Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat sich in einem Beschluss mit der Frage beschäftigt, welche waffenrechtlichen Folgen die Mitgliedschaft in der AfD haben kann (Az. 3 L 44/25). In Schlagzeilen klang das so, als dürften AfD-Mitglieder künftig generell keine Waffen mehr besitzen. So weit reicht die Entscheidung nach der vorliegenden Berichterstattung nicht: Maßgeblich bleibt die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls anhand der Zuverlässigkeitsvorschriften des Waffengesetzes.
Der Fall
Zum konkreten Sachverhalt sind bislang nur wenige Einzelheiten öffentlich bekannt. Gesichert ist, dass das OVG Sachsen-Anhalt in Magdeburg über einen waffenrechtlichen Streit durch Beschluss entschieden hat und dabei die Parteizugehörigkeit des Betroffenen zur AfD eine Rolle spielte. Ein amtlicher Volltext der Entscheidung lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor.
Typischerweise beginnen solche Verfahren bei der zuständigen Waffenbehörde des Landkreises oder der Stadt. Diese widerruft eine bereits erteilte Erlaubnis – etwa eine Waffenbesitzkarte oder einen Kleinen Waffenschein – oder lehnt einen Antrag ab, weil sie den Antragsteller für waffenrechtlich unzuverlässig hält. Wer sich dagegen wehrt, klagt vor dem Verwaltungsgericht; gegen dessen Entscheidung ist der Weg zum Oberverwaltungsgericht möglich. Ob der Fall in Magdeburg genau diesen Verlauf hatte, ist der Berichterstattung nicht im Detail zu entnehmen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO ist der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt gerade nicht als generelles Waffenverbot für AfD-Mitglieder zu lesen. Das Gericht hat also keine Regel aufgestellt, nach der allein das Parteibuch automatisch zum Entzug oder zur Verweigerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt. Verkürzte Überschriften, die etwas anderes suggerieren, geben den Inhalt der Entscheidung nicht zutreffend wieder.
Das entspricht der Systematik des Waffenrechts: Behörden und Gerichte müssen jeweils prüfen, ob die konkrete Person Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt oder unterstützt. Dabei können neben einer Parteimitgliedschaft weitere Umstände Gewicht haben – etwa Äußerungen, Funktionen, Aktivitäten oder Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über die konkrete Untergliederung, in der sich die Person engagiert. Welche dieser Aspekte das OVG im entschiedenen Fall wie gewürdigt hat, lässt sich erst nach Vorliegen des Beschlusstextes im Einzelnen nachvollziehen. Bis dahin gilt: Aus der Entscheidung lässt sich kein Automatismus ableiten.
Rechtlicher Hintergrund
Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt nach § 4 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller zuverlässig ist. Wann diese Zuverlässigkeit fehlt, regelt § 5 WaffG. Neben absoluten Ausschlussgründen – etwa bestimmten Vorstrafen – enthält die Vorschrift sogenannte Regelvermutungen: Wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gilt in der Regel als unzuverlässig. „In der Regel" bedeutet, dass die Behörde von der Unzuverlässigkeit ausgehen darf, der Betroffene aber besondere Umstände vortragen kann, die eine andere Bewertung rechtfertigen.
Wichtig ist die verfassungsrechtliche Grenze: Politische Parteien genießen nach Art. 21 GG ein Privileg – verfassungswidrig sind sie erst, wenn das Bundesverfassungsgericht dies feststellt. Ein Verbot gibt es bei der AfD nicht. Deshalb dürfen Waffenbehörden nicht schlicht Mitgliederlisten abgleichen, sondern müssen individuell begründen, warum eine Person verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Nach § 5 Abs. 5 WaffG holen sie dazu regelmäßig Auskünfte bei der Verfassungsschutzbehörde ein. Fällt die Zuverlässigkeit weg, ist die Erlaubnis nach § 45 WaffG zu widerrufen; Waffen und Munition können nach § 46 WaffG sichergestellt werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Jäger, Sportschützen, Sammler und Inhaber eines Kleinen Waffenscheins heißt das zunächst: Es gibt keinen Grund zur Panik, aber auch keinen Anlass zur Sorglosigkeit. Behörden prüfen die Zuverlässigkeit zunehmend genau und beziehen Erkenntnisse über politische Aktivitäten ein. Wer ein politisch exponiertes Amt bekleidet, öffentlich auftritt oder in Chatgruppen und sozialen Netzwerken deutlich Position bezieht, muss damit rechnen, dass genau diese Umstände in eine waffenrechtliche Bewertung einfließen.
Praktisch entscheidend sind die Fristen. Gegen einen Widerrufsbescheid ist – je nach Bundesland – innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen oder Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Ordnet die Behörde zusätzlich die sofortige Vollziehung an, entfällt die aufschiebende Wirkung; dann hilft nur ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Solche Verfahren enden häufig durch Beschluss – und genau in dieser Verfahrensart werden viele waffenrechtliche Streitigkeiten faktisch vorentschieden.
Sinnvoll ist es, frühzeitig alle Unterlagen zu sichern: den vollständigen Bescheid mit Anlagen, die Behördenakte über ein Akteneinsichtsgesuch, Nachweise über Bedürfnis und Sachkunde, Verbandsmitgliedschaften sowie eine Dokumentation der eigenen Aufbewahrungssituation. Bereits im Anhörungsverfahren – also bevor der Bescheid ergeht – lohnt eine sachliche Stellungnahme, weil dort noch am ehesten Einfluss auf die Tatsachengrundlage genommen werden kann. Anwaltliche Hilfe ist spätestens dann sinnvoll, wenn eine Anhörung, ein Widerruf oder eine Sicherstellung im Raum steht: Die Abgrenzung zwischen zulässiger politischer Betätigung und waffenrechtlich relevanten Bestrebungen ist juristisch anspruchsvoll und stark einzelfallabhängig.
Wer einen behördlichen Bescheid im Waffenrecht erhalten hat, sollte die Rechtsbehelfsfrist im Kalender notieren und die Erfolgsaussichten prüfen lassen, bevor sie abläuft. Unterstützung bietet ein Anwalt für Verwaltungsrecht finden – Waffenrecht gehört zum besonderen Verwaltungsrecht und wird vor den Verwaltungsgerichten verhandelt.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
