Ob eine Hochschule verpflichtet ist, einzelne Studierende aktiv vor antisemitischen Angriffen zu schützen, beschäftigt jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Ein jüdischer Student hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt, der Streit ist inzwischen in der Berufungsinstanz angekommen. Dahinter steht eine hochschulrechtliche Grundsatzfrage mit Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus: Wie weit reichen staatliche Schutzpflichten im Studienalltag?
Der Fall
Hintergrund sind die Auseinandersetzungen um den Nahostkonflikt, die an Berliner Hochschulen immer wieder zu Protestaktionen und auch zu Gewalt führen. Ein jüdischer Student sieht seine Sicherheit im Hochschulbetrieb nicht mehr als gewährleistet an und hat deshalb den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zunächst befasste sich das Verwaltungsgericht Berlin mit der Sache; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 K 356/24 geführt.
Mit dem erstinstanzlichen Urteil war der Rechtsstreit nicht beendet. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt, zuständig ist damit das OVG Berlin-Brandenburg. Welche einzelnen Schutzmaßnahmen der Student konkret verlangt und wie sich die Hochschule dazu positioniert, ist über die vorliegende Kurzmeldung hinaus nicht belegt und bleibt hier deshalb offen. Gesichert ist der Kern der Auseinandersetzung: Ein Studierender möchte gerichtlich durchsetzen, dass seine Hochschule ihn wirksam vor antisemitischen Übergriffen schützt.
Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus
Nach einem Bericht von LTO muss das OVG Berlin-Brandenburg in der Berufungsinstanz über eine Grundsatzfrage befinden, nämlich über die Reichweite des Schutzes jüdischer Studierender an Hochschulen. Ein Berufungsurteil liegt somit noch nicht vor; wie das Gericht entscheiden wird, ist offen.
Für das Verständnis wichtig: Eine Berufung im Verwaltungsprozess ist keine bloße Rechtsfehlerkontrolle. Nach § 128 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall in demselben Umfang wie zuvor das Verwaltungsgericht. Es kann den Sachverhalt neu bewerten, Beweise erheben und zu einem anderen Ergebnis gelangen als die erste Instanz. Denkbar sind daher eine Zurückweisung der Berufung, eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils oder in Ausnahmefällen eine Zurückverweisung.
Weil es um eine Grundsatzfrage geht, ist ein Ende der Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht garantiert. Hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, kann das Verfahren über eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht weitergehen (vgl. § 132 VwGO). Ob es dazu kommt, hängt davon ab, ob das OVG die Revision zulässt und ob die unterlegene Seite diesen Weg beschreitet.
Rechtlicher Hintergrund
Hochschulen in Berlin sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) leitet die Rechtsprechung eine staatliche Schutzpflicht ab: Der Staat darf Gefahren für Leib und Leben nicht einfach hinnehmen, sondern muss ein wirksames Mindestniveau an Schutz gewährleisten (sogenanntes Untermaßverbot). Hinzu treten das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG sowie die Freiheit der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG — wer aus Angst nicht mehr in Seminare und Bibliotheken gehen kann, wird faktisch am Studium gehindert.
Auf welche Weise eine Hochschule schützt, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Das Instrumentarium reicht von Sicherheitsdienst, Zugangskontrollen und Videoüberwachung über Hausverbote — rechtlich in der Regel Verwaltungsakte, die angefochten werden können — bis zu hochschulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen; in Berlin wurde die Möglichkeit einer Exmatrikulation als Ordnungsmaßnahme im Jahr 2024 durch eine Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) wieder geschaffen. Betroffene haben typischerweise keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Maßnahme, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Prozessual werden solche Ansprüche meist mit einer Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht (vgl. § 113 VwGO).
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Studierende, die an ihrer Hochschule bedroht, angegriffen oder ausgegrenzt werden, hat das Verfahren erhebliche praktische Bedeutung. Klärt das OVG die Reichweite hochschulischer Schutzpflichten, entsteht ein Maßstab dafür, was Hochschulen künftig mindestens tun müssen und wann bloße Appelle oder Gesprächsangebote nicht mehr ausreichen. Auch Hochschulleitungen erhalten Orientierung, denn zwischen Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Protestierenden und dem Schutz einzelner Studierender müssen sie rechtssicher abwägen.
Wer selbst betroffen ist, sollte vor allem dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligte, Zeugen, Screenshots von Chatverläufen oder Aushängen, ärztliche Befunde nach Verletzungen. Strafbare Handlungen wie Bedrohung, Beleidigung oder Körperverletzung gehören zur Anzeige bei der Polizei; das ersetzt aber nicht das Vorgehen gegenüber der Hochschule. Sinnvoll ist ein schriftlicher, möglichst konkreter Antrag an die Hochschulleitung, in dem bestimmte Schutzmaßnahmen verlangt werden, verbunden mit einer angemessenen Frist. Antworten Hochschulen ablehnend oder gar nicht, kommt der Klageweg in Betracht.
Wichtig sind dabei Fristen: Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage möglich (§ 74 VwGO), die Rechtsbehelfsbelehrung gibt darüber Auskunft. Bei akuter Gefahr muss nicht bis zum Hauptsacheurteil gewartet werden: Über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO können Gerichte vorläufige Schutzmaßnahmen anordnen. Parallel helfen Antidiskriminierungsstellen, Studierendenvertretungen und Beratungsstellen. Anwaltliche Unterstützung ist spätestens dann sinnvoll, wenn ein Antrag abgelehnt wurde, Fristen laufen oder ein Eilverfahren nötig wird.
Verwaltungs- und Hochschulrecht sind komplex, und gerade bei Schutzansprüchen kommt es auf eine saubere Darstellung des Sachverhalts und die richtige Klageart an. Wer Unterstützung braucht, kann hier gezielt einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden und die eigene Situation prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
