Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Schlagersängerin Helene Fischer trotz einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts keine Geldentschädigung vom Sender RTL erhält. Die heimlich aufgenommenen Fotos von ihr und ihrer Familie beim Bummeln durch die Stadt waren zwar rechtswidrig – für einen finanziellen Ausgleich reichte das dem Gericht aber nicht aus.
Der Fall
Helene Fischer war beim Stadtbummel gemeinsam mit ihrer Familie – inklusive Kind – fotografiert worden. Die Aufnahmen wurden über den Sender RTL verbreitet. Der Sängerin missfiel dies deutlich, weshalb sie rechtlich gegen die Veröffentlichung vorging.
Im Kern ging es um zwei Fragen: Wurde durch die Bilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Prominenten verletzt? Und falls ja, steht ihr dafür eine Geldentschädigung zu? Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, etwa konkrete Beträge oder der genaue Inhalt der Aufnahmen, sind aus dem vorliegenden Bericht nicht gesichert bekannt.
Das Verfahren durchlief den Instanzenzug bis zum obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dort wurde nun über die Ansprüche der Sängerin entschieden.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO bestätigte der BGH (Az. VI ZR 93/25), dass das Persönlichkeitsrecht von Helene Fischer durch die Fotos tatsächlich verletzt wurde. Damit gab das Gericht ihr im Grundsatz recht: Die heimlichen Aufnahmen ihrer Familie in einer privaten Alltagssituation waren nicht zulässig.
Eine Geldentschädigung sprach der BGH ihr laut dem Bericht jedoch nicht zu. Der Sender RTL muss also keinen finanziellen Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung leisten. Der besondere Schutz der Familie und des Kindes wurde zwar anerkannt, führte im Ergebnis aber nicht zu einem Zahlungsanspruch.
Diese Zweiteilung ist juristisch bedeutsam: Eine Rechtsverletzung festzustellen ist das eine – daraus einen Anspruch auf Geld abzuleiten, ist ein zusätzlicher Schritt mit eigenen, hohen Voraussetzungen. Genau daran scheiterte der Entschädigungsanspruch offenbar.
Rechtlicher Hintergrund
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jeden Menschen vor unbefugten Eingriffen in seine Privatsphäre. Es wird aus dem Grundgesetz abgeleitet, nämlich aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG. Wer fotografiert wird, hat zudem ein Recht am eigenen Bild.
Dieses Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz geregelt. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Ausnahmen gelten etwa für Personen der Zeitgeschichte, wobei auch Prominente einen Kernbereich privater Lebensgestaltung behalten – besonders wenn Kinder betroffen sind.
Eine Geldentschädigung – häufig ungenau als „Schmerzensgeld" bezeichnet – wird bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur unter engen Voraussetzungen gewährt. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig einen besonders schweren Eingriff, der sich nicht auf andere Weise ausgleichen lässt. Solche anderen Wege können etwa eine Unterlassungsverpflichtung oder eine Gegendarstellung sein. Die Entschädigung hat dabei vor allem eine Genugtuungs- und Präventionsfunktion, keinen reinen Strafcharakter.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Prominente wie für Privatpersonen zeigt die Entscheidung eine wichtige Grenze auf: Selbst wenn feststeht, dass die eigene Privatsphäre verletzt wurde, folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Geld. Gerichte prüfen streng, ob der Eingriff so gravierend ist, dass eine finanzielle Entschädigung überhaupt in Betracht kommt.
Wer sich durch veröffentlichte Fotos in seinen Rechten verletzt fühlt, sollte deshalb realistisch einschätzen, welches Ziel erreichbar ist. In vielen Fällen ist ein Unterlassungsanspruch – also das Verbot, die Bilder weiter zu verbreiten – das wirksamere und leichter durchsetzbare Mittel. Auch ein Anspruch auf Löschung oder Schadensersatz kann je nach Sachverhalt bestehen.
Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Sichern Sie zunächst Beweise, etwa Screenshots der Veröffentlichung mit Datum und Quelle. Reagieren Sie zügig, denn presserechtliche Ansprüche unterliegen teils kurzen Fristen und der Gefahr der Verwirkung. Dokumentieren Sie, ob und wann Sie einer Veröffentlichung zugestimmt haben – fehlt eine Einwilligung, stärkt das Ihre Position.
Besonders sensibel ist der Schutz von Kindern. Aufnahmen, die Minderjährige zeigen, genießen einen erhöhten Schutz, da Kinder ihre Persönlichkeit erst noch entwickeln. Eltern sollten hier konsequent gegen unerlaubte Veröffentlichungen vorgehen.
Weil die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz komplex ist und stark vom Einzelfall abhängt, lohnt sich frühzeitige anwaltliche Beratung. Eine spezialisierte Kanzlei kann prüfen, welche Ansprüche bestehen, ob eine Abmahnung sinnvoll ist und wie hoch die Erfolgsaussichten einer Klage sind. So vermeiden Sie unnötige Kosten durch aussichtslose Verfahren. Anwalt für Zivilrecht finden und die eigene Situation individuell klären lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.