Wer als Betreiber eines Seniorenwohnheims Rundfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage empfängt und über ein hauseigenes Kabelnetz in die Zimmer der Bewohner verteilt, muss dafür weder an Verwertungsgesellschaften der Musikurheber noch an Sendeunternehmen zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 in zwei Parallelverfahren entschieden (Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23). Der Grund: Eine solche Weiterleitung ist urheberrechtlich keine öffentliche Wiedergabe.
Der Fall: Verwertungsgesellschaften gegen ein Pflegezentrum
Geklagt hatten zwei Verwertungsgesellschaften. Das sind Organisationen, die die Nutzungsrechte vieler Rechteinhaber gebündelt verwalten und Lizenzgebühren einziehen. Die eine Klägerin nahm die Rechte von Musikurhebern wahr, die andere die Rechte von Sendeunternehmen, also von Rundfunk- und Fernsehanstalten.
Beklagte war die Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums. In dessen Pflegebereich leben dauerhaft 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, verteilt auf 88 Einzel- und 3 Doppelzimmer. Sie werden dort umfassend gepflegt und betreut. Daneben gibt es Gemeinschaftsflächen wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.
Technisch lief es so: Die Einrichtung empfing die Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenempfangsanlage und leitete sie zeitgleich, unverändert und vollständig über das hauseigene Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse in den Bewohnerzimmern weiter. Die Verwertungsgesellschaften sahen darin einen Eingriff in die von ihnen verwalteten Rechte und forderten den Abschluss von Lizenzverträgen. Die Heimbetreiberin lehnte ab. Daraufhin klagten die Verwertungsgesellschaften auf Unterlassung der Weitersendung.
Vor dem Landgericht Frankenthal hatten die Klägerinnen in beiden Verfahren zunächst Erfolg (Urteile vom 13. Juli 2022, Az. 6 O 272/21 und 6 O 318/21). Das Oberlandesgericht Zweibrücken kippte diese Entscheidungen jedoch in der Berufung und wies die Klagen ab (Urteile vom 16. März 2023, Az. 4 U 101/22 und 4 U 102/22). Dagegen wandten sich die Verwertungsgesellschaften mit der Revision zum BGH.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat wies beide Revisionen zurück. Die Heimbetreiberin habe weder das Weitersenderecht der Urheber noch das der Sendeunternehmen verletzt. Maßgeblich sind dafür § 15 UrhG, § 20 UrhG, § 20b UrhG sowie für die Sendeunternehmen § 87 UrhG. Die Kabelweitersendung ist nach diesen Vorschriften ein Sonderfall des Senderechts und damit ein Sonderfall der öffentlichen Wiedergabe.
Genau daran scheiterte es hier. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist unionsrechtlich geprägt und muss im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt werden. Für das Recht der Sendeunternehmen gilt nach dem BGH nichts anderes: Auch wenn dieses Recht unionsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt ist, gebietet die einheitliche Auslegung des nationalen Rechts denselben Maßstab. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber hier einen abweichenden Begriff zugrunde legen wollte, sah der Senat nicht.
Nach der EuGH-Rechtsprechung setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Wiedergabehandlung und deren Öffentlichkeit voraus; hinzu kommen weitere, miteinander verflochtene Kriterien. Entscheidend sind hier zwei davon: Es muss ein technisches Verfahren eingesetzt werden, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet – oder die Wiedergabe muss ein sogenanntes neues Publikum erreichen. Neues Publikum meint Empfänger, an die der Rechteinhaber nicht gedacht hat, als er die ursprüngliche Sendung erlaubte.
Beide Voraussetzungen verneinte der BGH. Er stützte sich auf ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 30. April 2026 (C-127/24 – VHC 2 Seniorenresidenz), das auf eine Vorlage des Senats ergangen war. Danach handelt es sich bei der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterleitung über das hauseigene Kabelnetz nicht um ein anderes technisches Verfahren. Und die Heimbewohner gehören als Besitzer von Empfangsgeräten, die die Sendungen im privaten Kreis empfangen, bereits zu dem Publikum, das die Rechteinhaber mit ihrer ursprünglichen Erlaubnis adressiert haben.
Daran ändert nach Ansicht des Senats auch nichts, dass die Einrichtung einzelne Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereithält. Bei typisierender Betrachtung liegt der Schwerpunkt auf dem dauerhaften Wohnen. Auch die Verteilung in Speise- und Gemeinschaftsräume führt zu keinem anderen Ergebnis: Diese Räume sind lediglich eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Betreiber von Pflegeheimen und Seniorenwohnanlagen schafft die Entscheidung Rechtssicherheit und spart bares Geld. Wer Programme über eine eigene Satellitenanlage empfängt und lediglich unverändert in die Bewohnerzimmer verteilt, muss dafür keine Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften abschließen. Bereits ausgesprochene Lizenzforderungen oder Unterlassungsaufforderungen sollten Betreiber daher nicht ungeprüft akzeptieren.
Entscheidend ist aber die konkrete Ausgestaltung. Geschützt ist die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung an Anschlüsse in den privaten Zimmern. Wer dagegen Programme umgestaltet, eigene Inhalte einspeist, Streaming-Angebote zentral bereitstellt oder Fernsehen als öffentliche Vorführung in Bereichen mit Publikumsverkehr organisiert, bewegt sich auf anderem Terrain. Für Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe gilt die Entscheidung ausdrücklich nicht – dort hat der EuGH die Gäste bislang als neues Publikum eingestuft. Der Unterschied liegt im dauerhaften Wohnen als Lebensmittelpunkt.
Praktischer Rat: Betreiber sollten die eigene Anlagentechnik dokumentieren – Empfangsweg, Signalverlauf, Zahl und Art der Wohnplätze sowie das Verhältnis von Dauerpflege zu Kurzzeitpflege. Diese Unterlagen sind entscheidend, wenn eine Verwertungsgesellschaft anfragt. Bei laufenden Verträgen lohnt eine Prüfung, ob und zu welchem Termin gekündigt oder ob Rückforderung geleistet werden kann. Auch Bewohner und Angehörige profitieren mittelbar, weil zusätzliche Umlagen für Rundfunklizenzen entfallen können.
Bei Abmahnungen, Lizenzforderungen oder Fragen zur Abrechnung im Heimvertrag ist anwaltliche Beratung sinnvoll, bevor Zahlungen geleistet oder Unterlassungserklärungen unterschrieben werden. Wer Unterstützung sucht, kann hier einen Anwalt für Zivilrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 161/2026 vom 03.09.2026, Urteile vom 3. September 2026, Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23 · Weiterführend: Bericht bei LTO
