OVG NRW: Familienzuschläge für kinderreiche Beamte nur mit Widerspruch

15. Juli 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Beamtinnen und Beamte mit mindestens drei Kindern haben nur dann Aussicht auf rückwirkende Nachzahlungen bei den Familienzuschlägen, wenn sie ihren Anspruch für jedes einzelne Jahr rechtzeitig geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) klargestellt. Wer über Jahre keinen Widerspruch eingelegt hat, geht für die betroffenen Zeiträume möglicherweise leer aus.

Der Fall

Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2020. Danach war die Besoldung kinderreicher Landesbeamter mit drei und mehr Kindern über einen längeren Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig. Der Gesetzgeber muss die Beamtinnen und Beamten so ausstatten, dass auch bei mehreren Kindern ein angemessenes Familieneinkommen gesichert bleibt.

Aus diesem Grund kommen rückwirkende Nachzahlungen in Betracht. Streitig war jedoch, unter welchen Voraussetzungen Betroffene diese Nachzahlungen tatsächlich erhalten. Im Kern ging es um die Frage, ob es genügt, sich allgemein auf die Verfassungswidrigkeit zu berufen, oder ob für jeden einzelnen Zeitraum ein eigener Antrag beziehungsweise Widerspruch nötig ist. Genau diese Frage hatte das OVG NRW zu beantworten. Nähere Einzelheiten des konkreten Sachverhalts gehen aus der vorliegenden Berichterstattung nicht hervor.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO hat das OVG NRW entschieden, dass Nachzahlungen für die zu niedrige Besoldung nur dann verlangt werden können, wenn die Ansprüche für jedes betroffene Jahr gesondert geltend gemacht wurden. Ein pauschaler, einmaliger Widerspruch reicht danach nicht aus, um Nachzahlungen für sämtliche zurückliegende Jahre zu sichern.

Hintergrund dieser strengen Anforderung ist ein Grundsatz des Beamtenrechts: Ansprüche auf höhere Besoldung müssen für jedes Haushaltsjahr, für das sie geltend gemacht werden, zeitnah beim Dienstherrn angemeldet werden. Wer dies unterlässt, kann die Nachzahlung für die nicht angemeldeten Jahre in der Regel nicht mehr durchsetzen. Das Gericht folgt damit einer Linie, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit Langem verankert ist. Ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist der Berichterstattung nicht zu entnehmen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch das sogenannte Alimentationsprinzip geprägt. Es folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 GG. Danach muss der Staat seine Beamten und ihre Familien amtsangemessen versorgen. Bei kinderreichen Familien bedeutet das einen erhöhten Bedarf, der sich im Familienzuschlag widerspiegelt.

Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Besoldung, der sich unter anderem nach der Zahl der Kinder richtet. Das BVerfG hat wiederholt konkretisiert, dass der Abstand zwischen der Nettobesoldung kinderreicher Beamter und dem sozialrechtlichen Existenzminimum ihrer Familien nicht zu gering ausfallen darf. War der Zuschlag zu niedrig, liegt eine verfassungswidrige Unteralimentation vor.

Zentral für die Praxis ist der beamtenrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Ansprüche, die über die gesetzlich festgelegte Besoldung hinausgehen, müssen im laufenden Haushaltsjahr angemeldet werden. Erst dann ist der Dienstherr verpflichtet, für dieses Jahr nachzuzahlen. Wer schweigt, riskiert, dass sein Anspruch verfällt. Dieser Gedanke soll dem Haushaltsgesetzgeber Planungssicherheit verschaffen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass Ansprüche auf Nachzahlung nicht automatisch entstehen, sondern aktiv gesichert werden müssen. Wer davon ausgeht, dass eine höhere Instanz die Rechtslage schon zu seinen Gunsten klären wird, kann finanzielle Ansprüche für zurückliegende Jahre unwiederbringlich verlieren.

Konkret bedeutet das: Betroffene sollten für jedes laufende Jahr, in dem sie eine zu niedrige Besoldung vermuten, schriftlich Widerspruch einlegen oder einen Antrag auf höhere Besoldung stellen. Wichtig ist, dies noch im jeweiligen Haushaltsjahr zu tun, also möglichst frühzeitig und nicht erst rückblickend. Ein einmaliger Widerspruch deckt in der Regel nur das betreffende Jahr ab.

Prüfen Sie außerdem Ihre alten Unterlagen: Haben Sie in den zurückliegenden Jahren bereits Widerspruch eingelegt? Dann sollten Sie Kopien dieser Schreiben und der Eingangsbestätigungen sicher aufbewahren, da sie die Grundlage für eine spätere Nachzahlung bilden. Fehlt ein solcher Widerspruch für ein Jahr, ist der Anspruch für diesen Zeitraum meist verloren.

Da es um komplexe verfassungs- und besoldungsrechtliche Fragen geht und Fristen entscheidend sind, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, welche Jahre noch offen sind, ob ein Widerspruch fristgerecht war und wie hoch mögliche Nachzahlungen ausfallen könnten. Auch die zuständige Personalstelle oder eine Gewerkschaft kann erste Anlaufstelle sein.

Wer seine Ansprüche sichern will, sollte nicht zögern. Anwalt für Verwaltungsrecht finden und die eigene Besoldungssituation individuell prüfen lassen.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Warum bekommen kinderreiche Beamte Nachzahlungen?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass Beamte mit mindestens drei Kindern über längere Zeit zu wenig Besoldung erhielten. Diese verfassungswidrige Unteralimentation muss ausgeglichen werden, weshalb rückwirkende Nachzahlungen in Betracht kommen.
Muss ich für jedes Jahr einzeln Widerspruch einlegen?
Ja. Nach der Entscheidung des OVG NRW müssen Ansprüche auf höhere Besoldung für jedes betroffene Haushaltsjahr gesondert und zeitnah geltend gemacht werden. Ein einmaliger, pauschaler Widerspruch reicht für zurückliegende Jahre in der Regel nicht aus.
Was passiert, wenn ich in einem Jahr keinen Widerspruch eingelegt habe?
Für Jahre ohne rechtzeitigen Widerspruch oder Antrag ist der Nachzahlungsanspruch meist verloren. Der beamtenrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung schützt den Haushaltsgesetzgeber, führt aber dazu, dass versäumte Jahre nicht mehr nachträglich beansprucht werden können.
Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Anwaltliche Hilfe kann sinnvoll sein, weil es um komplexe verfassungs- und besoldungsrechtliche Fragen sowie um Fristen geht. Ein Fachanwalt kann prüfen, welche Jahre noch offen sind, ob Ihre Widersprüche fristgerecht waren und wie hoch mögliche Nachzahlungen sein könnten.
Redaktionell geprüft Stand: 15. Juli 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

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