Wer unerlaubt mit Babyfotos in der Presse abgebildet wird, kann sich wehren – Geld gibt es aber nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich unter dem Aktenzeichen VI ZR 400/24 mit der Frage befasst, ob eine ganze Reihe von Presseartikeln über die Mutterschaft der Sängerin Helene Fischer einen Anspruch auf Geldentschädigung auslöst. Das Ergebnis: Auch eine Artikelserie führt nicht ohne weiteres zu einer Zahlungspflicht.
Der Fall
Hintergrund des Verfahrens ist eine Serie von Presseveröffentlichungen, die sich mit der Mutterschaft der Sängerin Helene Fischer beschäftigte. Dabei ging es unter anderem um die Veröffentlichung von Babyfotos. Solche Aufnahmen betreffen den besonders geschützten Kernbereich des Privatlebens, weil sie ein Kind zeigen, das sich selbst nicht äußern und nicht zustimmen kann.
Bereits in früheren Verfahren hatte der BGH klargestellt, dass die Veröffentlichung von Babyfotos Rechte verletzen kann, ohne dass daraus zwangsläufig ein Zahlungsanspruch folgt. Offen war jedoch die Frage, wie zu bewerten ist, wenn es nicht bei einem einzelnen Beitrag bleibt, sondern eine ganze Abfolge von Artikeln erscheint. Genau darum ging es in dem nun entschiedenen Verfahren.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zu den konkret geforderten Beträgen, den beteiligten Verlagen oder dem Verlauf der Vorinstanzen – sind der vorliegenden Berichterstattung nicht zu entnehmen und werden hier bewusst nicht ergänzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der BGH eine Geldentschädigung wegen der Artikelserie über die Mutterschaft von Helene Fischer nicht zugesprochen und dazu einen Leitsatz formuliert. Damit setzt der VI. Zivilsenat, der für das Persönlichkeitsrecht zuständig ist, seine bisherige Linie fort: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und ein Geldentschädigungsanspruch sind zwei verschiedene Prüfungsschritte.
Der Kern dieser Rechtsprechung lautet: Nicht jede rechtswidrige Bildveröffentlichung ist so schwerwiegend, dass sie durch eine Zahlung ausgeglichen werden muss. Erforderlich ist ein besonders gravierender Eingriff, der sich anders nicht befriedigend auffangen lässt. Dass mehrere Beiträge erscheinen, addiert sich dabei nach dieser Logik nicht automatisch zu einer Schwere, die eine Geldzahlung rechtfertigt.
Das bedeutet nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bleiben unberührt. Sie sind in der Praxis oft das wirksamere Mittel, weil sie eine Wiederholung verhindern. Die Geldentschädigung ist demgegenüber ein Ausnahmeinstrument.
Rechtlicher Hintergrund
Bildveröffentlichungen richten sich nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Bei Kindern entscheiden regelmäßig die Eltern als Sorgeberechtigte. § 23 KUG enthält Ausnahmen, insbesondere für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – allerdings nur, soweit keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Die Gerichte prüfen dabei stets im Einzelfall, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit aus Art. 5 GG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. Dieses Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitet. Bei Kindern wiegt der Schutz besonders schwer, weil sie sich unbeobachtet entwickeln sollen; Art. 6 GG verstärkt diesen Schutz zusätzlich.
Ansprüche auf Unterlassung stützen sich auf § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Die sogenannte Geldentschädigung ist demgegenüber ein von der Rechtsprechung entwickeltes Sonderinstrument. Sie setzt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, bei der ein anderer Ausgleich nicht ausreicht. Maßgeblich sind unter anderem Intensität, Anlass, Verbreitungsgrad und das Verschulden des Mediums. Vom Schmerzensgeld nach § 253 BGB unterscheidet sich die Geldentschädigung dadurch, dass sie auch eine Genugtuungs- und Präventionsfunktion erfüllt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Prominente wie für Privatpersonen gilt: Wer unerwünschte Fotos oder Berichte über sich oder sein Kind in Medien findet, sollte nicht zuerst auf Geld setzen, sondern auf schnelle Unterbindung. Der praktisch wichtigste Schritt ist die Aufforderung zur Unterlassung, verbunden mit der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird sie nicht abgegeben, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht – dafür gilt in der Praxis ein enges Zeitfenster von in der Regel nur wenigen Wochen nach Kenntnis, weil sonst die Eilbedürftigkeit entfällt.
Wichtig ist die Beweissicherung. Betroffene sollten Screenshots mit Datum und URL anlegen, Printausgaben aufbewahren und dokumentieren, wann und wo sie von der Veröffentlichung erfahren haben. Bei einer Serie von Beiträgen empfiehlt sich eine chronologische Liste aller Artikel, weil die Gesamtbetrachtung für die Bewertung der Eingriffsintensität eine Rolle spielt – auch wenn sie, wie der BGH nun bestätigt hat, nicht automatisch zu einer Geldzahlung führt.
Eltern sollten wissen: Sie entscheiden über Fotos ihres Kindes gemeinsam. Eine Einwilligung gegenüber einem Medium kann weit reichen, sollte deshalb schriftlich begrenzt werden – nach Zweck, Medium, Dauer und Reichweite. Wer selbst Bilder des Kindes in sozialen Netzwerken teilt, schwächt seine Position tendenziell, weil sich das Argument der Geheimhaltung dann schwerer begründen lässt.
Neben Unterlassung kommen weitere Ansprüche in Betracht: Berichtigung, Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen sowie Löschung nach Datenschutzrecht bei Online-Inhalten. Auch die Beschwerde beim Deutschen Presserat ist möglich, wenn es um Verstöße gegen den Pressekodex geht. Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis bestand.
Weil Medienrecht stark von Einzelfallabwägungen geprägt ist und die Fristen kurz sind, lohnt sich frühe fachliche Unterstützung. Wer eine unerwünschte Veröffentlichung stoppen oder Ansprüche prüfen lassen möchte, kann online einen Anwalt für Zivilrecht finden und die eigene Ausgangslage klären lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.