Wer eine Rechnung nicht bezahlt, gerät in Verzug – doch nicht jede Maßnahme des Gläubigers muss der Schuldner ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat am 11. Juni 2026 in zwei Parallelverfahren entschieden, dass die Kosten einer vor dem Prozess eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft über den Schuldner grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden sind. Für Inkassodienstleister und Gläubiger hat dieses Urteil unmittelbare praktische Folgen.
Der Fall
In beiden Verfahren ging es um Abfallentsorgungsleistungen, die jeweils nicht bezahlt wurden. Die Beträge waren klein: In der Sache VII ZR 93/25 schuldete der Beklagte ein Entsorgungsentgelt von 39,27 Euro für die Monate November und Dezember 2023. Eine Lastschrift wurde zurückgebucht, eine Zahlungsaufforderung blieb erfolglos.
Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte dieser eine Schufa-Auskunft über die Bonität (die Zahlungsfähigkeit) des Schuldners ein. Die Kosten dafür betrugen lediglich 1,35 Euro.
Im Parallelfall VII ZR 96/25 zahlte der Beklagte einen zum 15. März 2024 fälligen Halbjahresabschlag von 79,98 Euro nicht. Auch hier folgte nach erfolgloser Mahnung die Beauftragung eines Inkassodienstleisters und eine Schufa-Bonitätsauskunft, für die 1,61 Euro anfielen. In beiden Fällen waren die Klagen in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich – nur die Erstattung der Auskunftskosten wurde abgewiesen. Genau darum drehte sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat wies die Revisionen in beiden Verfahren zurück. Ein Anspruch auf Ersatz der Auskunftskosten nach § 280 BGB in Verbindung mit § 286 BGB bestand nicht.
Maßstab für den Verzugsschaden ist, ob eine Maßnahme aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrung und Durchsetzung der eigenen Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Entscheidend ist dabei die Sicht zum Zeitpunkt der Maßnahme – die sogenannte ex-ante-Betrachtung, also die Bewertung im Voraus ohne spätere Erkenntnisse.
Nach Auffassung des Senats ist eine vor dem gerichtlichen Verfahren eingeholte Bonitätsauskunft für die Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig. Um eine Klage einzuleiten, durchzuführen und mit einem vollstreckbaren Titel abzuschließen, braucht der Gläubiger die Informationen aus einer Schufa-Auskunft üblicherweise nicht.
„Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung."
— Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2026, Az. VII ZR 93/25 und 96/25
Eine solche Auskunft könne zwar eine Prognose über den Erfolg einer späteren Zwangsvollstreckung ermöglichen. Der Gläubiger darf sie jedoch nicht bereits für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten – jedenfalls nicht ohne besondere Umstände. Solche Umstände hatten die Klageparteien nicht ausreichend dargelegt; sie tragen dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die Würdigung des Berufungsgerichts war damit aus Sicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Gläubiger und Inkassodienstleister bedeutet das Urteil: Die Kosten einer routinemäßig eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft lassen sich nicht ohne Weiteres auf den säumigen Schuldner abwälzen. Auch wenn es im Einzelfall nur um wenige Euro geht, hat die Entscheidung bei der Vielzahl von Inkassoverfahren erhebliche Breitenwirkung.
Wer eine Forderung beitreiben will, sollte die einzelnen Positionen seiner Aufstellung kritisch prüfen. Mahnkosten, Verzugszinsen und unter Umständen Inkassokosten können ersatzfähig sein – eine vorprozessuale Bonitätsabfrage gehört nach diesem Urteil aber regelmäßig nicht dazu. Die bloße Behauptung, man habe die Auskunft für nötig gehalten, genügt nicht.
Wer als Schuldner mit einer Forderungsaufstellung konfrontiert wird, sollte die geltend gemachten Nebenkosten genau ansehen. Posten für Bonitätsauskünfte können Sie nun mit Verweis auf diese BGH-Entscheidung bestreiten. Achten Sie zugleich auf Fristen: Auf berechtigte Hauptforderungen samt zulässiger Verzugskosten sollten Sie zeitnah reagieren, um weitere Kosten oder einen Mahnbescheid zu vermeiden.
Wer den Ausnahmefall geltend machen möchte – etwa weil konkrete Anhaltspunkte eine Auskunft erforderlich machten – muss die besonderen Umstände nachvollziehbar darlegen und belegen. Spätestens dann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die Aufstellung sauber zu begründen.
Ob Forderungsaufstellung, Mahnbescheid oder Zwangsvollstreckung – bei Streit über erstattungsfähige Kosten hilft fachkundige Beratung. Anwalt für Zivilrecht finden und Ihre Ansprüche prüfen lassen.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11.06.2026, Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO