Mindestpreis für Fahrdienste: VG Köln stoppt Verfügung

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02. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Verwaltungsgericht Köln hat die von der Stadt angeordneten Mindestpreise für Mietwagenfahrten vorläufig gestoppt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2026 (Az. 18 L 1226/26) stellte die 18. Kammer die aufschiebende Wirkung der Widersprüche eines Mietwagenunternehmens und eines Fahrdienstvermittlers wieder her. Eine dritte Antragstellerin blieb dagegen ohne Erfolg – allein deshalb, weil sie ihren Widerspruch zu spät eingelegt hatte. Der Fall zeigt, wie stark im Verwaltungsrecht der Erfolg von Fristen abhängt.

Der Fall

Die Stadt hatte am 14. April 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie ein Mindestbeförderungsentgelt für den Verkehr mit Mietwagen festsetzte. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich nicht an eine einzelne Person richtet, sondern an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis – hier an die Mietwagenbranche. Nach Ziffer 1 der Verfügung mussten Mietwagenunternehmen die festgelegten Mindestentgelte berechnen. Ziffer 5 enthielt zusätzlich ein Rabattverbot, das auch für Vermittler entgeltlicher Beförderungen gelten sollte.

Bekannt gemacht wurde die Verfügung am 14. April 2026 auf der Internetseite der Stadt in der Rubrik der öffentlichen Bekanntmachungen. In Ziffer 7 war geregelt, dass sie bereits am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt. Gegen die Vorgaben wandten sich drei Unternehmen: ein Mietwagenunternehmen mit Genehmigung nach § 2 PBefG, ein weiteres Unternehmen sowie eine Vermittlungsplattform mit Sitz im EU-Ausland. Alle drei legten Widerspruch ein und beantragten beim Gericht Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht auf 15.000 Euro fest.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht entschied gespalten. Der Antrag der zweiten Antragstellerin war schon unzulässig, weil ihr Widerspruch verfristet war. Maßgeblich war die Ein-Monats-Frist des § 70 Abs. 1 VwGO. Da die Stadt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, in der Verfügung einen früheren Bekanntgabetag zu bestimmen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW), galt die Verfügung bereits am 15. April 2026 als bekannt gegeben. Die Frist endete damit am 15. Mai 2026 – der Widerspruch ging aber erst am 18. Mai 2026 ein.

Auf die verlängerte Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO konnte sich das Unternehmen nicht stützen. Die Rechtsbehelfsbelehrung, die zum Widerspruch bei der Stadt selbst aufforderte, war nach Auffassung der Kammer nicht fehlerhaft: Es genügt, wenn die Körperschaft mit ihrem Sitz zutreffend benannt ist, weil dadurch sichergestellt ist, dass der Widerspruch bei der zuständigen Stelle landet – dem Oberbürgermeister.

Erfolgreich waren dagegen das Mietwagenunternehmen und der Vermittler. Beide sind antragsbefugt: Das Mietwagenunternehmen als unmittelbarer Adressat, der Vermittler wegen einer möglichen Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf die sich über Art. 19 Abs. 3 GG auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit Inlandsbezug berufen können; jedenfalls greift der subsidiäre Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Rabattverbot in Ziffer 5 wirke sich unmittelbar auf die Preisgestaltung der Plattform aus.

„Nach diesen Maßstäben liegt ein zielgerichteter Eingriff in die freie Gestaltung des Beförderungsentgelts durch Vermittler von entgeltlichen Beförderungen mit Mietwagen […] und damit auch in deren Berufsausübungsfreiheit vor“
— VG Köln, Beschluss vom 24.07.2026, Az. 18 L 1226/26

Im Ergebnis wurde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt: Gegenüber diesen beiden Unternehmen darf die Stadt die Mindestpreise bis zur Klärung in der Hauptsache nicht durchsetzen. Die Kosten trägt die Stadt zu zwei Dritteln. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; die Stadt kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Mietwagenunternehmen und Vermittlungsplattformen ist die Entscheidung eine wichtige Zwischenetappe, aber kein Freibrief. Eilbeschlüsse wirken nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Wer selbst von einer städtischen Mindestpreis-Vorgabe betroffen ist und sich nicht gewehrt hat, bleibt daran gebunden – die Verfügung wird ihm gegenüber bestandskräftig, also endgültig verbindlich.

Genau daran ist die zweite Antragstellerin gescheitert. Die praktische Lehre: Bei Allgemeinverfügungen beginnt die Widerspruchsfrist nicht mit einem Brief im Briefkasten, sondern mit der öffentlichen Bekanntmachung – häufig auf der Internetseite der Behörde. Unternehmen sollten die amtlichen Bekanntmachungsseiten ihrer Stadt regelmäßig prüfen, den Bekanntmachungstag per Screenshot dokumentieren und vor allem die Ziffer lesen, in der der Bekanntgabetag geregelt ist. Wird dort der Folgetag bestimmt, verkürzt sich der Zeitraum gegenüber der sonst üblichen Zwei-Wochen-Regel deutlich.

Konkret empfiehlt sich ein dreistufiges Vorgehen: erstens fristwahrend Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen, zweitens – wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist – parallel Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, drittens die betriebliche Betroffenheit belegen. Hilfreich sind dabei Genehmigungsunterlagen nach dem Personenbeförderungsgesetz, Kalkulationen, Fahrt- und Umsatzstatistiken sowie eine Darstellung, wie sich der Mindestpreis auf Auftragslage und Vermittlungsmodell auswirkt. Weil im Eilverfahren häufig nur Tage zählen und die Begründungsanforderungen hoch sind, ist anwaltliche Unterstützung schon beim ersten Schreiben sinnvoll.

Für Fahrgäste bedeutet der Beschluss vorläufig: Die günstigeren Preise der betroffenen Anbieter bleiben zunächst möglich. Endgültig geklärt wird die Zulässigkeit kommunaler Mindestpreise erst im Hauptsacheverfahren oder in der Beschwerdeinstanz. Wer als Unternehmer oder Fahrer unsicher ist, welche Vorgaben aktuell für ihn gelten, sollte die Rechtslage prüfen lassen und kann dafür einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.

Quellen: VG Köln, Beschluss vom 24.07.2026, Az. 18 L 1226/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Was hat das VG Köln zum Mindestpreis für Mietwagenfahrten entschieden?
Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. Juli 2026 (Az. 18 L 1226/26) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche eines Mietwagenunternehmens und einer Vermittlungsplattform gegen die städtische Allgemeinverfügung über ein Mindestbeförderungsentgelt wiederhergestellt. Gegenüber diesen beiden Unternehmen darf die Vorgabe vorläufig nicht durchgesetzt werden.
Warum hatte eines der Unternehmen keinen Erfolg?
Sein Widerspruch war verfristet. Die Verfügung galt am 15. April 2026 als bekannt gegeben, die Ein-Monats-Frist endete am 15. Mai 2026. Der Widerspruch ging erst am 18. Mai 2026 ein. Damit war die Verfügung diesem Unternehmen gegenüber bestandskräftig, ein Eilantrag war deshalb nicht mehr statthaft.
Ab wann läuft die Widerspruchsfrist bei einer Allgemeinverfügung?
Grundsätzlich gilt eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Behörde kann darin aber einen früheren Tag bestimmen, frühestens den Tag nach der Bekanntmachung. Genau das war hier geregelt, weshalb die Frist deutlich früher begann.
Gilt der Beschluss auch für andere Mietwagenunternehmen in der Stadt?
Nein. Eilentscheidungen wirken nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Andere betroffene Unternehmen müssen selbst fristgerecht Widerspruch einlegen und gegebenenfalls einen eigenen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zudem ist der Beschluss nicht rechtskräftig, eine Beschwerde zum OVG NRW ist möglich.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 02. August 2026

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