Wer als Soldat den Holocaust verharmlost und sich rassistisch sowie antisemitisch äußert, verliert sein Dienstverhältnis – auch dann, wenn er dienstlich zu den Besten seiner Einheit zählt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Entfernung eines hoch ausgezeichneten Soldaten aus der Bundeswehr bestätigt (Az. 2 WD 42.25). Die Entscheidung macht deutlich, dass die Pflicht zur Verfassungstreue nicht durch gute Beurteilungen oder Orden aufgewogen werden kann.
Der Fall
Der betroffene Soldat galt dienstlich als Spitzenkraft. In seiner Vergleichsgruppe wurde er an der ersten Stelle geführt, außerdem trug er das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber – eine Auszeichnung, die für besondere Verdienste im Dienst verliehen wird.
Vorgeworfen wurden ihm gleichwohl Äußerungen, mit denen er den nationalsozialistischen Völkermord an den europäischen Juden verharmlost haben soll, sowie rassistische und antisemitische Bemerkungen. Weitere Einzelheiten – etwa wann, in welchem Zusammenhang und gegenüber wem diese Äußerungen fielen – ergeben sich aus der bislang vorliegenden Berichterstattung nicht.
Fest steht, dass die Vorwürfe in ein gerichtliches Disziplinarverfahren mündeten, an dessen Ende die schärfste Maßnahme des Wehrdisziplinarrechts stand: die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Damit stellte sich die Frage, ob herausragende Leistungen und Auszeichnungen ein solches Fehlverhalten abmildern können.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Bundesverwaltungsgericht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bestätigt. Der Soldat muss die Bundeswehr also verlassen. Geführt wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 WD 42.25.
Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis beendet den Soldatenstatus vollständig. Dienstbezüge entfallen, der Dienstgrad geht verloren, und auch die weitere berufliche Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch regelmäßig erheblich erschwert. Für Berufssoldaten wirkt sich die Maßnahme zusätzlich auf die Versorgung aus.
Zuständig für Wehrdisziplinarsachen sind beim BVerwG die Wehrdienstsenate. Sie entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Truppendienstgerichte und sind damit die letzte gerichtliche Instanz in diesem Bereich. In solchen Verfahren prüfen die Gerichte typischerweise die Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit des Soldaten sowie mögliche Milderungsgründe. Bei Verstößen gegen die politische Treuepflicht messen die Wehrdienstsenate dem Vertrauensverlust erfahrungsgemäß besonderes Gewicht bei, weil die Streitkräfte in einer Demokratie auf die Verfassungstreue ihres Personals angewiesen sind.
Rechtlicher Hintergrund
Die zentrale Vorschrift ist § 8 Soldatengesetz (SG). Danach muss ein Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Verlangt wird also nicht nur äußere Loyalität, sondern ein aktives Bekenntnis. Ergänzend verpflichtet § 7 SG zum treuen Dienen.
Hinzu kommt die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 SG: Soldaten dürfen auch außerhalb des Dienstes das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung, die ihre dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen. Vorgesetzte trifft dabei eine gesteigerte Vorbildpflicht.
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gilt zwar auch für Soldaten, sie findet ihre Grenzen aber in den allgemeinen Gesetzen und in den besonderen Dienstpflichten. Wer den Holocaust leugnet oder verharmlost, bewegt sich zudem im Bereich der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Welche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO): Sie reicht von der Kürzung der Dienstbezüge über Dienstgradherabsetzung bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder – bei Ruhestandssoldaten – zur Aberkennung des Ruhegehalts.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Soldatinnen und Soldaten zeigt der Fall, dass dienstliche Bestleistungen, Auszeichnungen und Einsatzerfahrung Verstöße gegen die Verfassungstreue in aller Regel nicht ausgleichen. Milderungsgründe wirken sich eher bei einmaligem Fehlverhalten im Randbereich der Dienstpflichten aus, kaum jedoch bei Äußerungen mit extremistischem Bezug.
Praktisch relevant ist auch der Ort der Äußerung: Chatgruppen, Messenger-Nachrichten, Sprachnachrichten oder Beiträge in sozialen Netzwerken werden regelmäßig ausgewertet. Selbst als privat gedachte Gruppenchats sind kein rechtsfreier Raum, weil Äußerungen dort typischerweise weitergegeben werden und so nach außen wirken. Wer Kenntnis von solchen Vorfällen erlangt, sollte die eigenen Melde- und Fürsorgepflichten kennen – Vorgesetzte können sich sonst selbst dem Vorwurf eines Dienstvergehens aussetzen.
Wird ein disziplinares Ermittlungsverfahren eingeleitet, gilt: Aussagen gegenüber Ermittlungspersonen sollten nicht ohne vorherige Beratung erfolgen. Betroffene haben das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen und Akteneinsicht zu verlangen. Wichtig ist außerdem, die Rechtsmittelfristen im Blick zu behalten – sie sind im Wehrdisziplinarrecht knapp bemessen und betragen für die Berufung gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts üblicherweise einen Monat.
Sinnvoll ist es, frühzeitig alle relevanten Unterlagen zu sichern: Beurteilungen, Einsatznachweise, Auszeichnungen, aber auch den vollständigen Kontext beanstandeter Äußerungen. Parallel drohen häufig weitere Konsequenzen, etwa ein Strafverfahren, der Entzug der Sicherheitsüberprüfung oder die Versetzung. Beamtinnen und Beamte trifft mit der Treuepflicht aus dem Beamtenstatusrecht eine vergleichbare Pflicht; auch dort kann extremistisches Verhalten zur Entfernung aus dem Dienst führen.
Wer als Soldat, Beamtin oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst mit disziplinaren Vorwürfen konfrontiert wird, sollte die Verteidigung nicht auf eigene Faust führen. Eine spezialisierte Kanzlei kann prüfen, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, ob Verfahrensrechte gewahrt sind und welche Maßnahme verhältnismäßig wäre. Anwalt für Verwaltungsrecht finden – am besten schon vor der ersten Anhörung.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
