Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine katholische Grundschule ein konfessionsloses Kind aufnehmen muss, wenn diese Schule die der Wohnung des Kindes nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ist. Katholische Kinder aus weiter entfernten Stadtteilen dürfen nicht bevorzugt werden. Mit dem Beschluss vom 26. August 2026 (Az. 19 B 830/26) gibt der 19. Senat seine frühere, konfessionsfreundlichere Linie ausdrücklich auf – ein wichtiger Punkt für alle Eltern, die ihr Kind an einer Bekenntnisschule anmelden.
Der Fall: 56 Plätze, 62 Bewerbungen
Eine konfessionslose Schülerin wollte zum Schuljahr 2026/2027 in die Eingangsklasse einer katholischen Grundschule aufgenommen werden. Für ihre Wohnung war diese Schule die nächstgelegene Grundschule dieser Schulart; die Eltern erklärten sich zudem damit einverstanden, dass ihr Kind nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen wird und am katholischen Religionsunterricht teilnimmt.
Die Schule verfügte über 56 Plätze. 56 angemeldete Kinder hatten die Schule als nächstgelegene Grundschule – davon 31 katholische und 25 bekenntnisfremde Kinder, zu denen auch die Antragstellerin gehörte. Zusätzlich hatten sich sechs katholische Kinder angemeldet, für die eine andere Bekenntnisschule näher lag.
Die Schulleiterin bevorzugte alle katholischen Bewerber – auch die sechs weiter entfernt wohnenden – und lehnte die konfessionslose Bewerberin ab. Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 10 L 1431/26) hielt das im Eilverfahren für rechtmäßig: Gemeindeangehörige katholische Kinder seien an einer katholischen Bekenntnisschule vorrangig aufzunehmen. Gegen diesen Beschluss legte die Schülerin Beschwerde beim OVG ein – mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OVG änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und verpflichtete den Schulträger im Wege der einstweiligen Anordnung (einer vorläufigen gerichtlichen Regelung nach § 123 VwGO), die Schülerin vorläufig aufzunehmen. Die Kosten beider Instanzen trägt der Schulträger, der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidend ist nach dem Senat der Wortlaut von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW: Jedes Kind hat Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde – begrenzt allein durch die vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität. Diese sogenannten „Anspruchskinder" haben Vorrang. Die Norm unterscheidet dabei nicht zwischen Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule und Weltanschauungsschule.
„§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW differenziert nicht zwischen den Schularten Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen, sondern verleiht allen Kindern einen Anspruch auf Zugang zu der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen ihrer vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität."
— OVG NRW, Beschluss vom 26.08.2026, Az. 19 B 830/26
Konkret bedeutete das: Die Schulleiterin hätte alle 56 Anspruchskinder aufnehmen und die sechs katholischen Kinder ablehnen müssen, für die eine andere Bekenntnisschule näher liegt. Ein Anmeldeüberhang, der eine Auswahl unter den Anspruchskindern nötig gemacht hätte, lag gar nicht vor.
Auch verfassungsrechtlich sah der Senat keinen Zwang zu einer Bevorzugung nach Konfession. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 der Landesverfassung NRW schützt die Wahl der Schulform, nicht aber die Wahl einer bestimmten einzelnen Schule. Den in Art. 12 LV NRW angelegten Homogenitätsgedanken – also den bekenntnisgebundenen Charakter der Schule und die möglichst einheitliche Religionszugehörigkeit von Lehrer- und Schülerschaft – wahrt § 46 SchulG NRW bereits dadurch, dass bekenntnisangehörige Kinder an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule einen einklagbaren Vorrang haben. Seine früher vertretene weitergehende Auffassung, etwa aus dem Beschluss vom 26. Juli 2024 (Az. 19 E 417/24), gibt der Senat ausdrücklich auf.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Eltern in Nordrhein-Westfalen verschiebt sich das Gewicht bei der Grundschulaufnahme klar zur Wohnortnähe. Konfessionslose Kinder und Kinder anderer Religionen haben an einer Bekenntnisschule gute Chancen, wenn diese Schule für sie die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart ist – auch dann, wenn katholische Kinder aus anderen Stadtteilen ebenfalls dorthin möchten. Umgekehrt können katholische oder evangelische Familien ihren Vorrang nicht an jeder Bekenntnisschule der Gemeinde geltend machen, sondern nur an der ihnen am nächsten gelegenen.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie vor der Anmeldung, welche Grundschule der gewünschten Schulart Ihrer Wohnung tatsächlich am nächsten liegt, und dokumentieren Sie das. Wichtig ist außerdem die Erklärung, dass das Kind nach den Grundsätzen des Bekenntnisses unterrichtet und erzogen wird und am Religionsunterricht teilnimmt – ohne diese Zustimmung scheidet die Aufnahme an einer Bekenntnisschule aus.
Kommt ein Ablehnungsbescheid, zählt jeder Tag. Legen Sie fristgerecht Widerspruch oder Klage ein und stellen Sie zugleich einen Eilantrag, weil das Schuljahr nicht auf ein Hauptsacheverfahren wartet. Hilfreich sind Ablehnungsschreiben, Anmeldebestätigung, Angaben zur Kapazität und zur Zahl der Parallelklassen sowie ein Nachweis des Schulwegs. Anwaltliche Unterstützung ist sinnvoll, sobald die Schule mit der Konfession argumentiert oder die Kapazitätsberechnung unklar bleibt – hier entscheiden Details über Erfolg oder Misserfolg.
Wer gegen eine Ablehnung vorgehen will, sollte sich zügig beraten lassen und dabei die Fristen im Blick behalten: Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: OVG NRW, Beschluss vom 26.08.2026, Az. 19 B 830/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO
