Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zeitung den Namen, das Alter und die Abstammung eines damals minderjährigen Sohnes eines bekannten Unternehmers nicht nennen durfte, als sie über eine eskalierte Privatparty berichtete. Mit Urteil vom 21. Juli 2026 (Az. VI ZR 214/25) gab der VI. Zivilsenat der Revision des Betroffenen statt und stellte das erstinstanzliche Unterlassungsurteil wieder her. Die Entscheidung zeigt: Prominenz der Eltern begründet für sich genommen kein Recht der Presse, Kinder namentlich an den Pranger zu stellen.
Der Fall: Eskalierte Geburtstagsfeier in der Villa des Vaters
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Berichterstattung minderjährig. Sein Vater gehört einer bekannten Unternehmerfamilie an, die Inhaberin eines gleichnamigen Versandhandelsunternehmens ist; weder der Sohn noch der Vater arbeiten für dieses Unternehmen. In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 feierte der Jugendliche im Haus seines Vaters, in dem er selbst ebenfalls wohnte, mit rund 80 geladenen Gästen seinen 16. Geburtstag nach.
Die Feier geriet außer Kontrolle. Die Polizei rückte zweimal an: zunächst wegen körperlicher Auseinandersetzungen zwischen Türstehern und ungeladenen Besuchern, später wegen Sachbeschädigungen und Streitigkeiten unter Jugendlichen im öffentlichen Straßenraum. Nach der Darstellung im Zeitungsartikel waren 13 Streifenwagen im Einsatz, es gab drei Festnahmen, ein Polizist wurde leicht verletzt.
Am 24. Juni 2019 erschien in einer Regionalausgabe einer Boulevardzeitung sowie im dazugehörigen Onlineportal ein Artikel über die Nacht. Darin wurden der Vor- und Nachname des Jugendlichen, sein Alter und seine Eigenschaft als Sohn des bekannten Unternehmers genannt. Der Vater selbst hatte der Redaktion eine kurze Stellungnahme gegeben. Das Landgericht Hamburg gab der Unterlassungsklage am 19. Juni 2020 statt, das Hanseatische Oberlandesgericht wies sie am 23. Mai 2025 in der Berufung ab. Dagegen richtete sich die Revision.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf und wies die Berufung der Zeitung zurück. Der Kläger habe einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. Der Leitsatz der Entscheidung ist bewusst allgemein gehalten:
„Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person."
— BGH, Urteil vom 21.07.2026, Az. VI ZR 214/25
Verletzt sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre. Betroffen sei zudem das Recht des damals minderjährigen Klägers auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf eine ungestörte kindgemäße Entwicklung. Eine Selbstöffnung – also ein freiwilliges Preisgeben der eigenen Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit – lag nach den Feststellungen des Senats nicht vor. Ausdrücklich korrigierte der BGH das Berufungsgericht in einem dogmatischen Punkt: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei hier nicht betroffen, weil dieses Schutzgut nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den äußerungsrechtlichen Gehalten des Persönlichkeitsrechts abzugrenzen ist.
Das Oberlandesgericht hatte demgegenüber angenommen, das Interesse der Presse überwiege: Der Vater sei sehr bekannt, habe die Öffentlichkeit früher selbst mit privaten Informationen versorgt und sich auch zu dieser Nacht geäußert; eskalierte Jugendpartys seien ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse. Auch die spätere Volljährigkeit des Klägers sollte nach Ansicht des OLG in die Abwägung einfließen. Diese Erwägungen hielten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Prozessual bemerkenswert: Der Kläger hatte seinen Antrag in der Revisionsverhandlung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, indem er das Wort „insbesondere" strich. Der BGH sah darin eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung, die dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung trägt und keiner Zustimmung der Gegenseite bedurfte.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Kinder und Jugendliche prominenter Eltern ist das Urteil ein starkes Signal. Wer selbst nicht in der Öffentlichkeit steht, verliert seinen Anonymitätsschutz nicht dadurch, dass Vater oder Mutter bekannt sind oder ihrerseits Interviews geben. Auch ein einzelner öffentlicher Auftritt an der Seite der Eltern macht ein Kind noch nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens. Und selbst wenn ein Vorfall – hier ein größerer Polizeieinsatz – berichtenswert ist, bedeutet das nicht, dass über ihn auch mit Namensnennung berichtet werden darf.
Praktisch relevant ist die Kombination der Angaben: Der BGH stellt auf die kumulative Nennung von Name, Alter und Verwandtschaftsverhältnis ab. Auch ohne vollen Namen kann also eine Identifizierung vorliegen, wenn mehrere Details zusammen einen eindeutigen Rückschluss erlauben. Wer sich wehren will, sollte den Artikel samt Datum, Ausgabe und URL sichern, am besten mit Screenshot und Ausdruck, weil Onlinetexte nachträglich geändert werden. Sinnvoll ist außerdem eine Notiz darüber, wer aus dem Umfeld die Veröffentlichung wahrgenommen hat.
Zeitlich ist Eile geboten: Wer eine einstweilige Verfügung anstrebt, muss die sogenannte Dringlichkeit wahren; Gerichte verlangen in Pressesachen regelmäßig ein Handeln binnen weniger Wochen nach Kenntnis. Erster Schritt ist meist eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben kommen Gegendarstellung, Löschung des Onlineartikels und in schweren Fällen eine Geldentschädigung in Betracht. Wichtig ist die präzise Formulierung des Antrags: Ein zu abstrakt gefasstes Verbot – etwa allgemein „identifizierend berichten" – kann an der Bestimmtheit scheitern. Genau deshalb lohnt sich früh anwaltliche Begleitung.
Presserecht ist ein Spezialgebiet mit kurzen Fristen und hohen Anforderungen an die Antragsfassung. Wer als Betroffener oder als Elternteil eines betroffenen Kindes handeln muss, sollte sich zügig beraten lassen und dafür einen Anwalt für Zivilrecht finden, der Erfahrung im Äußerungs- und Medienrecht hat.
Quellen: BGH, Urteil vom 21.07.2026, Az. VI ZR 214/25 (Volltext) · Weiterführend: Bericht bei LTO