Schmerzen, die im Dienst auftreten, sind nicht automatisch ein Dienstunfall. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage eines Bediensteten der Bundeswehr abgewiesen, der Fußbeschwerden nach einem Zwölf-Kilometer-Marsch als Dienstunfall anerkannt haben wollte (Az. 1 K 2337/25). Entscheidend war für das Gericht, dass der Fuß bereits vorgeschädigt war – die Belastung im Dienst wertete es damit nicht als die maßgebliche Ursache des Körperschadens.
Der Fall
Ausgangspunkt war ein Marsch über zwölf Kilometer, den der Kläger mit rund 15 Kilogramm Gepäck absolvierte. Im Anschluss traten bei ihm Schmerzen im Fuß auf. Er beantragte, dieses Geschehen als Dienstunfall anzuerkennen, und zog nach erfolglosem Verwaltungsverfahren vor das Verwaltungsgericht Aachen.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zur genauen Diagnose, zum Zeitpunkt des Marsches oder zum konkreten Verlauf des Verwaltungsverfahrens – sind aus der bislang vorliegenden Berichterstattung nicht ersichtlich. Klar ist nur: Der Kläger führte seine Beschwerden auf die dienstliche Belastung zurück, die Dienstherrenseite und im Ergebnis auch das Gericht sahen das anders.
Solche Streitigkeiten sind im öffentlichen Dienst keine Seltenheit. Denn an der Anerkennung als Dienstunfall hängen finanzielle Folgen: von der Übernahme von Heilbehandlungskosten bis hin zu einem möglichen Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt bei dauerhaften Schäden.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass die nach dem Marsch aufgetretenen Fußschmerzen keinen Dienstunfall darstellen. Das Gericht sah die Ursache der Beschwerden in einer bereits bestehenden Vorschädigung des Fußes.
Damit folgt die Kammer einem Grundgedanken, der das gesamte Dienstunfallrecht prägt: Die Unfallfürsorge des Dienstherrn soll nur solche Körperschäden abdecken, die gerade durch den Dienst wesentlich verursacht wurden. Verwirklicht sich dagegen ein Leiden, das ein Beschäftigter ohnehin schon in sich trug, fehlt es an diesem inneren Zusammenhang.
Weil ein amtlicher Volltext der Entscheidung bislang nicht veröffentlicht ist, lassen sich die Einzelheiten der Begründung – etwa die Bewertung medizinischer Gutachten – derzeit nicht nachvollziehen. Ob das Urteil bereits rechtskräftig ist oder ob Rechtsmittel geprüft werden, ist ebenfalls nicht bekannt.
Rechtlicher Hintergrund
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes definiert § 31 BeamtVG den Dienstunfall als ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, äußeres Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und auf den Dienst zurückzuführen ist. Für Soldatinnen und Soldaten gilt eine im Kern gleichlaufende Regelung in § 27 SVG. Die Länder haben in ihren Beamtenversorgungsgesetzen entsprechende Vorschriften.
Zentral ist stets die Kausalität. Die Rechtsprechung wendet hier die sogenannte Theorie der wesentlichen Bedingung an: Als Ursache gilt nur die Bedingung, die im Verhältnis zu anderen Umständen wesentlich zum Schaden beigetragen hat. Tritt eine dienstliche Belastung lediglich als sogenannte Gelegenheitsursache hinzu – also als beliebiger Auslöser, bei dem ein vorbestehendes Leiden ohnehin in absehbarer Zeit zum Ausbruch gekommen wäre –, wird der Dienstunfall verneint.
Hinzu kommt die Beweislast: Sowohl das Unfallereignis als auch der Körperschaden und der Ursachenzusammenhang müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Bleiben Zweifel, gehen sie zulasten der Beschäftigten. Wichtig sind außerdem die Meldefristen des § 45 BeamtVG: Ein Unfall ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren zu melden, danach gilt eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren mit engen Ausnahmen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte bei Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr oder in der allgemeinen Verwaltung zeigt der Fall: Eine körperliche Belastung im Dienst reicht allein nicht aus. Wer nach Sport, Marsch, Ausbildung oder Einsatz Beschwerden entwickelt, muss darlegen können, dass ein konkretes, zeitlich eingrenzbares Ereignis den Schaden wesentlich verursacht hat. Allmählich entstehende Überlastungsbeschwerden sind typischerweise schwer als Dienstunfall durchzusetzen; sie werden eher unter dem Stichwort Berufskrankheit geprüft.
Praktisch heißt das: Melden Sie jedes Ereignis sofort und schriftlich beim Dienstherrn, auch wenn die Beschwerden zunächst harmlos wirken. Lassen Sie den Vorfall im Dienstunfallbogen exakt beschreiben – Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf, Belastung, Zeugen. Suchen Sie zeitnah einen Arzt auf und achten Sie darauf, dass der Zusammenhang mit dem dienstlichen Geschehen in der Dokumentation auftaucht. Sammeln Sie Befunde, Dienstpläne und Bescheinigungen über die absolvierte Belastung.
Wird die Anerkennung abgelehnt, sollten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung genau lesen: Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen; die Klagefrist zum Verwaltungsgericht beträgt nach § 74 VwGO ebenfalls einen Monat. Weil solche Verfahren fast immer an medizinischen Gutachten entschieden werden, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll – insbesondere, um Gutachtenfragen mitzugestalten und eine Vorschädigung von einer echten dienstlichen Verursachung abzugrenzen.
Wer einen ablehnenden Dienstunfallbescheid erhalten hat oder unsicher ist, wie er einen Vorfall dokumentieren soll, sollte die Fristen im Blick behalten und frühzeitig Rat einholen: Anwalt für Verwaltungsrecht finden. Eine sorgfältige Aufbereitung des Sachverhalts entscheidet in Dienstunfallverfahren häufig über den Ausgang.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
