CO2-Preis für Müllverbrennung: VG Berlin bestätigt BEHG-Pflicht

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24. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Müllverbrennungsanlagen können sich nicht darauf berufen, dass die Europäische Union die Abfallverbrennung von ihrem eigenen Emissionshandel ausnimmt: Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber für diese Anlagen gleichwohl nationale CO2-Zertifikate verlangen darf. Die Entscheidungen betreffen nicht nur einzelne Betreiber, sondern eine ganze Branche – und damit mittelbar auch die Abfallgebühren, die Haushalte und Gewerbe zahlen.

Der Fall

Im Zentrum der Verfahren stand eine Frage, die die Entsorgungswirtschaft seit der Einbeziehung von Abfällen in das nationale Brennstoffemissionshandelssystem beschäftigt: Der europäische Emissionshandel erfasst Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs- und Sonderabfällen bislang nicht. Deutschland hat die thermische Abfallbehandlung dagegen in sein eigenes CO2-Bepreisungssystem einbezogen.

Betreiber solcher Anlagen argumentieren in derartigen Konstellationen typischerweise, das EU-Recht enthalte eine bewusste, abschließende Entscheidung gegen eine Bepreisung der Müllverbrennung. Eine nationale Abgabepflicht setze sich dann über den Vorrang des Unionsrechts hinweg. Streitig ist außerdem regelmäßig, ob eine solche Belastung verfassungsrechtlich zulässig ist, weil die Betreiber die entstehenden Kosten nur begrenzt weitergeben können und die Zusammensetzung des angelieferten Abfalls kaum steuerbar ist.

Zuständig für den Vollzug des nationalen Systems ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Weil diese Behörde ihren Sitz in Berlin hat, landen Klagen gegen ihre Maßnahmen beim Verwaltungsgericht Berlin. Neben dem Verfahren 10 K 440/23 war dort ein weiteres Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 K 516/23 anhängig.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klagen abgewiesen und die Einbeziehung der Müllverbrennung in den nationalen Emissionshandel gebilligt. Die europäische Ausnahme für Abfallverbrennungsanlagen hindert den deutschen Gesetzgeber demnach nicht daran, für dieselben Emissionen ein eigenes, national begrenztes Bepreisungssystem vorzusehen.

Damit folgt das Gericht dem Grundgedanken, dass der EU-Emissionshandel dort, wo er selbst keine Regelung trifft, auch keine Sperrwirkung für die Mitgliedstaaten entfaltet. Der deutsche Brennstoffemissionshandel wirkt in dieser Lesart ergänzend: Er schließt eine Lücke, die das europäische System offen gelassen hat, und tritt nicht in Konkurrenz zu ihm. Eine Doppelbelastung derselben Tonne CO2 entsteht nicht, solange die Anlage nicht bereits dem EU-System unterfällt.

Für die Branche ist das eine erhebliche wirtschaftliche Weichenstellung. Die Kosten für die CO2-Zertifikate fallen bei den Anlagenbetreibern an, werden aber über Entsorgungsverträge und Gebührenkalkulationen weitergegeben. Ob die Entscheidungen Bestand haben, ist offen: Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts kommen je nach Zulassung Berufung zum Oberverwaltungsgericht oder eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Betracht. Angesichts der Breitenwirkung ist mit einer Fortsetzung des Streits in der nächsten Instanz zu rechnen.

Rechtlicher Hintergrund

Grundlage des nationalen CO2-Preises ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das seit 2021 gilt. Es erfasst nach § 2 BEHG das Inverkehrbringen bestimmter Brennstoffe; wer Brennstoffe in den Verkehr bringt oder – wie bei Abfällen – die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, wird zum Verantwortlichen im Sinne des Gesetzes. Verantwortliche müssen jährlich einen Emissionsbericht abgeben (§ 6 BEHG), Zertifikate erwerben (§ 7 BEHG) und in Höhe ihrer Emissionen abgeben (§ 8 BEHG).

Der Preis war zunächst gesetzlich festgelegt und stieg von 25 Euro je Tonne CO2 im Jahr 2021 stufenweise an; 2024 lag er bei 45 Euro, 2025 bei 55 Euro je Tonne. Für die Folgejahre ist ein Preiskorridor und anschließend eine Versteigerung vorgesehen. Parallel entsteht auf europäischer Ebene mit dem sogenannten ETS 2 ein eigenes Handelssystem für Gebäude, Verkehr und weitere Sektoren, in das der nationale Mechanismus überführt werden soll.

Der europäische Emissionshandel beruht auf der Richtlinie 2003/87/EG. Deren Anhang enthält den Ausschluss von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs- und gefährlichen Abfällen. Nach der ETS-Reform von 2023 gelten für solche Anlagen zunächst Überwachungs- und Berichtspflichten; über eine vollständige Einbeziehung soll erst später entschieden werden. Genau diese zeitliche Lücke war Gegenstand des Streits.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Betreiber thermischer Abfallbehandlungsanlagen bedeutet die Entscheidung: Die Pflichten aus dem BEHG sind zu erfüllen, auch wenn Rechtsmittel geführt werden. Wichtig sind die gesetzlichen Termine – der Emissionsbericht ist im Folgejahr einzureichen, die Abgabe der Zertifikate erfolgt danach. Wer Fristen versäumt, riskiert Schätzungen der Behörde und Sanktionen, die deutlich teurer sind als die Zertifikate selbst.

Erhebliches Sparpotenzial liegt in der Datenqualität. Weil nur der fossile Kohlenstoffanteil des Abfalls bepreist wird, lohnt es sich, den biogenen Anteil – etwa Papier, Holz oder Bioabfall – belastbar nachzuweisen, statt pauschale Standardwerte zu akzeptieren. Dafür braucht es Analysen, dokumentierte Stoffstrombilanzen, Anlieferungsdaten und einen prüffähigen Überwachungsplan.

Kommunen und öffentliche Entsorgungsträger sollten ihre Verträge auf Preisanpassungs- und CO2-Klauseln prüfen: Wer trägt das Risiko steigender Zertifikatspreise, und ist die Weitergabe wirksam vereinbart? Gebührenzahler können einen Abfallgebührenbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist – regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe – überprüfen lassen; angreifbar sind vor allem Kalkulationsfehler, nicht aber die politische Entscheidung für einen CO2-Preis. Gegen Bescheide der DEHSt gilt für die Klage ebenfalls die Monatsfrist des § 74 VwGO.

Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, sobald es um höhere Zertifikatsmengen, um die Zurechnung als Verantwortlicher, um Nachweisstreitigkeiten über den biogenen Anteil oder um die Gestaltung von Entsorgungsverträgen geht. Wer betroffen ist, sollte Bescheide, Berichte und Messdaten vollständig sammeln und früh prüfen lassen: Anwalt für Verwaltungsrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Müssen Müllverbrennungsanlagen CO2-Zertifikate kaufen, obwohl die EU sie ausnimmt?
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ja. Die europäische Ausnahme für Abfallverbrennungsanlagen im EU-Emissionshandel hindert Deutschland nicht daran, für dieselben Emissionen einen nationalen CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz zu erheben.
Werden dadurch die Müllgebühren teurer?
Möglich ist das. Die Kosten für die Zertifikate entstehen bei den Anlagenbetreibern und werden häufig über Entsorgungsverträge und die kommunale Gebührenkalkulation weitergegeben. Wie stark sich das auswirkt, hängt von Vertragsgestaltung, Abfallzusammensetzung und Zertifikatspreis ab.
Wie hoch ist der nationale CO2-Preis?
Er war zunächst gesetzlich festgelegt: 25 Euro je Tonne CO2 im Jahr 2021, 45 Euro im Jahr 2024 und 55 Euro im Jahr 2025. Für die Folgejahre sind ein Preiskorridor und anschließend eine Versteigerung der Zertifikate vorgesehen.
Welche Fristen sind für Betreiber wichtig?
Zentral sind der jährliche Emissionsbericht und die anschließende Abgabe der Zertifikate nach dem BEHG sowie die Rechtsbehelfsfristen: Gegen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle gilt für die Klage regelmäßig ein Monat ab Bekanntgabe (§ 74 VwGO).
Redaktionell geprüft Stand: 24. August 2026

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