlässiger Amtspflichtverletzung haftet der Staat grundsätzlich nur, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Wurden bereits Zahlungen etwa durch das Luftfahrtunternehmen oder dessen Versicherung geleistet, kann dies Ansprüche gegen den Staat ausschließen.
Schließlich ist die Verjährung ein zentrales Thema. Nach § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Bei Ereignissen, die viele Jahre zurückliegen, ist das oft der erste Prüfstein.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Hinterbliebene von Unglücksfällen zeigt das Verfahren, wie hoch die rechtlichen Hürden gegenüber dem Staat sind. Emotional nachvollziehbare Vorwürfe genügen nicht: Erforderlich ist der konkrete Nachweis, welche Amtspflicht verletzt wurde, dass diese Pflicht auch dem Schutz der Opfer diente und dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln vermieden worden wäre. Diesen Kausalitätsnachweis müssen die Kläger führen.
Praktisch bedeutet das: Wer Ansprüche nach einem Unglück prüfen lassen will, sollte möglichst früh handeln. Ansprüche gegen Fluggesellschaften, Reiseveranstalter oder Versicherer folgen anderen Regeln als Amtshaftungsansprüche und unterliegen teils kurzen Ausschlussfristen. Bei internationalen Flügen gelten zudem die Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens mit eigenen Klagefristen.
Sinnvoll ist, alle relevanten Unterlagen zu sichern: Flugtickets und Buchungsbelege, Nachweise über Unterhaltsleistungen des Verstorbenen, Belege über Beerdigungs- und Behandlungskosten, ärztliche Atteste zu Schockschäden sowie sämtlichen Schriftverkehr mit Behörden, Versicherungen und Airlines. Auch Untersuchungsberichte von Unfalluntersuchungsstellen können später Bedeutung erlangen.
Anwaltliche Hilfe ist in solchen Konstellationen praktisch unverzichtbar. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, gegen wen realistische Ansprüche bestehen, ob Verjährung droht, ob ein Verjährungsverzicht oder ein Mahnverfahren zur Hemmung sinnvoll ist und wie sich das Kostenrisiko begrenzen lässt. Auch Prozesskostenhilfe oder eine Rechtsschutzversicherung sollten frühzeitig geprüft werden.
Wer Ansprüche nach einem Unglücksfall oder gegenüber einer Behörde prüfen lassen möchte, findet hier passende Unterstützung: Anwalt für Zivilrecht finden. Eine erste Einschätzung klärt, welche Fristen laufen und welcher Anspruchsgegner überhaupt in Betracht kommt.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.