Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Werke, die in einem Mitgliedstaat noch urheberrechtlich geschützt sind, in anderen Staaten aber bereits gemeinfrei wurden, dort ins Internet gestellt werden dürfen – vorausgesetzt, der Zugang aus dem Schutzland wird technisch eingeschränkt, etwa durch Geoblocking. Für die digitale Verbreitung von Kulturgütern ist das eine wichtige Klarstellung.
Der Fall
Hintergrund ist der unterschiedliche Schutzstatus der Werke von Anne Frank. In den Niederlanden bestehen daran nach dem dortigen Urheberrecht noch Schutzrechte. In anderen Staaten sind die Werke dagegen bereits gemeinfrei, das heißt, die Schutzfrist ist abgelaufen und jedermann darf sie frei nutzen.
Aus dieser Rechtslage ergab sich die Streitfrage, ob und unter welchen Bedingungen solche Werke im Internet zugänglich gemacht werden dürfen. Denn das Netz kennt keine Landesgrenzen: Ein in einem gemeinfreien Land veröffentlichtes Werk ist grundsätzlich auch dort abrufbar, wo es noch geschützt ist.
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an. Es ging darum, ob technische Zugangsbeschränkungen ausreichen, um die unterschiedlichen nationalen Schutzniveaus miteinander zu vereinbaren. Weitere Einzelheiten des konkreten Verfahrens gibt der vorliegende Bericht nicht her.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der EuGH das Geoblocking als wirksame Schutzmaßnahme anerkannt. Werke, die im Ursprungsland der Veröffentlichung gemeinfrei sind, dürfen demnach ins Internet gestellt werden, solange der Zugriff aus jenen Staaten, in denen sie noch urheberrechtlich geschützt sind, technisch unterbunden wird.
Unter Geoblocking versteht man eine technische Sperre, die anhand des Standorts eines Nutzers – meist über die IP-Adresse – bestimmte Inhalte im Internet blockiert oder freigibt. Der EuGH sieht darin offenbar ein taugliches Mittel, um die Rechte der Urheber in den Schutzländern zu wahren und zugleich die freie Nutzung in den gemeinfreien Ländern zu ermöglichen.
Die Kernaussage lautet damit: Eine Veröffentlichung im Netz ist nicht automatisch eine Rechtsverletzung in allen Ländern. Entscheidend ist, wo die Inhalte tatsächlich abrufbar sind. Wer den Zugriff wirksam auf gemeinfreie Gebiete beschränkt, verletzt nicht die noch bestehenden Rechte in anderen Staaten. Genaue Begründungspassagen des Urteils liegen dem vorliegenden Bericht nicht bei.
Rechtlicher Hintergrund
Das Urheberrecht ist in Europa nicht vollständig einheitlich geregelt. Zwar gibt es Harmonisierungsrichtlinien, doch die Schutzfristen und ihre Berechnung können sich im Detail unterscheiden. In Deutschland erlischt das Urheberrecht nach § 64 des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Nach Ablauf dieser Frist wird ein Werk gemeinfrei und darf ohne Zustimmung und ohne Vergütung genutzt werden. Der Zeitpunkt kann sich zwischen den Staaten verschieben, etwa weil Werke posthum erstmals erschienen sind oder besondere nationale Regelungen greifen. So kann dasselbe Werk in einem Land noch geschützt und in einem anderen bereits frei sein.
Das öffentliche Zugänglichmachen im Internet ist eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, in Deutschland geregelt in § 19a UrhG. Wer geschützte Werke ohne Erlaubnis online stellt, greift in das Verwertungsrecht des Urhebers ein. Der EuGH knüpft die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Veröffentlichung deshalb an die Frage, in welchem Gebiet die Nutzung tatsächlich stattfindet – und Geoblocking wird zum Werkzeug, dieses Gebiet rechtssicher abzugrenzen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Betreiber von Archiven, Bibliotheken, Museen und Digitalplattformen schafft die Entscheidung wichtige Rechtssicherheit. Sie können Werke, die in ihrem Sitzland gemeinfrei sind, online bereitstellen, ohne automatisch in fremden Schutzländern zu haften – sofern sie den Zugriff dort technisch wirksam ausschließen.
Praktisch bedeutet das: Wer solche Inhalte veröffentlicht, sollte sorgfältig prüfen, in welchen Ländern das jeweilige Werk noch geschützt ist. Anschließend ist das Geoblocking so einzurichten, dass Nutzer aus diesen Schutzländern zuverlässig ausgesperrt werden. Eine lückenhafte oder leicht umgehbare Sperre kann den Schutzeffekt gefährden.
Rechteinhaber wiederum sollten beobachten, ob ihre Werke im Ausland ohne wirksame Zugangsbeschränkung erscheinen. Ist die Sperre technisch unzureichend und der Inhalt auch im Schutzland abrufbar, kann weiterhin ein Anspruch bestehen. Wichtig sind hier eine saubere Dokumentation des Schutzstatus und der tatsächlichen Abrufbarkeit.
Wer als Plattformbetreiber oder als Urheber unsicher ist, sollte frühzeitig fachlichen Rat einholen. Zu klären sind insbesondere die Schutzfristen in den relevanten Ländern, die technische Ausgestaltung der Zugangssperre und mögliche Haftungsrisiken. Wichtige Unterlagen sind Nachweise zum Erscheinungsdatum, zur Urheberschaft und zur eingesetzten Geoblocking-Technik. Bei drohenden Abmahnungen sollten Fristen unbedingt beachtet werden.
Da die Materie technisch wie juristisch komplex ist, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung. Ein Anwalt für Zivilrecht finden kann helfen, die Rechtslage im Einzelfall einzuschätzen und die Umsetzung rechtssicher zu gestalten.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.