Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter ihre besonders datenhungrigen Kunden vorerst weiter drosseln dürfen. Das Gericht setzte damit ein Verbot der Bundesnetzagentur im Eilverfahren teilweise aus, weil unklar ist, ob solche Klauseln gegen europäische Regeln zur Netzneutralität verstoßen. Endgültig geklärt ist die Frage damit noch nicht.
Der Fall
Ein Mobilfunkanbieter hatte in mehreren Tarifen eine sogenannte „Heavy-User-Depriorisierung bei Netzüberlastung“ verwendet. Der Kern dieser Klausel: Wer innerhalb eines Abrechnungsmonats mehr als ein Terabyte (TB) an Datenvolumen verbraucht, dessen Datenverkehr wird in überlasteten Funkzellen bis zum Monatsende mit geringerer Priorität transportiert.
Das bedeutet, dass in einer stark ausgelasteten Funkzelle datenintensive Dienste wie hochauflösendes Video-Streaming für diese Kunden vorübergehend langsamer laufen können. Die Klausel gilt dabei ausdrücklich nur für den Fall einer echten Netzüberlastung.
Die Bundesnetzagentur sah darin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der EU-Verordnung 2015/2120 zur Netzneutralität. Mit Bescheid vom 31. März 2025 stellte sie den Verstoß fest und untersagte dem Anbieter, die Klausel künftig in Neu- und Bestandskundenverträgen zu verwenden. Dazu kamen eine Frist und die Androhung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht Köln hatte den Eilantrag des Unternehmens zunächst überwiegend abgelehnt, woraufhin der Anbieter Beschwerde zum OVG einlegte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OVG NRW gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Klauselverbot an. Damit muss der Anbieter die beanstandete Drosselungsklausel vorerst nicht aus seinen Verträgen entfernen, bis in der Hauptsache endgültig entschieden ist.
Der Senat stützte sich auf eine sogenannte summarische Prüfung – also eine vorläufige, überschlägige Einschätzung, wie sie im Eilverfahren üblich ist. Nach dieser Prüfung lasse sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die Klausel gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt.
Entscheidend ist ein juristischer Zweifel: Die bisherigen EuGH-Urteile betrafen vor allem das „Zero-Rating“, also Tarifoptionen, bei denen bestimmte Dienste nicht auf das Datenvolumen angerechnet werden. Hier liegt jedoch eine anwendungsneutrale Drosselung vor, die alle Dienste eines Kunden gleich behandelt und erst ab einem bestimmten Verbrauch greift.
Das OVG hielt fest, dass die Frage voraussichtlich dem EuGH zur Klärung vorgelegt werden muss. Weil der Ausgang offen ist, überwog nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Unternehmens, die Klausel bis zur endgültigen Klärung weiter zu nutzen. In der Klausel heißt es unter anderem:
„Im Ausnahmefall einer Netzüberlastung wird der Datenverkehr des Kunden … nach Verbrauch eines Datenvolumens von 1 Terrabyte (TB) innerhalb eines Abrechnungsmonats … gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle mit einer geringeren Priorität transportiert.“
— OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2026, Az. 13 B 1232/25
In Bezug auf eine weitere Klausel zur sogenannten „M2M-Nutzung“ blieb die Beschwerde des Anbieters allerdings erfolglos.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Mobilfunkkunden mit sehr hohem Datenverbrauch heißt das zunächst: Die Drosselung in überlasteten Funkzellen bleibt vorerst rechtlich möglich. Wer regelmäßig große Datenmengen verbraucht, muss also bei Netzüberlastung mit einer vorübergehend geringeren Priorität rechnen, wenn der eigene Tarif eine solche Klausel enthält.
Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich um eine vorläufige Eilentscheidung, nicht um ein endgültiges Urteil in der Sache. Die grundsätzliche Frage, ob solche Klauseln mit der Netzneutralität vereinbar sind, wird voraussichtlich erst der EuGH abschließend klären. Bis dahin bleibt die Rechtslage unsicher.
Als Kunde sollten Sie zunächst Ihre Vertragsunterlagen und Tarifbedingungen prüfen. Achten Sie auf Formulierungen wie „Depriorisierung“, „Netzüberlastung“ oder eine Volumengrenze in Terabyte. Nur wenn eine solche Klausel Bestandteil Ihres Tarifs ist, kann Sie die Drosselung überhaupt betreffen.
Beachten Sie außerdem, dass die vertraglich zugesicherten Qualitätsmerkmale, insbesondere die geschätzte maximale Geschwindigkeit, von der Klausel unberührt bleiben sollen. Kommt es zu spürbaren und dauerhaften Leistungseinbußen, die über eine kurzzeitige Überlastung hinausgehen, kann das ein Ansatzpunkt sein. Dokumentieren Sie in einem solchen Fall Datum, Uhrzeit, Ort und die gemessene Geschwindigkeit möglichst genau.
Anwaltliche Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Anbieter die vertraglichen Zusagen nicht einhält oder wenn Sie Ansprüche wegen mangelhafter Leistung prüfen lassen möchten. Ein fachkundiger Rat hilft, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Blick zu behalten.
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Quellen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2026, Az. 13 B 1232/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO