Missbrauchsgebühr des BVerfG: Wann Verfassungsbeschwerden teuer werden

Kostenlos & unverbindlich

Wir finden Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt

Wählen Sie Ihr Rechtsgebiet und Ihre Stadt, schildern Sie kurz Ihr Anliegen — wir leiten es an passende Kanzleien weiter.

Die Kanzlei meldet sich telefonisch zu Ihrer Anfrage. Ihre Nummer geht nur an die Kanzlei, die Ihre Anfrage bearbeitet. AnwaltVergleich selbst ruft Sie nicht an.

Ihre Schilderung lesen die Kanzlei, die Ihre Anfrage bearbeitet, und AnwaltVergleich für die Zuordnung — sonst niemand.

  • SSL-verschlüsselt
  • 100 % kostenlos
  • Antwort in jedem Fall
15. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
Teilen
Anliegen im Zivilrecht schildern, kostenlos und unverbindlich

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer zusätzlich eine Missbrauchsgebühr auferlegt. Die 2. Kammer des Ersten Senats begründete ihren Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2026 (Az. 1 BvR 1390/26) damit, dass die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet war. Die Entscheidung zeigt: Der Gang nach Karlsruhe ist zwar grundsätzlich kostenfrei, kann aber bei erkennbar aussichtslosen Eingaben teuer werden.

Der Fall: ein langer Weg durch die Instanzen

Hinter dem Karlsruher Beschluss steht ein zivilrechtlicher Rechtsstreit, der bereits im Jahr 2017 beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig geworden war (Az. 33 C 2489/17). Der Verfahrensgang, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung dokumentiert, umfasst über ein Dutzend Zwischenentscheidungen verschiedener Gerichte.

Dazu gehören mehrere Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main aus den Jahren 2022 und 2024, ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 (Az. 2 W 69/22), ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 2. März 2023 sowie ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2024. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint oder nicht verhandelt; im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich noch der Betrag der zu erstattenden Prozesskosten beziffert.

Auch der Bundesgerichtshof war zweimal mit der Sache befasst: mit Beschlüssen vom 3. Juni 2025 und vom 31. März 2026, jeweils unter dem Aktenzeichen VIII ZB 9/25. Gegen diese fachgerichtlichen Entscheidungen richtete sich schließlich die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Maßgeblich waren dabei die Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und § 92 BVerfGG. Diese Vorschriften verlangen, dass eine Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Grundrecht benennt und die Verletzung nachvollziehbar darlegt.

Das bedeutet in der Praxis: Es genügt nicht, die eigene Unzufriedenheit mit einem Urteil zu schildern. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen und eine Erklärung, warum gerade diese Begründung gegen die Verfassung verstoßen soll. Wer die angegriffenen Beschlüsse nicht vorlegt oder ihren Inhalt nicht wiedergibt, macht es dem Gericht unmöglich, die Rüge zu prüfen. Die Kammer stufte die Begründung hier als offensichtlich unzureichend ein.

Zusätzlich verhängte das Gericht eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG. Diese Gebühr kann festgesetzt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Davon geht Karlsruhe insbesondere aus, wenn eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Erhebung für jeden Einsichtigen erkennbar aussichtslos war – etwa, weil derselbe Beschwerdeführer bereits mehrfach ohne Erfolg dieselben oder vergleichbare Rügen erhoben hat. Der Zweck ist praktischer Natur: Das Bundesverfassungsgericht soll seine begrenzten Kapazitäten für die Verfahren einsetzen können, in denen tatsächlich Grundrechtsfragen zu klären sind.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für alle, die nach einem verlorenen Zivilprozess über eine Verfassungsbeschwerde nachdenken, enthält die Entscheidung mehrere klare Botschaften. Erstens ist das Bundesverfassungsgericht keine weitere Rechtsmittelinstanz. Es überprüft nicht, ob ein Amts- oder Landgericht den Sachverhalt richtig gewürdigt oder das einfache Recht zutreffend angewendet hat. Geprüft wird allein, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, etwa das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG oder der allgemeine Gleichheitssatz.

Zweitens gilt eine strenge Frist: Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der letzten fachgerichtlichen Entscheidung vollständig begründet in Karlsruhe eingehen. Eine Verlängerung dieser Frist gibt es nicht. Zuvor muss der Rechtsweg ausgeschöpft sein – wer eine mögliche Anhörungsrüge oder Beschwerde vor den Fachgerichten auslässt, scheitert bereits daran.

Drittens: Der Schriftsatz muss aus sich heraus verständlich sein. Legen Sie alle angegriffenen Entscheidungen bei oder geben Sie deren wesentlichen Inhalt wieder. Benennen Sie das konkrete Grundrecht und erläutern Sie Schritt für Schritt, worin die Verletzung liegt. Sammeln Sie dafür frühzeitig sämtliche Beschlüsse, Protokolle und Zustellungsnachweise.

Viertens sollten Sie das Kostenrisiko realistisch einschätzen. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist im Grundsatz gebührenfrei. Wer aber trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit immer wieder Eingaben einreicht, riskiert eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro. Gerade bei einem bereits über Jahre geführten Rechtsstreit lohnt sich deshalb vor der Einlegung eine nüchterne Prüfung, ob überhaupt ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler vorliegt.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall eine verfassungsrechtliche Dimension hat, lassen Sie die letzte fachgerichtliche Entscheidung vor Fristablauf anwaltlich prüfen. Ein Anwaltszwang besteht für die Verfassungsbeschwerde zwar nicht, doch die formalen Hürden sind hoch. Über Anwalt für Zivilrecht finden erreichen Sie Kanzleien, die Erfolgsaussichten und Fristen einschätzen können.

Quellen: BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 24.07.2026, Az. 1 BvR 1390/26 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Missbrauchsgebühr des Bundesverfassungsgerichts?
Die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Geldzahlung, die das Bundesverfassungsgericht demjenigen auferlegen kann, der eine erkennbar aussichtslose oder offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde einreicht. Sie kann bis zu 2.600 Euro betragen und soll das Gericht vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützen.
Warum wurde die Verfassungsbeschwerde im Fall 1 BvR 1390/26 nicht angenommen?
Die 2. Kammer des Ersten Senats stufte die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet ein. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer das verletzte Grundrecht benennen und nachvollziehbar darlegen, worin die Verletzung liegt. Fehlt diese Darlegung, kommt es auf die Sache selbst gar nicht mehr an.
Welche Frist gilt für eine Verfassungsbeschwerde?
Sie beträgt einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe der letzten fachgerichtlichen Entscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde nicht nur eingelegt, sondern auch vollständig begründet sein. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Ist das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenlos?
Grundsätzlich ja, es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Eigene Anwaltskosten trägt man aber selbst, und bei missbräuchlicher Einlegung kann zusätzlich eine Missbrauchsgebühr festgesetzt werden.
Redaktionell geprüft Stand: 15. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.