Die Bundesregierung hat eine Neuordnung des Nachrichtendienstrechts auf den Weg gebracht. Die Dienste sollen bei ihrer Arbeit mehr Handlungsspielraum erhalten, der Bundesnachrichtendienst soll in bestimmten Konstellationen sogar aktiv auf Angriffe aus dem Ausland reagieren dürfen. Flankierend ist eine erweiterte Kontrolle vorgesehen. Für Bürgerinnen und Bürger ist das Vorhaben relevant, weil geheimdienstliche Befugnisse regelmäßig tief in Grundrechte eingreifen.
Worum es geht
Deutschland unterhält drei Nachrichtendienste des Bundes: den Bundesnachrichtendienst (BND) für die Auslandsaufklärung, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) für die Beobachtung extremistischer und verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Inland sowie den Militärischen Abschirmdienst (MAD) für den Bereich der Bundeswehr. Ihre Aufgaben und Eingriffsbefugnisse sind in eigenen Fachgesetzen geregelt und werden seit Jahren als reformbedürftig bezeichnet.
Hintergrund der Debatte sind veränderte Bedrohungslagen: Cyberangriffe auf Behörden, Unternehmen und kritische Infrastruktur, Spionage, Sabotage und Desinformationskampagnen. Parallel dazu hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren strenge Vorgaben für die Datenerhebung, die Datenübermittlung und die unabhängige Kontrolle der Dienste gemacht. Beides zusammen erzeugt gesetzgeberischen Handlungsdruck – einerseits in Richtung wirksamerer Instrumente, andererseits in Richtung strengerer rechtsstaatlicher Sicherungen.
Der Kabinettsbeschluss
Nach einem Bericht von LTO hat das Bundeskabinett ein Reformpaket beschlossen, mit dem die Bundesregierung den Nachrichtendiensten mehr Spielraum bei ihrer Arbeit einräumen will. Vorgesehen ist danach unter anderem, dass der BND in bestimmten Fällen aktiv gegen Angriffe aus dem Ausland vorgehen darf, also nicht auf das reine Beobachten und Auswerten beschränkt bleibt. Zugleich sollen neue Kontrollmechanismen geschaffen werden.
Weitere Einzelheiten des Entwurfs – etwa die konkreten Eingriffsschwellen, die Definition der zulässigen Gegenmaßnahmen oder die genaue Ausgestaltung der zusätzlichen Kontrolle – lassen sich der Meldung nicht entnehmen und werden sich erst aus dem veröffentlichten Gesetzestext ergeben.
Wichtig für die Einordnung: Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht. Er markiert lediglich den Abschluss der Regierungsphase im Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf geht anschließend in den Bundestag, wird dort beraten, in Ausschüssen fachlich geprüft und häufig noch verändert. Erst nach der abschließenden Abstimmung, der Beteiligung des Bundesrates, der Ausfertigung und der Verkündung im Bundesgesetzblatt entfaltet ein solches Gesetz Wirkung. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind bei Sicherheitsgesetzen die Regel, nicht die Ausnahme.
Rechtlicher Hintergrund
Die Aufgaben des BND ergeben sich aus dem BND-Gesetz, insbesondere aus § 1 BNDG. Der Verfassungsschutz des Bundes handelt auf Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der MAD auf Grundlage des MAD-Gesetzes. Überwachungsmaßnahmen, die in das Fernmeldegeheimnis eingreifen, richten sich zusätzlich nach dem sogenannten G-10-Gesetz, das den Vorbehalt des Art. 10 GG ausfüllt.
Verfassungsrechtlich sind mehrere Leitplanken zu beachten. Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG benötigen eine klare gesetzliche Grundlage, müssen verhältnismäßig sein und einer wirksamen unabhängigen Kontrolle unterliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Auslandsaufklärung des BND aus dem Jahr 2020 klargestellt, dass die deutschen Grundrechte die staatliche Gewalt auch bei Maßnahmen gegenüber Ausländern im Ausland binden. Kontrolliert werden die Dienste unter anderem durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages, die G-10-Kommission und den Unabhängigen Kontrollrat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Erweiterte Befugnisse bedeuten typischerweise, dass mehr Daten erhoben, gespeichert und zwischen Behörden ausgetauscht werden dürfen. Betroffen sein können nicht nur Zielpersonen, sondern auch unbeteiligte Dritte, deren Kommunikation zufällig miterfasst wird. Praktisch relevant ist das etwa für Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Beschäftigte in sicherheitsrelevanten Unternehmen sowie für Menschen mit engen Auslandskontakten.
Wer vermutet, von einer nachrichtendienstlichen Maßnahme betroffen zu sein, hat grundsätzlich Auskunftsrechte gegenüber den Diensten. Ein formloser schriftlicher Auskunftsantrag mit Angabe der eigenen Personendaten ist der übliche erste Schritt; die Auskunft kann allerdings gesetzlich eingeschränkt oder verweigert werden, wenn Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Wird eine Überwachungsmaßnahme nachträglich mitgeteilt, sollten Betroffene das Schreiben und den Briefumschlag aufbewahren, weil kurze Klage- und Rechtsbehelfsfristen laufen können. Gegen ablehnende Auskunftsbescheide ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; für bestimmte Streitigkeiten mit dem BND ist das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.
Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Benachrichtigung über eine Überwachung eingeht, wenn Auskunft verweigert wird, wenn berufliche Vertraulichkeitspflichten betroffen sind oder wenn Unternehmen mit Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten sollen. Wer Verträge im Bereich kritischer Infrastruktur oder IT-Sicherheit verantwortet, sollte die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten, um interne Prozesse rechtzeitig anzupassen.
Bis zur Verabschiedung im Bundestag gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Wer Auskunft über gespeicherte Daten verlangen oder gegen eine Maßnahme einer Sicherheitsbehörde vorgehen möchte, sollte die Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen lassen und kann einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden, der auf Sicherheits- und Datenschutzrecht spezialisiert ist.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
