VG Köln: Cannabis-Stecklinge nur ohne Substrat erlaubt

24. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen behördlichen Verkaufsstopp für Cannabis-Jungpflanzen bestätigt. Wer Pflanzen in einem festen Substrat oder in einem hydroponischen System gewerblich anbietet, handelt nach Auffassung des Gerichts mit verbotenem Cannabis. Der Beschluss vom 22. Juni 2026 zeigt, wie eng der Begriff des erlaubten „Stecklings" ausgelegt wird.

Der Fall

Eine gewerbliche Anbieterin verkaufte Cannabis-Jungpflanzen sowohl in ihrem Ladengeschäft als auch über einen Online-Shop. Bei einer Kontrolle in einer Filiale entdeckte die zuständige Behörde 30 eingepflanzte Jungpflanzen. Daraufhin untersagte die Stadt der Anbieterin noch vor Ort mündlich, diese Pflanzen weiterzugeben.

Wenige Tage später, am 30. März 2026, bestätigte die Behörde die Anordnung schriftlich und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das bedeutet: Das Verbot galt sofort, ohne dass eine Klage aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Zusätzlich drohte die Behörde ein Zwangsgeld an.

Die Anbieterin wehrte sich. Sie verkaufte ihre Pflanzen unter anderem in vorgeformtem Substratmaterial, sogenannten „Plugs", sowie in einem hydroponischen System – einer Anbaumethode, bei der die Pflanze ohne Erde in einer künstlichen Nährlösung wächst. Im Eilverfahren beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, um weiter verkaufen zu dürfen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab (Beschluss vom 22.06.2026, Az. 1 L 1051/26). Die Untersagungsverfügung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletze die Anbieterin nicht in ihren Rechten. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.

Im Kern ging es um die Frage, ab wann eine Pflanze als verbotenes „Cannabis" gilt. Nach dem § 2 KCanG sind Besitz, Anbau und Handeltreiben mit Cannabis grundsätzlich verboten. Das Gericht stellte klar: Sowohl Jungpflanzen in einem festen Substrat als auch solche in einem hydroponischen System sind bereits Cannabis im Sinne des Gesetzes.

Entscheidend sei nicht der Aggregatzustand des Mediums, in das die Pflanze eingebracht ist, sondern dessen Wirkung. Maßgeblich ist also, ob das Medium die Pflanze überlebens- und transportfähig macht. Ein erlaubter Steckling liege nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor, wenn es sich um eine Jungpflanze ohne Blüten- oder Fruchtstände handelt, die noch nicht wieder in ein Substrat eingepflanzt ist.

Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 GG. Die enge Auslegung des Begriffs „Vermehrungsmaterial" sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Behörde habe die widerstreitenden Interessen abgewogen und das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz überzeugend begründet.

Auch formal beanstandete das Gericht nichts. Der mündliche Erlass der Verfügung sei zulässig gewesen, weil Gefahr im Verzug vorlag: Der rechtswidrige Verkauf hatte bereits begonnen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, gegen ihn ist also noch ein Rechtsmittel möglich.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Händler von Cannabis-Jungpflanzen hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Wer Pflanzen verkauft, die bereits in ein festes Substrat oder in eine Nährlösung eingebracht sind, riskiert ein behördliches Verbot, die sofortige Vollziehung und ein Zwangsgeld. Die Hoffnung, über hydroponische Systeme eine Lücke im Gesetz zu nutzen, hat das Gericht ausdrücklich verworfen.

Praktisch heißt das: Der Spielraum für den gewerblichen Verkauf ist sehr eng. Erlaubt bleibt nach der Lesart des Gerichts allenfalls die Abgabe echter Stecklinge – also bewurzelter oder unbewurzelter Sprossteile beziehungsweise Jungpflanzen ohne Blüten, die nicht wieder eingepflanzt sind. Sobald eine Pflanze in einem Medium steckt, das ihren Transport und ihr Überleben sichert, droht die Einstufung als verbotenes Cannabis.

Betroffene sollten ihr Sortiment kritisch prüfen und dokumentieren, in welchem Zustand sie Pflanzen anbieten. Bei einer behördlichen Kontrolle empfiehlt es sich, das Protokoll genau zu lesen und keine voreiligen Erklärungen abzugeben. Wer eine Untersagungsverfügung mit Sofortvollzug erhält, sollte die kurzen Fristen im Eilrechtsschutz beachten – ein verspäteter Antrag kann den Betrieb dauerhaft stilllegen.

Weil hier Verwaltungsrecht, Berufsfreiheit und das junge Konsumcannabisgesetz zusammentreffen, ist anwaltliche Beratung früh sinnvoll. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob die Verfügung formell sauber erlassen wurde und ob sich ein Rechtsmittel lohnt. Anwalt für Verwaltungsrecht finden kann hier der erste Schritt sein, um Fristen zu wahren und das eigene Geschäftsmodell rechtssicher aufzustellen.

Quellen: VG Köln, Beschluss vom 22.06.2026, Az. 1 L 1051/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Darf man Cannabis-Stecklinge überhaupt gewerblich verkaufen?
Nach dem Beschluss des VG Köln sind nur echte Stecklinge ohne Blüten erlaubt, die nicht wieder in ein Substrat eingepflanzt sind. Sobald eine Jungpflanze in einem festen Substrat oder einer Nährlösung steckt, gilt sie als verbotenes Cannabis.
Macht es einen Unterschied, ob die Pflanze in Erde oder in einem hydroponischen System wächst?
Nein. Das Gericht stellt klar, dass der Aggregatzustand des Mediums keine Rolle spielt. Maßgeblich ist allein, ob das Medium die Pflanze überlebens- und transportfähig macht – das ist sowohl bei festem Substrat als auch bei einer Nährlösung der Fall.
Was bedeutet die sofortige Vollziehung einer solchen Verfügung?
Sie führt dazu, dass das Verkaufsverbot sofort gilt, auch wenn man dagegen klagt. Eine Klage hat dann keine aufschiebende Wirkung. Wer den Verkauf fortsetzen will, muss im Eilverfahren beim Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Ist die Entscheidung des VG Köln endgültig?
Nein, der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn ist noch ein Rechtsmittel möglich. Zudem handelt es sich um ein Eilverfahren mit nur summarischer Prüfung, das Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Redaktionell geprüft Stand: 24. Juni 2026

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