Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um das bekannte Möbelsystem „USM Haller“ das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Urheberrechts vorgelegt. Damit ist offen, ob ein streng an Technik und Funktion orientiertes Möbelstück doch als sogenannte angewandte Kunst geschützt sein kann. Für Designer, Hersteller und Nachbauer hat diese Weichenstellung erhebliche Bedeutung.
Der Fall: Ein Möbelsystem und seine Nachbauten
Klägerin ist ein Schweizer Unternehmen, das seit Jahrzehnten das modulare Möbelsystem „USM Haller“ vertreibt. Dabei werden hochglanzverchromte Rundrohre über kugelförmige Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt, in das farbige Metallflächen (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die einzelnen Korpusse lassen sich beliebig kombinieren und über- oder nebeneinander anbauen.
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, über den sie Ersatz- und Erweiterungsteile für dieses System anbietet. Form und überwiegend auch Farbe entsprechen den Originalteilen. In den Jahren 2017 und 2018 gestaltete die Beklagte ihren Shop um: Nun waren dort sämtliche Komponenten gelistet, die für den Aufbau vollständiger USM-Haller-Möbel nötig sind. Zusätzlich warb sie mit Bildern zusammengebauter Möbel, legte Montageanleitungen bei und bot einen Montageservice an.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts, hilfsweise eine unzulässige Nachahmung nach dem Wettbewerbsrecht. Das Landgericht gab der Klage überwiegend aus Urheberrecht statt. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. Juni 2022, Az. 20 U 259/20) sah das anders: Es verneinte den urheberrechtlichen Schutz und stützte die Ansprüche nur auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Beide Seiten legten Revision zum BGH ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat den Rechtsstreit nicht selbst entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Grund ist, dass der Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks nach der Richtlinie 2001/29/EG ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der europaweit einheitlich ausgelegt werden muss.
Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, die Gestaltungsmerkmale des Möbelsystems seien nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen, sondern durch technische Erwägungen und Sachzwänge bestimmt. Zudem müsse der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände gegenüber dem Designschutz (dem früheren Geschmacksmusterschutz) die Ausnahme bleiben. Selbst die Aufnahme in museale Sammlungen ändere daran nichts.
Der BGH bezweifelt, dass diese strenge Sicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Er möchte insbesondere geklärt wissen, ob an Werke der angewandten Kunst wirklich höhere Anforderungen zu stellen sind als an andere Werkarten. Weiter fragt er, ob es auf die subjektive Sicht des Schöpfers ankommt und ob spätere Umstände wie Ausstellungen oder museale Anerkennung berücksichtigt werden dürfen.
Zur ersten Vorlagefrage formulierte der BGH:
„Besteht bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten?“
— Bundesgerichtshof, USM Haller
Nach den unionsrechtlichen Vorgaben genügt für ein Werk, dass es eine eigene geistige Schöpfung darstellt und die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Genau die Reichweite dieses Maßstabs bei Gebrauchsmöbeln soll der EuGH nun konkretisieren.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Hersteller hochwertiger Designprodukte ist die Vorlage eine gute Nachricht. Sollte der EuGH die strenge Linie des OLG Düsseldorf ablehnen, könnten funktionale, aber gestalterisch prägnante Möbel leichter als Werke der angewandten Kunst nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sein. Der Urheberrechtsschutz ist deutlich stärker als das Wettbewerbsrecht: Er wirkt gegen jedermann, dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und setzt keine Herkunftstäuschung voraus.
Für Anbieter von Ersatz- und Nachbauteilen wächst umgekehrt das Risiko. Wer Komponenten anbietet, die den Zusammenbau kompletter Systeme ermöglichen, sollte die Entwicklung genau beobachten. Ein reines Ersatzteilgeschäft ist etwas anderes als ein faktisch identisches Konkurrenzprodukt.
Konkret empfiehlt sich für Designunternehmen, den Entstehungsprozess ihrer Produkte sorgfältig zu dokumentieren: Skizzen, Entwurfsvarianten, gestalterische Entscheidungen und Auszeichnungen können später als Beleg für kreative Freiheit dienen. Wer eine Abmahnung erhält oder selbst gegen Nachahmungen vorgehen möchte, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, denn Fristen im Abmahnverfahren sind oft kurz und die Rechtslage bleibt bis zur EuGH-Entscheidung unsicher.
Bis der EuGH entschieden hat, bleibt der Schutz von Gebrauchsdesign eine Einzelfallfrage. Wer Rechte sichern oder abwehren will, sollte sich fachkundig beraten lassen. Anwalt für Zivilrecht finden hilft dabei, eine passende Kanzlei für urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zu finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Vorlagebeschluss USM Haller · Weiterführend: Bericht bei LTO