Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine abhandengekommene Sache so lange als abhandengekommen gilt, bis der Eigentümer wieder Besitz daran erlangt. Bloßes Dulden eines fremden Besitzers reicht dafür nicht aus. Damit kann ein gutgläubiger Erwerb am Verlust scheitern – im konkreten Fall ging es um ein historisches Familienarchiv der Zeugen Jehovas (Urteil vom 26. Juni 2026, Az. V ZR 92/25).
Der Fall: Ein historisch bedeutsames Familienarchiv
Eine 2005 verstorbene Frau hatte die Verfolgung ihrer Familie während der NS-Zeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas dokumentiert. Sie sammelte über Jahre hinweg zahlreiche Schriftstücke und legte daraus ein umfangreiches Archiv an. Erbe dieser Frau wurde ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas.
Im Jahr 2008 fragte die Bundesrepublik Deutschland beim Verein an, ob sie die Dokumente leihweise für eine museale Ausstellung erhalten könne. Der Verein verwies die Behörde an den Bruder der Verstorbenen, der das Archiv zu diesem Zeitpunkt in Besitz hatte. Wie er an die Dokumente gelangt war, blieb ungeklärt.
Ein Jahr später verkaufte der Bruder das Archiv an die Bundesrepublik. Diese stellt die Sammlung seither im Militärhistorischen Museum in Dresden aus. Der Verein verlangt nun die Herausgabe. Er behauptet, das Archiv gehöre zum Nachlass und der Bruder habe es ihm nach dem Tod der Erblasserin eigenmächtig weggenommen. In den Vorinstanzen vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln hatte der Verein zunächst keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Revision des Vereins hatte Erfolg. Der V. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG Köln. Auf Basis der bisherigen Feststellungen ließ sich ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Bundesrepublik nicht bejahen.
Für die Revision unterstellte der BGH zugunsten des Vereins, dass die Dokumente ursprünglich allein der Erblasserin gehörten und dem Verein als Erben dadurch abhandenkamen, dass der Bruder das vollständige Archiv eigenmächtig an sich nahm. Bei einer gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sache ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 BGB ausgeschlossen – selbst wenn der Käufer den Verkäufer für berechtigt hielt (§ 932 BGB).
Entscheidend war die Frage, ob das Abhandenkommen zwischenzeitlich endete. Das ist nur der Fall, wenn der Eigentümer erneut Besitz erlangt. Der BGH stellte klar: Allein dass der Verein den Besitz des Bruders geduldet hat, begründet keinen sogenannten mittelbaren Besitz nach § 868 BGB (Besitz über eine Mittelsperson). Bloßes Dulden hat – ähnlich wie Schweigen – im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert.
Hinzu kommt: Für mittelbaren Besitz hätte der Bruder seinen Besitz für den Verein ausüben und dessen Eigentum anerkennen müssen. Dagegen sprach schon, dass er im Kaufvertrag versicherte, selbst Eigentümer zu sein und frei verfügen zu können. Auch über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) war dem Verein das Berufen auf das Abhandenkommen nicht verwehrt: Indem er die Behörde an den Bruder verwies, schuf er keinen schutzwürdigen Rechtsschein, der Bruder sei berechtigter Besitzer oder Eigentümer.
Das OLG muss nun klären, ob die Erblasserin Alleineigentümerin war und ob die Bundesrepublik beim Ankauf wirklich gutgläubig handelte. Der BGH deutete an, dass die Behörde vor dem Erwerb eines so einzigartigen, historisch bedeutsamen Archivs womöglich genauer hätte nachforschen müssen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil stärkt Erben und Eigentümer, deren Sachen ohne ihr Zutun in fremde Hände geraten sind. Wer eine bewegliche Sache erbt, wird mit dem Erbfall automatisch Erbenbesitzer (§ 857 BGB) – auch wenn er die Sache nie selbst in der Hand hatte. Nimmt ein Dritter sie eigenmächtig an sich, gilt sie als abhandengekommen und kann grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden.
Wichtig ist die Klarstellung zur Duldung: Wer aus Höflichkeit oder Nachlässigkeit hinnimmt, dass eine andere Person eine ihm gehörende Sache behält, verliert dadurch nicht automatisch seine Rechtsposition. Solange kein echtes Besitzverhältnis – etwa ein Leihvertrag – entsteht, bleibt die Sache abhandengekommen.
Für Käufer wertvoller oder historisch bedeutsamer Gegenstände bedeutet das Urteil eine deutliche Warnung: Bei singulären Stücken kann eine Nachforschungspflicht bestehen. Wer nicht prüft, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer ist, riskiert, nicht gutgläubig zu sein und am Ende ohne Eigentum dazustehen.
Praktisch sollten Erben den Nachlass früh dokumentieren und Eigentumsverhältnisse schriftlich festhalten. Wer den Verdacht hat, dass ein geerbter Gegenstand unrechtmäßig in fremdem Besitz ist, sollte sich nicht auf bloßes Dulden einlassen, sondern seine Ansprüche zeitnah geltend machen. Bei Streit um Herausgabe nach § 985 BGB und um die Frage des gutgläubigen Erwerbs ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen, weil die Beweislage über Besitz und Gutgläubigkeit oft komplex ist.
Der Fall zeigt, wie eng Erb-, Besitz- und Eigentumsfragen verzahnt sind. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig Rat einholen und seine Ansprüche fachkundig prüfen lassen. Anwalt für Zivilrecht finden kann hier den entscheidenden Unterschied machen.
Quellen: BGH, Pressemitteilung Nr. 117/2026 zum Urteil vom 26.06.2026, Az. V ZR 92/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO